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Sehr geehrte Leserinnen und Leser diese Seite,
ich werde beginnend mit dem 5.April 2011 auf dieser Seite verschiedene Gerichtsentscheidungen dokumentieren, die vielleicht jemanden weiterhelfen können. Gleichzeitig möchte ich aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Texte geben und verweise ausdrücklich darauf, dass ich keine Rechtsberatung durchführe. Weiterhin möchte ich daraufhinweisen, dass diese Informationen eine mögliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es wird mitunter Adressen angezeigt, wo man sich bei Anwälten zu den entsprechenden Sachgebieten nähere Auskunft holen kann.
Aus Platzgründen wird es zur gegebener Zeit notwendig sein, dass dargelegte Entscheidungen gelöscht werden, um aktuellere Entscheidungen bereit stellen zu können. Ich bitte dafür um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Hanke
· Deutsche Anwaltshotline Newsletter
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Deutsche Anwaltshotline - Newesltter Dezember 2011 -
Obwohl es für ein Mofa eigentlich gar keiner Erlaubnis bedarf, hat die Verkehrsbehörde im rheinhessischen Mainz-Bergen einem Mann dort das Führen seines motorisierten Zweirads im öffentlichen Straßenverkehr "wegen Ungeeignetheit" gänzlich untersagt. Und das zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz entschied (Az. 3 K 718/11).
Die Ordnungshüter hatten den Betroffenen schon lange im Visier. Nicht nur, dass der an seinem Mofa die weithin sichtbare Aufschrift "Ich fahre so, um Sie zu nerven" angebracht hatte. Vielmehr verhielt er sich auch danach und behinderte den übrigen Verkehr, wo er nur konnte. Weshalb er schon mehrfach wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt wurde.
Weil all die Bestrafungen bei dem Mann aber nicht fruchteten, wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordert. Als er auch darauf nicht reagierte, zogen die Beamten die Notbremse und untersagten der erklärten Mofa-Nervensäge endgültig die weitere Nutzung des für Volljährige normalerweise erlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Eine nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßige Entscheidung. Schließlich begeht der Mofa-Fahrer seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster und behindert durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr - mit der entsprechenden, teils erheblichen Gefährdung für diesen. Womit dem Mann offenbar jegliche Eignung zum Führen eines Mofas fehlt.
Fristlose Entlassung nach Schlägerei am Arbeitsplatz?
Wer sich am Arbeitsplatz auf eine Schlägerei mit Kollegen einlässt, riskiert den fristlosen Rausschmiss. Dabei spielt keine Rolle, ob und welche Provokationen der Prügelei vorausgegangen sind. Weicht ein Angestellter einer sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung in der Firma nicht aus, sondern bewirkt vielmehr durch sein Verhalten eine weitere Zuspitzung des Konflikts bis hin zu den Tätlichkeiten, darf ihn sein Chef wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kündigen. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm bestanden (Az. 8 Sa 1932/10).
So fühlte sich ein Taxifahrer durch herabwürdigende Äußerungen im internen Taxenfunk provoziert. Er fuhr in die Einsatzzentrale und stellte den betreffenden Kollegen zur Rede. Der Disponent habe ihm dabei das massive Telefon an den Kopf geworfen, wobei der wütende Taxifahrer endgültig ausgerastet sei und sich mit kräftigen Fausthieben zur Wehr setzte. Grund genug für seinen Arbeitgeber, den Schläger umgehend zu entlassen.
Und das zu Recht, wie die Hammer Landesarbeitsrichter betonten. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen liegt zweifellos eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor - unabhängig davon, wer damit angefangen hat. Es lag offensichtlich in der Hand des Betroffenen, der sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung rechtzeitig auszuweichen und sich stattdessen zwecks Schlichtung an den Arbeitgeber zu wenden. Indem er in seinem Trotz aber lieber auf Selbstjustiz setzte, hat er die Grenzen des arbeitsrechtlich Zulässigen überschritten.
Die juristische Situation ist hier im Übrigen eine andere als bei einer Auseinandersetzung außerhalb der Arbeit, wo allein strafrechtliche Maßstäbe gelten und der Angreifer auch mit Mitteln der "Trutzwehr" in die Flucht geschlagen werden darf. Nach Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen jedoch bleibt die weitere betriebliche Zusammenarbeit in der Regel irreparabel beeinträchtigt.
Solar-Anlage auf Dach: Denkmalschutz vor Klimaschutz
Und grünt es noch so grün bei Deutschlands Stromverbrauchern: Der Klimaschutz rechtfertigt nicht eine zeitgemäße Solar-Anlage auf einem denkmalgeschützten historischen Gebäude. Auch mit Blick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen haben deren klimaökologischen Wirkungen in ihrer Summe kein erhebliches Gewicht. Das ist zumindest die rechtlich verbindliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10590/11.OVG). Mit genau dieser Begründung es jetzt die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Anwesens in der rheinhessischen Ortschaft Gau-Bickelheim untersagt.
Das umstrittene Grundstück befindet sich in einer Denkmalzone, die im 18. und 19. Jahrhundert entstanden ist und als Zeugnis des handwerklichen Wirkens inmitten der 2000-Seelen-Gemeinde gilt. Als zentraler historischer Blickpunkt vermittelt das Gebäude in seiner Straßenansicht den Eindruck einer für die Gegend typischen Hofanlage.
In diesem malerischen Bereich, der sein historisches Erscheinungsbild so weitgehend bewahrt hat, wäre die vorgesehene Solar-Anlage auf dem Dach des Gebäudes nach Auffassung des Gerichts ein auffälliger, nicht mehr zu tolerierender Fremdkörper. Das private Ziel des Grundstückbesitzers, künftig regenerative Energien nutzen zu wollen, sei zwar anerkennenswert, doch dem könne kein Vorrang gegenüber den gesellschaftlichen Belangen des Denkmalschutzes eingeräumt werden.
