Mein Herz schlägt links

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser diese Seite,

ich werde beginnend mit dem 5.April 2011 auf dieser Seite verschiedene Gerichtsentscheidungen dokumentieren, die vielleicht jemanden weiterhelfen können. Gleichzeitig möchte ich aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Texte geben und verweise ausdrücklich darauf, dass ich keine Rechtsberatung durchführe. Weiterhin möchte ich daraufhinweisen, dass diese Informationen eine mögliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es wird mitunter Adressen angezeigt, wo man sich bei Anwälten zu den entsprechenden Sachgebieten nähere Auskunft holen kann.

Aus Platzgründen wird es zur gegebener Zeit notwendig sein, dass dargelegte Entscheidungen gelöscht werden, um aktuellere Entscheidungen bereit stellen zu können. Ich bitte dafür um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Hanke



·         Deutsche Anwaltshotline Newsletter  

 


Januar 2012 Newsletter

 

Liebe Mandanten und Interessenten!

In unserem aktuellen Newsletter stellen wir Ihnen wieder neue interessante und nützliche Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten vor.

Über unsere Homepage www.deutsche-anwaltshotline.de erhalten Sie sofort Rechtsberatung per Telefon und per E-Mail durch zugelassene Rechtsanwälte.

Unter www.anwaltsverzeichnis.de finden Sie nahezu alle Rechtsanwälte Deutschlands und können direkt Kontakt mit diesen aufnehmen.

 

Viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletters wünschen Ihnen die Kooperationsanwälte und die Geschäftsleitung der Deutschen Anwaltshotline!

Inhalt:

"Sicherheitszuschlag" bei Nebenkosten verboten

Der Vermieter darf bei der aktuellen Abrechnung der Betriebskosten die künftige monatliche Vorauszahlung nicht einfach um einen 10-prozentigen "Sicherheitszuschlag" erhöhen. Wobei allerdings zu erwartende konkrete Mehrausgaben bei den Nebenkosten in die jährliche Anpassung sehr wohl eingerechnet werden dürfen. Das geht aus eine aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. VIII ZR 294/10).

Hier hatte eine Berliner Hauseigentümerin den Nebenkosten-Vorabschlag in der zu zahlende Monatsmiete mit der letzten Jahresabrechnung drastisch erhöht. Und zwar nicht nur um den auf den Monat herunter gerechneten Differenzbetrag zwischen der im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlung und den tatsächlich angefallen Kosten, sondern auch um einen weiteren pauschalen 10-Prozent-Betrag, den die kreative Vermieterin als "Sicherheitszuschlag" deklarierte. Schließlich wäre mit einer weiteren drastischen Preissteigerung insbesondere bei der Energieversorgung zu rechnen und sie sei nicht mehr bereit, für die steigenden Ausgaben ihrer Mieter ständig in Vorkasse zu gehen.

Tatsächlich darf laut Karlsruher Urteilsspruch bei der gesetzlich vorgesehenen Anpassung der geltenden Monatsabschläge auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Nebenkosten berücksichtigt werden. Die letzte Betriebskostenabrechnung ist zwar Ausgangspunkt und Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Einbeziehung anderer, bereits eingetretener oder noch eintretender Umstände, welche die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflussen. Und diese prognostische Erhöhung muss nicht einmal bewiesen, sondern nur plausibel gemacht werden.

Doch das Gesetz lässt dabei keinen Raum für einen abstrakten, pauschal deklarierten "Sicherheitszuschlag" wie in diesem Fall.

Zumal die geforderte Zubilligung einer generellen Erhöhung der gesamten Nebenkostenzahlungen um 10 Prozent deutlich über der gegenwärtigen allgemeinen Teuerungsrate in Deutschland liegt. Der ungesetzliche Zuschlag gehe über das berechtigte Interesse der Vermieterin, die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen, weit hinaus.

 

Türe abgefahren: Geht von stehendem Auto eine Betriebsgefahr aus?