Klimaökologische Wirkungen, die von Photovoltaikanlagen auf den wenigen denkmalgeschützten Gebäuden landesweit erbracht werden können, haben in ihrer Summe für die gesamte Republik kein erhebliches Gewicht. Der verhinderte Ökostrom-Produzent müsse wegen der mit dem Denkmaleigentum verbundenen Sozialbindung hinnehmen, auf eine rentablere Nutzung seines Anwesens zu verzichten und weiterhin Fremdstrom zu beziehen - wenn es sein muss, eben von anderen "grünen" Lieferanten.
Vermieter muss keinen Zugang zur Wasseruhr gewähren
Ein Hausbesitzer ist nicht verpflichtet, seinen Mietern zu ermöglichen, die außerhalb ihrer Wohnungen installierten Wasserzähler selbst abzulesen. Sie haben lediglich den rechtlichen Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Amtsgericht Kehl die Klage gegen eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen zurückgewiesen (Az. 3 C 20/10).
Hier wollten die Bewohner die Zahlung des erhöhten Entgelts verweigern, weil ihnen der Vermieter den ständigen Zugang zur Wasseruhr verwehre, die sich auf einem ihnen jetzt versperrten Nachbargrundstück befindet.
Was nach Auffassung des Amtsgerichts allerdings nicht gegen geltendes Gesetz verstößt. Zwar habe jeder Mieter ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Doch dieses Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich auf die Abrechnungsunterlagen.
Die Bewohner seien laut dem baden-württembergischen Richterspruch hinreichend dadurch geschützt, dass der Hausbesitzer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm aufzunehmenden Messwerte trägt. Verweigert er bei einem konkreten Verdacht den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, würde dies dann im gegebenen Fall bei der Beweiswürdigung vor Gericht entsprechend zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Internat für hyperintelligenten Sohn absetzbar?
Was dem einen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall: Hochbegabte Kinder können ihren Eltern nicht nur ein Segen, sondern auch eine außerordentliche Belastung sein. Und zwar im wortwörtlichen steuerrechtlichen Sinne. Zu dieser Auffassung ist jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof gelangt (Az. VI R 37/10 )
Hier sah sich ein Vater gewissermaßen gezwungen, seinem hyperbegabten Sohn einen zweijährigen Auslands-Schulaufenthalt mit jeweils knapp 24.000 Euro zu bezahlen. Das Geld wollte er jetzt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Und bekam vor Deutschlands obersten Finanzgericht Recht.
Wie die Richter betonten, ist eine solche steuerliche Entlastung immer rechtens, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichem Einkommen, Vermögen und Familienstand. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten - und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung von unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern des Steuerpflichtigen dienen.
Der betroffene Junge wies einen Intelligenzquotienten von 133 auf und war deshalb schon von der zweiten direkt in die vierte Grundschulklasse gewechselt und besuchte dann ein Gymnasium. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten empfahlen sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin den Besuch einer Hochbegabtenschule - die es so allerdings in dieser Altersgruppe nur in Schottland gab. Ein extra hinzugezogener Amtsarzt bestätigte die Diagnose, dass die Unterbringung in der teuren ausländischen Internatsschule therapeutisch notwendig wäre, um einer drohenden Fehlentwicklung des Jungen entgegen zu wirken und bleibende seelische und soziale Schädigungen zu verhindern.
Damit stellen sich die für die Steuererklärung des Vaters geltend gemachten Ausgaben als unmittelbare Krankheitskosten des Sohnes dar. Das gilt laut Münchener Urteilsspruch auch für die Aufwendungen einer der Krankheit geschuldeten auswärtigen Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der "normalen" schulischen Ausbildung dient.
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vom
Jobcenter
Im konkreten Fall waren zwei Hartz-IV-Bezieher ins Haus ihres Sohnes gezogen. Sie vereinbarten Mietzahlungen von 500 Euro monatlich. Als das Jobcenter herausfand, dass die Mutter ein lebenslanges Wohnrecht im Haus des Sohnes hatte, weigerte es sich, die Mietkosten zu übernehmen. Nur die Nebenkosten könnten erstattet werden.
Das Landessozialgericht (LSG) stimmte dieser Auffassung zu. Sind Mietverträge darauf angelegt, »Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger« und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, seien diese sittenwidrig und damit nichtig. Das Jobcenter müsse daher nicht die Mietkosten übernehmen.
Welche Auswirkungen diese Regelung für die aktiv Beschäftigten hat, schildert die zweite Auflage des Ratgebers »Gesetzliche Rente – Voraussetzungen, Rentenbescheid, Rechtsschutz« der Verbraucherzentrale NRW. Detailliert werden darin die verschiedenen Formen der Rente von der Regelaltersrente über die Altersrente für Schwerbehinderte bis hin zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Hinterbliebenenrente erklärt. Hinweise zu Beitrags-, Anrechnungs- und Ersatzzeiten sowie ein Überblick über Wartefristen und Berechnungsformen liefern das nötige Rüstzeug zur Ermittlung eigener Rentenansprüche.
Ratgeber »Gesetzliche Rente«, Preis 9,90 Euro, erhältlich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.
ist kein
Altenheim
Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil getroffen. Eine Gerichtssprecherin betonte dabei, es werde natürlich weiter Senioren-WGs geben, »aber sie müssen in der Lage sein, ihre Versorgung selbst zu organisieren«.
Im vorliegenden Fall konnten Senioren in einem Haus im Werra-Meißner-Kreis Räume mieten. Der Vermieter wies die Bewohner auf einen bestimmten Pflegedienst hin. Sämtliche Senioren schlossen mit diesem einen Pflegevertrag.