Sind einerseits ein vorbeifahrendes und andererseits ein am Straßenrand parkendes Auto in einen Unfall verwickelt, kann die für eine Schuldzuweisung wichtige erhöhte Betriebsgefahr im konkreten Fall auch von dem stehenden Gefährt ausgehen. Obwohl die hier zu bewertende Einflussnahme auf das Verkehrsgeschehen sich der Zweckbestimmung nach eigentlich erst in der Fortbewegung der Fahrzeuge verwirklicht. Darauf hat jetzt das Landgericht Wiesbaden bestanden (Az. 9 S 16/11).

Ein Mercedes war beim Vorbefahren an einem stehenden VW Polo mit dessen geöffneter linken Wagentür kollidiert. Trotz geistesgegenwärtiger Schnellbremsung konnte der Benz-Fahrer, der nachweislich mit keiner überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, das Malheur nicht mehr verhindern. Er will deshalb auch nicht für den Schaden von 4.238,28 Euro aufkommen. Der Polo-Halter behauptet dagegen, sein Wagen haben ja gestanden, als die Tür geöffnet wurde, und sei insofern nur ein "unbewegliches" Hindernis für den heranbrausende Daimler gewesen, dem dieser hätte ausweichen müssen. Womit ihm schon allein wegen seiner im Vorbeifahren realisierten Betriebsgefahr klar die Haftung für den Unfallschaden zuzuweisen wäre.

Das sahen die hessischen Landesrichter jedoch anders. Die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs tritt bei Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug hinter dessen in diesem Augenblick sehr hohen Betriebsgefahr zurück. Eine Wagentür zur Fahrbahn hin darf überhaupt nur geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert - und dann auch nur langsam und spaltweise sowie mit einer maximalen Spaltbreite von 10 cm. So lauten diese besonders restriktiven Sorgfaltsanforderungen. Wobei der sehr wohl dem allgemeinen Verkehrsgeschehen zuzuordnende Vorgang des Ein- und Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

 

Reiserücktritt: Rheumatikerin storniert Urlaub erst nach akutem Krankheitsschub

Ein krankheitshalber verhinderter Urlauber muss für die Rückerstattung der Reisekosten durch seine Versicherung nicht unbedingt von einem ihm bisher unbekannten schweren Leiden plötzlich heimgesucht werden. Auch die unerwartete Verschlimmerung einer bis dahin schon vorhandenen chronischen Grunderkrankung ist dem unerwarteten Auftreten einer neuen Erkrankung gleichzusetzen. Darauf hat jetzt das Landgericht Dortmund bestanden (Az. 2 S 42/11).

So hatte eine rheumatisch vorbelastete Frau vor der Buchung einer Urlaubsreise extra bei ihrem Arzt nachgefragt. Der hatte keine Bedenken und attestierte ihr die Reisefähigkeit. Kurz vor dem Abreisetermin trat dann aber doch ein heftiger, akuter Rheumaschub auf, der eine stationäre Behandlung erforderlich machte und alle Reisepläne platzen ließ. Woraufhin die Frau die Rücktrittsversicherung ihrer goldenen Kreditkarte, mit der sie die Reise gebucht und bezahlt hatte, für die entstanden Kosten zur Kasse bat.

Allerdings vergeblich. Laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Assekuranz würde nur eine im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankung Versicherungsschutz genießen, während bereits bestehende und bekannte Vorerkrankungen davon ausgenommen seien. Dazu gehöre zweifellos das schon zuvor bekannte Rheumaleiden der Klientin.

Eine Einschätzung, der sich das Gericht jedoch nicht anschließen wollte. Ein bestehendes Grundleiden wie die rheumatoide Arthritis schließe eine unerwartete, akute Zuspitzung nicht automatisch ein. Im vorliegenden Fall hat nicht die ausgebliebene Besserung eines schon bei der Reisebuchung vorliegenden Krankheitszustands zur Reiseunfähigkeit geführt - sondern ein auch ärztlich bis dahin nicht vorausgesehener, nunmehr aber schwerwiegender Rheumaschub.

 

Regenwassereinbruch ist keine „Überschwemmung"

Strömt Regenwasser über eine schräge Garageneinfahrt in den Keller eines Hauses und staut sich dort bis zur Deckenhöhe an, ist das noch längst keine Überschwemmung. Zumindest nicht im Sinne einer Elementarschadensversicherung, die nur bei der Überflutung des gesamten Grund und Bodens eintritt, auf dem das versicherte Gebäude steht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 160/11) einem Versicherer Recht gegeben, der die Begleichung eines solchen Gebäudeschadens verweigerte.

Beim Versicherungsfall "Überschwemmung" müssen sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln - also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes. Läuft das Wasser dagegen etwa über eine Kellertür von der Straße in den betroffenen Gebäudeteil, tritt der Versicherungsfall nicht ein. Dafür reicht nämlich nach der entsprechenden Definition nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser erst im Haus selbst ansammelt. Nach eigener Aussage des Grundstücksbesitzers hatte aber kein Wasser im Garten gestanden, sondern der Boden war dort lediglich "gesättigt nass".

Womit für die Überflutung des Kellers keine elementare Überschwemmung ursächlich ist, sondern vielmehr die vom Bauherrn zu verantwortende Neigung des Grundstücks und der dadurch zum Regenwasserzufluss gewordenen Garageneinfahrt.

 

Ärztliche Bescheinigung schon am 1. Krankheitstag?

Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter verlangen, bei einer Erkrankung die notwendige ärztliche Bescheinigung bereits am 1. Tag seines Ausfalls vorzulegen. Für eine solche Festlegung, die von den sonst üblichen drei Kalendertagen abweicht, bedarf es weder einer gesonderten rechtlichen Begründung noch eines konkreten Sachverhalts, der ein missbräuchliches Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers vermuten lässt. Und dabei handelt es sich vor allem um keine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Schikaneverbots. Diese Auffassung hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln vertreten (Az. 3 Sa 597/11).

Hier hatte eine 60-jährige Rundfunk-Redakteurin die öffentlich-rechtliche Anstalt verklagt. Nach Querelen um eine nicht genehmigte Dienstreise, zu deren Termin sich die Frau dann einfach einen Tag krank gemeldet hatte, forderte sie ihr Chef schriftlich auf, "bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern".

Was die Redakteurin, die in den drei Jahrzehnten ihres bisherigen Berufslebens nach eigener Aussage "so gut wie nie krank" war, als willkürliche Schikane empfand. Zumal sie vor Gericht die Auffassung vertrat, dass es, sofern der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer früher als am vierten Tag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlange, hierfür einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe - etwa aus dem Vorverhalten oder zum Missbrauchsverdacht berechtigenden Vorerkrankungen.

Ein - wenn auch weit verbreiteter - Irrtum, wie die Kölner Landesarbeitsrichter betonten. Laut dem so genannten Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitgeber nach Wortlaut und Gesetzessystematik sehr wohl berechtigt, vom Arbeitnehmer die umstrittene Vorlage des Krankenscheins bereits früher als erst nach drei Kalendertagen zu verlangen - und zwar ohne jegliche Begründung. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder ansonsten gesetzeswidriges Verhalten der Vorgesetzten der Redakteurin sind also nicht ersichtlich.

 

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Deutsche Anwaltshotline - Newesltter Dezember 2011 -

Mofa-Verbot für Volljährigen?

Obwohl es für ein Mofa eigentlich gar keiner Erlaubnis bedarf, hat die Verkehrsbehörde im rheinhessischen Mainz-Bergen einem Mann dort das Führen seines motorisierten Zweirads im öffentlichen Straßenverkehr "wegen Ungeeignetheit" gänzlich untersagt. Und das zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz entschied (Az. 3 K 718/11).