Das Land Hessen ließ das Haus jedoch im vergangenen Februar schließen, weil es den Anforderungen des Heimgesetzes nicht entsprach. Sowohl der Hauseigentümer als auch der Pflegedienst zogen mit Eilanträgen gegen die Schließung vor Gericht. Ihre Begründung: Das Haus sei nicht als Heim anzusehen, weil zwischen Eigentümer und Pflegedienst kein Vertrag bestehe.
Dieser Argumentation mochten die Verwaltungsrichter in Kassel nicht folgen. Das Konzept sei darauf angelegt, älteren, pflegebedürftigen Menschen eine Vollversorgung zu bieten, die letztlich Heimcharakter aufweise.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Hauseigentümer und der Pflegedienst haben Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Urteile des Verwaltungsgerichts in Kassel, Az. 5 L 335/11.KS und Az. 3 L 372/11.KS
300 Euro kein
Bagatellfall
Ein Diebstahl von Firmeneigentum in dieser Größenordnung sei kein Kavaliersdelikt. Er sei als besonders schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrags zu werten. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei damit so stark beeinträchtigt, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Auch 38 Jahre Betriebszugehörigkeit, wie in dem verhandelten Fall, könne dies nicht heilen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2011, Az. 10 Sa 1788/10
Termine für Mieter
Für die Ehefrau sei die Beziehung damit gescheitert. Deshalb wäre es für sie eine unzumutbare Härte, das Trennungsjahr abzuwarten, anstatt sich sofort scheiden zu lassen. Eile sei deshalb geboten, weil der Ehemann mit seiner neuen Partnerin bald in die USA ausreisen werde. Sie selbst wolle nach Nepal fliegen, um den Buddhismus zu studieren.
Auch wenn hier ungewöhnliche Umstände vorlägen, rechtfertige das keine vorzeitige Scheidung, erklärte das Oberlandesgericht München. Das Trennungsjahr sei auch dann abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststehe und die Lebensplanung der Partner es ausschließe, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Untreue eines Partners reiche nicht aus, um einen besonderen Härtefall anzunehmen. Ein späteres Scheidungsverfahren erfordere auch nicht unbedingt die Anwesenheit der Partner.
Beschluss des OLG München vom 28. Juli 2010, Az. 33 WF 1104/10
Balkon (Grillen, Bepflanzen) 996/1
Eigenheim (Nicht eheliche Paare) 996/5
Immobilienerwerb (Mehrere Käufer – ein Haus) 1005/5
Paketdienste (Information d. Empfänger) 1002/8
Pflege (Urteile) 997/2
Register 2. Quartal 2011 1006/8
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Hauseigentümer auf
Verbraucherrecht (Finanzprodukte für Senioren) 998/7
Witwenrente (Urteil) 1002/2
Zensus 2011 (Volkszählung-Überblick) 999/1,8
mich mal«
Das Landgericht verurteilte am 30. Mai 2011 einen 43-jährigen Mann, der sich Polizisten gegenüber so geäußert hatte, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro. Die Beamten hatten den Zigarettenraucher in einer Rauchverbotszone im Hauptbahnhof mehrfach aufgefordert, das Rauchen zu unterlassen.
Die Beamten hatten nach dem Vorfall im Oktober 2010 Anzeige gegen den Mann erstattet, der sich daraufhin vor dem Amtsgericht Kaiserslautern wiederfand. Dieses hatte aber befunden, dass seine Äußerung nach »pfälzischem Sprachgebrauch« keine Beleidigung sei. Vielmehr habe der Mann zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beamten ihn in Ruhe lassen sollten.
Die dritte Strafkammer des Landgerichts, die sich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin mit dem Fall befasste, kam jedoch zu dem Schluss: Es habe sich bei der Aufforderung in der damaligen Situation durchaus um eine Beleidigung gehandelt.
und
Dämmung
Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Wenn in so einem Fall zwei Grenzwände vorhanden seien, sei jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück gebaute Wand verantwortlich.
Natürlich sei es für Y von Vorteil gewesen, dass die Außenwand keinen Witterungsschutz brauchte, weil die Grenzwand des Hauses von X diese Funktion übernahm. Dieser Vorteil sei aber rechtlich nicht geschützt. Wenn X das Nachbargebäude abreiße und damit eine parallel verlaufende Grenzwand beseitige, sei er deshalb noch lange nicht verpflichtet, der Mauer von Y eine Wärmeisolierung zu spendieren.
Urteil des BGH vom 18. Februar 2011, Az. V ZR 137/10
Eine Mietvertragsklausel, nach der eine Betriebskostenabrechnung als genehmigt gilt, wenn Einwendungen nicht binnen sechs Wochen erhoben werden, ist unwirksam.
Kammergericht in Berlin vom 8. Oktober 2001, Az. 8 U 6267/00
♦ Rechnungseinsicht
Grundsätzlich können Mieter die Richtigkeit einer den formellen Anforderungen entsprechenden Betriebskostenabrechnung nur bestreiten, wenn sie bei der Einsicht in die ihr zugrundeliegenden Rechnungen Fehler festgestellt haben. Die Einsichtnahme ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters oder seiner Hausverwaltung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Rechnungskopien steht dem Mieter nur zu, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten dafür zu tragen.
LG Berlin vom 18. November 2002, Az. 67 S 147/02
♦ Fotografierte Kopien
Dem Mieter ist es im Rahmen der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung gestattet, die Belege abzufotografieren. Denn insoweit nutzt der Mieter, dem Anfertigen von Notizen oder Abschriften vergleichbar, die heutzutage allgemein üblichen technischen Einrichtungen zur Vervielfältigung, zu denen auch (Hand)- Scanner nebst Laptop und Kopierer gehören.
Amtsgericht München vom 21. September 2009, Az. 412 C 34593/08
♦ Vermieterwechsel
Beim Vermieterwechsel muss der ehemalige Vermieter über die Betriebskosten für solche Zeiträume abrechnen, für die er Vorauszahlungsbeträge erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentumsumschreibung im laufenden Abrechnungsjahr erfolgt und der Mieter noch vor der Umschreibung auszieht.
BGH vom 4. April 2007, Az, VIII ZR 219/06
♦ Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von den Mietern zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.
BGH vom 28. Dezember 2007, Az. VIII ZR 243/06
von Richtern kaum möglich
Laut Deutschem Richtergesetz ist dies bei einem Richter auf Lebenszeit oder einem Richter auf Zeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur in wenigen Fällen möglich. Zum Beispiel dann, wenn er strafrechtlich verurteilt worden ist oder wenn es ein gerichtliches Disziplinarverfahren gibt. Denkbar ist die Versetzung auch unter bestimmten Veränderungen der Gerichtsorganisation. Genauso ist eine Entlassung aus dem Richterdienst möglich. Dafür ist aber eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat die Voraussetzung.
Aus Sicht des Deutschen Richterbundes ist die erneute Überprüfung aller Richter nicht möglich. »Dafür gibt es weder Anlass noch eine Rechtsgrundlage«, sagt Matthias Deller, Vorsitzender Landesverbandes. Deller verweist darauf, dass die Überprüfung der Richterwahl- und Staatsanwaltschafts-Berufungsausschüsse sehr umfassend gewesen sei. Für die Überprüfung seien die Stasi-Unterlagen sowie die Kaderakten – auch von Universitäten – ausgewertet worden. Zudem wurde das berufliche Schaffen, beispielsweise DDR-Urteile, unter die Lupe genommen. »Die inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit war kein K.o.-Kriterium«, so Deller.
Schließlich habe der Einigungsvertrag die Übernahme von Justizbeschäftigten der DDR nach einer Überprüfung ausdrücklich vorgesehen. Es zählte die Bewertung im Einzelfall. Die DDR-Juristen sollten ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden. In Brandenburg stellten von 298 Richtern 242 einen Antrag auf Übernahme – 42 Prozent waren erfolgreich. Bei den Staatsanwälten lag die Quote der Übernahme bei 55 Prozent. dpa/ND
arbeiten
sonntags
Im Vergleich zu 1996 hat Sonn- und Feiertagsarbeit den Angaben aus Wiesbaden zufolge deutlich zugenommen: Damals lag der Anteil der sonn- und feiertags arbeitenden Frauen an allen erwerbstätigen Müttern mit minderjährigen Kindern noch bei »nur« 20 Prozent. epd
Geld bei
Rentennähe?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass er aus einem Sozialplan, der wegen der Entlassung von Mitarbeitern notwendig geworden war, lediglich 22 200 Euro erhalten sollte. Stattdessen glaubte er, Anspruch auf 157 000 Euro zu haben.
Der Sozialplan sah jedoch für Mitarbeiter, die – wie auch der Kläger – nach Bezug von Arbeitslosengeld I Anspruch auf die gesetzliche Rente haben, deutliche Abschläge vor. Der Kläger wertete dies als unzulässige Diskriminierung älterer Mitarbeiter.
Das LAG sah die Sache allerdings anders. Ein Sozialplan habe sich an den wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter zu orientieren. Wer kurz vor der Rente stehe, habe zwangsläufig geringere Nachteile zu befürchten als jüngere Arbeitnehmer. Daher sei die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfte aber auch deshalb
interessant sein, weil bekanntlich schon Fünfzigjährige kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.
Mutterschutz
anrechnen
Da viele Frauen, die in dieser Zeit ihren Nachwuchs bekommen haben, jetzt in Rente gehen, kann die Entscheidung deutliche Auswirkungen zeigen. Hintergrund ist, dass das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt war. Dadurch zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen, was sich wiederum auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkte. Dies verstößt für die Richter gegen das Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung.
♦ In einem anderen Fall beschäftigte sich das Bundessozialgericht
ebenfalls mit dem Thema Betriebsrenten. Danach sind generell auf Altersbezüge, die an das frühere Arbeitsverhältnis anknüpfen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mit der Ausgliederung der Zahlungen in eine Stiftung lässt sich dies nicht umgehen. So entschied kürzlich das Bundessozialgericht (Az. B 12 P 1/09 R).
Der Kläger war Prokurist eines in den 70er Jahren gegründeten Unternehmens der Versicherungsbranche. Aus einer vom Unternehmensgründer ins Leben gerufenen Stiftung erhält er Altersbezüge von monatlich 230 Euro. Seine Krankenkasse will darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Die Satzung der Stiftung benennt verschiedene soziale Zwecke, insbesondere die Unterstützung notleidender Menschen. Nach Unternehmensangaben wollte der Gründer denjenigen ein »Geschenk« machen, die die Firma mit ihm aufgebaut haben.
Doch wie die Zahlung heißt, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Motive des Stifters, urteilte das BSG. Die Zahlung gehe auf das frühere Arbeitsverhältnis zurück und sei daher als betriebliche Altersversorgung zu sehen. Dass Stiftung und Arbeitgeber rechtlich nicht identisch sind, hindere die Sozialbeitragspflicht ebenfalls nicht, so das BSG.
während
der Arbeit
Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Sie selbst ist für Gesundheits-, Pflege- und Sozialberufe zuständig.
Zecken können die bakterielle Infektionskrankheit Borreliose und in großen Gebieten Süd- und Mitteldeutschlands auch die Viruserkrankung Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) übertragen. Wird die Zecke innerhalb eines Tages nach dem Biss entdeckt und fachgerecht entfernt, ist das Infektionsrisiko noch relativ gering, erläutert Dr. Frank Haamann von der BGW. Gegen die Borreliose gibt es keine Impfung, aber eine wirksame Antibiotikatherapie, die so früh wie möglich beginnen sollte. Ein sicheres Zeichen für eine Borreliose ist die sogenannte Wanderröte, die sich um den Zeckenbiss herum bildet. Dabei handelt es sich um einen in der Größe zunehmenden Fleck, der sich im Lauf der Zeit weiter ausdehnt und schließlich immer blasser wird.