Die Ordnungshüter hatten den Betroffenen schon lange im Visier. Nicht nur, dass der an seinem Mofa die weithin sichtbare Aufschrift "Ich fahre so, um Sie zu nerven" angebracht hatte. Vielmehr verhielt er sich auch danach und behinderte den übrigen Verkehr, wo er nur konnte. Weshalb er schon mehrfach wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt wurde.

Weil all die Bestrafungen bei dem Mann aber nicht fruchteten, wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordert. Als er auch darauf nicht reagierte, zogen die Beamten die Notbremse und untersagten der erklärten Mofa-Nervensäge endgültig die weitere Nutzung des für Volljährige normalerweise erlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Eine nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßige Entscheidung. Schließlich begeht der Mofa-Fahrer seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster und behindert durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr - mit der entsprechenden, teils erheblichen Gefährdung für diesen. Womit dem Mann offenbar jegliche Eignung zum Führen eines Mofas fehlt.

 

Fristlose Entlassung nach Schlägerei am Arbeitsplatz?

Wer sich am Arbeitsplatz auf eine Schlägerei mit Kollegen einlässt, riskiert den fristlosen Rausschmiss. Dabei spielt keine Rolle, ob und welche Provokationen der Prügelei vorausgegangen sind. Weicht ein Angestellter einer sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung in der Firma nicht aus, sondern bewirkt vielmehr durch sein Verhalten eine weitere Zuspitzung des Konflikts bis hin zu den Tätlichkeiten, darf ihn sein Chef wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kündigen. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm bestanden (Az. 8 Sa 1932/10).

So fühlte sich ein Taxifahrer durch herabwürdigende Äußerungen im internen Taxenfunk provoziert. Er fuhr in die Einsatzzentrale und stellte den betreffenden Kollegen zur Rede. Der Disponent habe ihm dabei das massive Telefon an den Kopf geworfen, wobei der wütende Taxifahrer endgültig ausgerastet sei und sich mit kräftigen Fausthieben zur Wehr setzte. Grund genug für seinen Arbeitgeber, den Schläger umgehend zu entlassen.

Und das zu Recht, wie die Hammer Landesarbeitsrichter betonten. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen liegt zweifellos eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor - unabhängig davon, wer damit angefangen hat. Es lag offensichtlich in der Hand des Betroffenen, der sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung rechtzeitig auszuweichen und sich stattdessen zwecks Schlichtung an den Arbeitgeber zu wenden. Indem er in seinem Trotz aber lieber auf Selbstjustiz setzte, hat er die Grenzen des arbeitsrechtlich Zulässigen überschritten.

Die juristische Situation ist hier im Übrigen eine andere als bei einer Auseinandersetzung außerhalb der Arbeit, wo allein strafrechtliche Maßstäbe gelten und der Angreifer auch mit Mitteln der "Trutzwehr" in die Flucht geschlagen werden darf. Nach Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen jedoch bleibt die weitere betriebliche Zusammenarbeit in der Regel irreparabel beeinträchtigt.

 

Solar-Anlage auf Dach: Denkmalschutz vor Klimaschutz

Und grünt es noch so grün bei Deutschlands Stromverbrauchern: Der Klimaschutz rechtfertigt nicht eine zeitgemäße Solar-Anlage auf einem denkmalgeschützten historischen Gebäude. Auch mit Blick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen haben deren klimaökologischen Wirkungen in ihrer Summe kein erhebliches Gewicht. Das ist zumindest die rechtlich verbindliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10590/11.OVG). Mit genau dieser Begründung es jetzt die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Anwesens in der rheinhessischen Ortschaft Gau-Bickelheim untersagt.