Bei der FSME ist es anders: Hier gibt es keine spezielle Therapie, aber die Impfung kann ein wirksamer Schutz sein. Die BGW empfiehlt Arbeitgebern, die Kosten für die Impfung von potenziell gefährdeten Arbeitnehmern, die sich häufig im Freien aufhalten, zu erstatten.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für rund sieben Millionen Versicherte in fast 630 000 Unternehmen zuständig und damit Deutschlands zweitgrößte Berufsgenossenschaft.
Wahlrecht
für Apotheke
Der Kläger betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialen. Eine der Filialen liegt in unmittelbarer Nähe des ärztlichen Notdienstes der Stadt. Wenn eine seiner Apotheken mit dem Notdienst an der Reihe war, wollte er sich ersatzweise immer mit dieser einen Filiale beteiligen. Die Apothekenkammer lehnte ab.
Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Der Notdienst reihum diene der gleichmäßigen Belastung des Personals und der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken über die Gemeinde. Ohnehin müsse jede Apotheke die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel vorhalten. Die Entscheidung der Apothekenkammer, eine Verlagerung des Notdienstes abzulehnen, sei daher nicht zu beanstanden.
Mit dieser Entscheidung zum Nacht- und Notdienst in Apotheken haben die Richter am Bundesverwaltungsgericht die Rolle des flächendeckenden Nacht- und Notdienstes durch Apotheken bei der Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln unterstrichen – und die Ermessensausübung bei der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen bestätigt.
In Deutschland haben nachts und an Feiertagen rund 2000 der 21 400 Apotheken Notdienst. Jährlich werden dabei ca. sieben Millionen Menschen versorgt. Die Dienstpläne werden von der jeweiligen Apothekerkammer unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten erstellt.
Bauherren-Schutzbund
Bay OLG, Az. G 2 ZBR 6/99
Bis spätestens zum 31. Mai 2011 mussten Bürger ihre Einkommensteuererklärung für 2010 beim Finanzamt eingereicht haben. Dieser gesetzliche und allgemein bekannte Termin ist aber nicht immer problemlos einzuhalten. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, für den verlängert sich die Frist pauschal auf den 31. Dezember 2011.
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer in dem Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs.
Noch während des Abschleppvorgangs erschien der Pkw-Eigentümer und beglich die angefallenen Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.
Die Richter entschieden, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für »normale« Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen.
Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege sie noch im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.
Indiztatsachen
Stichwort Recht: Betriebliche Interna und die Presse
Von Lutz SeyboldIch bin Betriebsratsvorsitzender in einem größeren Dienstleistungsunternehmen. In meinem Betrieb gab es einen tödlichen Arbeitsunfall. Da der Unfall Arbeitssicherheitsfragen aufwarf, wandte sich ein namentlich nicht bekannter Mitarbeiter an die Presse, die über den Vorfall berichtete. Ein Mitarbeiter aus der Führungsebene äußerte gegenüber einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens, ohne daß irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen, ich hätte die Information an die Presse weitergegeben. Kann ich mich dagegen wehren?
In der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte ist anerkannt, daß eine völlig grundlose Verdächtigung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des einzelnen darstellen kann. Wird ein Mitarbeiter verdächtigt, betriebliche Interna unbefugt an Dritte weitergegeben zu haben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Deswegen kann gegen die Verdächtigung vorgegangen werden und zwar auch dann, wenn lediglich ein Verdacht geäußert und nicht eine wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt wird. Entscheidende Voraussetzung ist, der Verdacht wird geäußert, ohne daß auch nur im entferntesten irgendwelche Indiztatsachen vorliegen, die für die Annahme eines Anfangsverdachts sprechen. Sie können daher als einzelner arbeitsgerichtlich gegen den Mitarbeiter vorgehen und diesen auffordern, in Zukunft derartige Behauptungen zu unterlassen. Weigert sich dieser, eine entsprechende Unterwerfungserklärung abzugeben, kann dieser Anspruch auch im Wege einer arbeitsgerichtlichen Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Da Sie möglicherweise auch in Ihrer Stellung als Betriebsratsvorsitzender betroffen sind, wäre allerdings noch zu prüfen, ob der Betriebsrat gegen Ihren Arbeitgeber vorgeht, da die Äußerungen der Führungskraft diesem zuzurechnen ist. Hier wäre zunächst daran zu denken, den Arbeitgeber aufzufordern, zu erklären, weshalb die Führungskraft grundlos Verdächtigungen gegen den Betriebsratsvorsitzenden in die Welt setzt. Erfolgt keine befriedigende Antwort, sollte der Betriebsrat überlegen, ob nicht eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber auszusprechen wäre. In Anbetracht des tragischen Unfalls des Arbeitskollegen sollte jedoch der »Ball flach gehalten werden«, um sich nicht dem Vorwurf der Pietätlosigkeit auszusetzen.
Lutz Seybold ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
ND.v. 8.6.2011
Flohmärkte und Grillen auf Balkon
muss zahlen?
Relevant ist seitdem nicht mehr nur der kassenindividuelle, sondern auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser fiktive Wert soll jährlich im November von der Bundesregierung für das dann folgende Jahr festgesetzt werden. Für einen Zusatzbeitrag bis zu diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag müssen die Empfänger von ALG II und Sozialgeld nach der neuen Rechtslage nicht mehr selbst aufkommen. Dieser Betrag wird vom Gesundheitsfonds übernommen.
Diese Neuregelung stellt für die Kassen ein Problem dar, deren kassenindividueller Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Auf dieser Differenz bleibt die Kasse im sprichwörtlichen Sinn sitzen. Es sei denn, sie schafft in ihrer Satzung eine Regelung, die es ihr ermöglicht, diesen Differenzbetrag von ihren Mitgliedern einzufordern. Dann müssen Hartz-IV- und Sozialgeldempfänger den Differenzbetrag selbst zahlen.
Von dieser Möglichkeit haben einige Kassen bereits Gebrauch gemacht. Im Interesse von Hartz-IV- und Sozialgeldempfängern muss es in Zukunft sein, sich eine gesetzliche Krankenkasse auszuwählen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt, um Zahlungen aus eigener Tasche zu vermeiden.
In diesem Kalenderjahr müssen jedoch Hartz-IV- und Sozialgeldempfänger einzelner gesetzlicher Krankenkassen den vollen Zusatzbeitrag noch selbst aufbringen. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag in diesem Jahr null Euro beträgt, können Kassen bei entsprechender Satzungsänderung somit den gesamten Zusatzbeitrag verlangen.
Irreführung
Entschädigung für Unfall
auf einem Bahnsteig
♦ Die Bahn muss einem Jungen für einen schweren Schneeunfall auf einem Bahnsteig mehr 38 000 Euro zahlen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach dem Jugendlichen 35 000 Euro Schmerzensgeld sowie 3317,65 Euro Schadenersatz zu. Der Junge war im Februar 2010 nach einem Discobesuch im Bahnhof Reichenschwand verunglückt. Der damals 16-Jährige war auf dem Bahnsteig ausgerutscht und mit seinem linken Fuß ins Gleis geraten. Ein einfahrender Zug überrollte den Fuß, der trotz mehrerer Operationen amputiert werden musste. Die Zivilkammer erläuterte nun, dass der Bahnsteig in Reichenschwand trotz des Winterwetters nur zum Teil geräumt war. Der Streifen zwischen der Sicherheitslinie und der Bahnsteigkante sei nicht vom Schnee befreit gewesen. Der Bahnsteig sei so nicht sicher genug gewesen.
Falscher Arzt muss
für Jahre ins Gefängnis
♦ Ein falscher Arzt, der mehr als 150 Patienten unrechtmäßig behandelt hat, muss ins Gefängnis. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Mann zu drei Jahren und neun Monaten Haft. Das Gericht sah die Anklagepunkte Betrug, Urkundenfälschung und gefährliche Körperverletzung als erwiesen an.
Das Verfahren fiel aus zweierlei Gründen aus dem Rahmen, so der Vorsitzende Richter: erstens was die Materie, zweitens was die Person des Angeklagten angeht. Der 27-Jährige hatte zugegeben, sich seine Zulassung über Google besorgt zu haben. Die Fälschung reichte er als Bewerbung ein. Als Betäubungs- und Notarzt hatte er unter anderem Narkosemittel gespritzt, Infusionen gelegt und Blut entnommen.
Diskriminierung weiter möglich
Arbeitsrecht: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht.
Mit den in diesem Jahr in Kraft tretenden Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschäftigt sich ein Beitrag des IG-Metall-Juristen Jürgen Ulber in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Trotz des Untertitels »Verhinderung von Mißbrauch der Arbeitnehmerüberlassung« liegt der rote Faden der Gesetzesnovelle ihm zufolge darin, »die Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Leiharbeitnehmern aufrechtzuerhalten«. Dennoch enthalte sie wichtige Änderungen, die den Einsatz von Leiharbeit beschränken und die Rechte der betroffenen Beschäftigten stärken könnten.
So bleibt die Möglichkeit bestehen, den im AÜG enthaltenen Grundsatz gleicher Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten per Tarifvertrag zu unterlaufen. Anders ist dies neuerdings, »wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor einer Überlassung aus einem früheren, unmittelbar mit dem Entleiher bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden war«. Diese Regelung bedeutet indes keine Verhinderung der durch Schlecker berühmt gewordenen Methode, Beschäftigte zu entlassen und als Leiharbeiter wieder in den Betrieb zu holen. Denn der Leiharbeitseinsatz bleibt, so hält es das Gesetz explizit fest, »auch in diesen Fällen weiterhin möglich«. Der Betroffene muß lediglich in den ersten sechs Monaten gleich entlohnt werden wie die Stammbeschäftigten. Positiv ist, daß Leiharbeiter ab Ende dieses Jahres »einen unmittelbaren Anspruch auf Nutzung von Sozialleistungen und -diensten des Entleihers« haben. Das gilt insbesondere für Kinderbetreuung, Kantinen und Beförderungsmittel. (jW)
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und Probeabo: www.aib-
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Zur Absetzbarkeit von Krankheitskosten
junge Welt April 2011– Krankheitskosten (z.B. für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie), denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen (das heißt, sie können steuerlich abgesetzt werden), wenn der Steuerpflichtige mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung an einer Erkrankung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (BFH, Urteil vom 2.9.2010, VI R 11/09).
– Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach Paragraph 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden (BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10).
– Um Krankheitskosten im Rahmen des Paragraphen 33 EStG geltend zu machen, muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden. Zur Geltendmachung von Krankheitskosten kann ein Nachweis auch noch später geführt werden (BFH, Urteile vom 11.11.2010, VI R 18/09, VI R 17/09 und VI R 16/09).
– Kosten für die Heilbehandlung werden berücksichtigt, ohne daß ein Bedarf zur Prüfung einer Zwangsläufigkeit der Kostenhöhe und des Grundes der Behandlung im Einzelfall vorliegt. Geboten ist diese Verneinung der typisierenden Behandlung von Krankheitskosten, um ein unzumutbares Eindringen in die jeweilige Privatsphäre zu vermeiden, sofern die Aufwendungen nach den Grundsätzen eines gewissenhaft arbeitenden Arztes sowie nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Heilkunde zur Linderung oder Heilung der Erkrankung vertretbar sind. (BFH, Beschluß vom 9.11.2010, VI B 101/10).
– Neben den Aufwendungen für Freizeitfahrten (bis 15000 Kilometer pro Jahr) können auch die Kosten für die Fahrten zu Behandlungen bzw. Ärzten nach § 33 Abs. 2 EStG zusätzlich als Krankheitskosten berücksichtigt werden (BFH, Beschluß vom 15.6.2010, VI B 11/10).
– Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Elternteil können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar und entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. Dies kann regelmäßig der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen (BFH, Beschluß vom 12.1.2011, VI B 97/10).
– Werden Aufwendungen einer Heimunterbringung dem Grunde nach als Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sind sie gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung sowie die Haushaltsersparnis übersteigen (BFH, Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09).
– Ist eine Unterbringung im Seniorenheim aufgrund von Krankheit notwendig, so sind die Kosten für den Aufenthalt im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Der Aufenthalt kann auch dann als krankheitsbedingt gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis kein Merkzeichen »Bl« oder »H« festgestellt ist und keine Pflegekosten zusätzlich angefallen sind (BFH, Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09).
– Ein Abzug im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen ist bei Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung bzw. den Umbau des Familienwohnheims möglich, sofern sie in einem solchen Maße unter dem sich aus der Situation ergebenden Gebot der Zwangsläufigkeit stehen, daß hinsichtlich der Gesamtumstände im Einzelfall die eventuelle Erlangung eines Ausgleichs bzw. Gegenwerts in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09). Dieser Grundsatz ist ebenso auf die Kosten, die im Rahmen eines behindertengerechten Umbaus eines Pkw entstehen, zu übertragen. Neben den Fahrtkosten sind derlei Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung prinzipiell in voller Höhe im Jahr des Abflusses absetzbar (LfSt Bayern, Verfügung vom 28.5.2010, S 2284.1.1-2/6). Darüber hinaus räumt die Finanzverwaltung in beiden Fällen (Wohnung und Kfz) die Möglichkeit ein, die Aufwendungen im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) auf die Folgejahre zu verteilen, wenn wegen eines zu niedrigen Gesamtbetrags der Einkünfte kein voller Abzug der Aufwendungen möglich ist.
– Kann ein schwerbehindertes Kind angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, darf es zur Altersvorsorge maßvoll eigenes Vermögen bilden. Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kommt dabei die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des §33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zur Anwendung (BFH, Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08).
Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten der Kosten für Krankheit verbessert wurden, bleibt es weiterhin dabei, daß eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit spätestens dann erfolgt, wenn die jeweilige Behandlung der Erkrankung durch Personen vorgenommen wird, die keine Zulassung zur Ausübung eines Heilkundeberufes haben. Weitere Voraussetzungen für geringere Steuerzahlung sind, daß die Maßnahme entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist und es keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gibt. (jW)
BGH stärkt Klagerecht von Fernwärmekunden
(AFP/jW)
Alternative: Ökostrom, aussagefähig gelabelt
Mit der Wahl eines Ökostromanbieters wird letzten Endes nicht nur zur Senkung des Anteils der Energie aus Nuklearkraftwerken beigetragen, sondern auch derjenigen Menge aus der Verbrennung fossiler Energieträger, insbesondere der Kohle. Neben dem sparsamen Umgang mit Energie ist das die Chance für Privathaushalte, etwas für den Klimaschutz zu tun. Zumal auch gelabelter Ökostrom mit tatsächlichem Umweltnutzen bis auf wenige Ausnahmen preiswerter als das Standardangebot des örtlichen Versorgers ist, so die Verbraucherzentrale. Diesen Grundversorgungstarif aber zahle nach wie vor das Gros der Kunden.
Die Hamburger Verbraucherschützer empfehlen: »Gehen Sie zu einem konzernunabhängigen Ökostromanbieter, also wählen Sie nicht einen Ökostromtarif bei einem der vier marktbeherrschenden Konzerne (E.on, RWE, Vattenfall, EnBW) oder bei einer von deren Töchtern (z.B. E wie einfach gleich E.on, Yello gleich EnBW). (...) Will man als Verbraucher etwas für den Klimaschutz tun, muß man dafür sorgen, daß der Anteil der erneuerbaren Energien in dem Strommix steigt. Das geht nur, wenn man zu einem Anbieter wechselt, der ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bezieht.«
Wichtiges Kriterium dabei ist, »ob der Ökostromanbieter überzeugend nachweisen kann, daß er für den Ausbau der erneuerbaren Energien sorgt, also durch seine Nachfrage die Erweiterung der Produktionskapazitäten in Neuanlagen fördert. Ob dieses Kriterium eingehalten wird, kann durch eine Nachfrage beim Anbieter oder anhand von Gütesiegeln wie ›OK Power Label‹ und ›Grüner Strom Label‹ festgestellt werden.« Als solche überregionalen Anbieter, die nach Kenntnis der Hamburger VZ diese Kriterien erfüllen, werden EWS Schönau, Greenpeace Energy, Lichtblick und Naturstrom genannt. Und regional »Hamburg Energie«. Für den eigenen Wohnort kann man sich bei der Verbraucherzentrale des betreffenden Bundeslandes informieren.
Zum erwähnten Ökostrom-Gütesiegel »ok-power« wird über den dahinterstehenden Verein informiert: »Der gemeinnützige EnergieVision e.V. – getragen vom Öko-Institut e.V., der Verbraucherzentrale NRW e.V. und der Umweltstiftung WWF Deutschland – verfolgt das Ziel, Nachhaltigkeit und Markttransparenz bei der Stromversorgung zu stärken.« Aus diesem Grund vergibt er das Label für Ökostromangebote, die einen besonders hohen Umweltnutzen bringen: So muß mindestens ein Drittel des Stroms aus solchen Ökostromanlagen kommen, die höchstens sechs Jahre alt oder vor höchstens sechs Jahren grundlegend erneuert worden sind und die keine staatliche Förderung (zum Beispiel über das Erneuerbare-Energien-Gesetz) erhalten. So solle erreicht werden, daß der Kauf von Ökostrom einen starken zusätzlichen Impuls für den Ausbau der erneuerbaren Quellen setzt.
In einem eigenen Ökostromtarifrechner auf der Internetseite der Verbraucherzentrale sind mit dem »ok-power«-Gütesiegel versehene Angebote zu finden sowie andere empfehlenswerte Ökostromprodukte, die den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen fördern.
Neben den Mindestanforderungen, um zum Beispiel das genannte Gütesiegel zu bekommen, statten viele Ökostromanbieter ihr Produkt mit zusätzlichen Eigenschaften aus, heißt es weiter. Der eine fördere Anlagen in der Region, ein anderer Regenwaldprojekte, wieder ein anderer bietet Rabatt für Energiesparer oder gibt eine Preisgarantie für eine längere Zeit. Die Angebote unterscheiden sich demnach auch bei Mindestvertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen. Man sollte sich also umfassend informieren.
Für den eigentlichen Wechsel fordert man vom gewünschten neuen Versorger Vertragsunterlagen an. Nach deren Prüfung wird der ausgefüllte und unterzeichnete Liefervertrag an den neuen Versorger zurückgeschickt. Er bekommt so eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrags mit dem bisherigen Versorger und in der Regel eine Einzugsermächtigung zum Bankeinzug der Abschlagszahlungen. Der neue Anbieter regelt mit dem alten Versorger den notwendigen Datenaustausch und ggf. die Zählerablesung. Zur Sicherheit sollte man auch selbst den Zählerstand am Wechseltag notieren, empfehlen die Hamburger Verbraucherschützer. Vom neuen Versorger erhält der Kunde demnach eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsabschluß und des Lieferbeginns. Vom bisherigen Stromlieferanten muß eine Bestätigung der Kündigung und eine Schlußrechnung geschickt werden. (jW)
Die 73-Jährige war im Herbst 2008 während des Urlaubs ihrer Tochter in einem Pflegeheim untergebracht worden. Unbemerkt schlich sie sich aus dem Haus und wurde erst drei Tage später verletzt, unterkühlt und schwer verwirrt auf einer Wiese gefunden. Sie war gestürzt und hatte sich die rechte Schulter gebrochen.
Das Landgericht Mühlhausen hatte die Betreiberin des Heimes zu 10 000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt. Dagegen legte die Betreiberin Berufung ein. Ihre Begründung: Sie habe ein offenes Haus und keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen.
Doch dies wies der zweite Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts zurück. Die Betreiberin habe ihre Betreuungspflichten aus dem Heimvertrag fahrlässig verletzt, heißt es in der Urteilsbegründung. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Frau demenzkrank ist und die Gefahr bestehe, dass sie weglaufe. So hatte sie schon am ersten und zweiten Tag ihres Aufenthaltes im Heim versucht, wegzulaufen.
Um das zu verhindern und die Frau vor Gefahren zu schützen, hätte sie ständig beaufsichtigt werden müssen, entschieden die Richter. Wenn es dafür nicht genügend Personal gebe, hätte von der Tochter der demenzkranken Frau verlangt werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen. Demenzen sind eine der häufigsten Erkrankungen im höheren Lebensalter.
Das Oberlandesgericht strich aus rechtlichen Gründen die von den Mühlhäuser Richtern verhängte monatliche Rente und verdoppelte dafür den Schmerzensgeldbetrag.
Die Betreiberin des Pflegeheims kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mit 65 Jahren
Ein Professor der Fachhochschule Kaiserslautern hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, weil dieses – nachdem sein Ruhestand bereits über das 65. Lebensjahr hinaus um ein Jahr verschoben worden war – eine weitere Verlängerung abgelehnt hatte. Der Professor war der Ansicht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig.
Dies sah das OVG anders. Der an ein Lebensalter geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Die Altersgrenze diene »einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes«, weil junge Beamte eingestellt werden könnten, begründete das Gericht.
Konkurrenten gehen will ...
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass der Jobwechsler sein Spezialwissen zur Konkurrenz mitnimmt. Diese Klausel untersagt dem Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine gewisse Zeit – maximal bis zu zwei Jahre –, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Als Gegenleistung bekommt derjenige vom bisherigen Arbeitgeber eine Karenzentschädigung, die für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der bisherigen Bruttobezüge betragen muss.
Das nachträgliche Wettbewerbsverbot muss sich strikt auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen, und der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben.
längerer Haft
In diesem Fall würden andere Gründe gelten als bei der Verhinderung des Arbeitnehmers durch längere Krankheit. Da die Haft vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sei, müsse der Arbeitgeber zur Überbrückung der Fehlzeit auch nur geringere Belastungen in Kauf nehmen als beim Ausfall durch Krankheit.
Die Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab. Der Industriemechaniker war wegen Drogendelikten nach einem halben Jahr Untersuchungshaft im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Der Wolfsburger Autokonzern kündigte dem Mann 2008, obwohl dieser später in den offenen Vollzug hätte kommen und dann seine Arbeit wieder aufnehmen können.
Der Kläger war der Ansicht, sein Arbeitgeber hätte die Zeit seiner haftbedingten Abwesenheit überbrücken müssen, bis er den Freigängerstatus erlangt hätte. Das sah der Zweite Senat anders und erklärte die Kündigung für rechtens. So hatte auch schon die erste Instanz geurteilt. Das Landesarbeitsgericht in Hannover hatte hingegen der Klage des Mannes stattgegeben.
Nicht rechtens ...
Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündigen, weil er keiner christlichen Kirche angehört. Das entschied das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az. 3 Ca 2807/09). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung wusste, dass der Mitarbeiter kein Christ ist und dessen Verhalten am Arbeitsplatz bisher auch keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin einer christlichen Sozialstation Recht. Der Arbeitgeber hatte eine sogenannte personengebundene Kündigung gegen die Muslimin ausgesprochen.