Das umstrittene Grundstück befindet sich in einer Denkmalzone, die im 18. und 19. Jahrhundert entstanden ist und als Zeugnis des handwerklichen Wirkens inmitten der 2000-Seelen-Gemeinde gilt. Als zentraler historischer Blickpunkt vermittelt das Gebäude in seiner Straßenansicht den Eindruck einer für die Gegend typischen Hofanlage.

In diesem malerischen Bereich, der sein historisches Erscheinungsbild so weitgehend bewahrt hat, wäre die vorgesehene Solar-Anlage auf dem Dach des Gebäudes nach Auffassung des Gerichts ein auffälliger, nicht mehr zu tolerierender Fremdkörper. Das private Ziel des Grundstückbesitzers, künftig regenerative Energien nutzen zu wollen, sei zwar anerkennenswert, doch dem könne kein Vorrang gegenüber den gesellschaftlichen Belangen des Denkmalschutzes eingeräumt werden.

Klimaökologische Wirkungen, die von Photovoltaikanlagen auf den wenigen denkmalgeschützten Gebäuden landesweit erbracht werden können, haben in ihrer Summe für die gesamte Republik kein erhebliches Gewicht. Der verhinderte Ökostrom-Produzent müsse wegen der mit dem Denkmaleigentum verbundenen Sozialbindung hinnehmen, auf eine rentablere Nutzung seines Anwesens zu verzichten und weiterhin Fremdstrom zu beziehen - wenn es sein muss, eben von anderen "grünen" Lieferanten.

 

Vermieter muss keinen Zugang zur Wasseruhr gewähren 

Ein Hausbesitzer ist nicht verpflichtet, seinen Mietern zu ermöglichen, die außerhalb ihrer Wohnungen installierten Wasserzähler selbst abzulesen. Sie haben lediglich den rechtlichen Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Amtsgericht Kehl die Klage gegen eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen zurückgewiesen (Az. 3 C 20/10).

Hier wollten die Bewohner die Zahlung des erhöhten Entgelts verweigern, weil ihnen der Vermieter den ständigen Zugang zur Wasseruhr verwehre, die sich auf einem ihnen jetzt versperrten Nachbargrundstück befindet.

Was nach Auffassung des Amtsgerichts allerdings nicht gegen geltendes Gesetz verstößt. Zwar habe jeder Mieter ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Doch dieses Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich auf die Abrechnungsunterlagen.

Die Bewohner seien laut dem baden-württembergischen Richterspruch hinreichend dadurch geschützt, dass der Hausbesitzer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm aufzunehmenden Messwerte trägt. Verweigert er bei einem konkreten Verdacht den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, würde dies dann im gegebenen Fall bei der Beweiswürdigung vor Gericht entsprechend zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

 

Internat für hyperintelligenten Sohn absetzbar?

Was dem einen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall: Hochbegabte Kinder können ihren Eltern nicht nur ein Segen, sondern auch eine außerordentliche Belastung sein. Und zwar im wortwörtlichen steuerrechtlichen Sinne. Zu dieser Auffassung ist jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof gelangt (Az. VI R 37/10 )

Hier sah sich ein Vater gewissermaßen gezwungen, seinem hyperbegabten Sohn einen zweijährigen Auslands-Schulaufenthalt mit jeweils knapp 24.000 Euro zu bezahlen. Das Geld wollte er jetzt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Und bekam vor Deutschlands obersten Finanzgericht Recht.

Wie die Richter betonten, ist eine solche steuerliche Entlastung immer rechtens, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichem Einkommen, Vermögen und Familienstand. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten - und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung von unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern des Steuerpflichtigen dienen.

Der betroffene Junge wies einen Intelligenzquotienten von 133 auf und war deshalb schon von der zweiten direkt in die vierte Grundschulklasse gewechselt und besuchte dann ein Gymnasium. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten empfahlen sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin den Besuch einer Hochbegabtenschule - die es so allerdings in dieser Altersgruppe nur in Schottland gab. Ein extra hinzugezogener Amtsarzt bestätigte die Diagnose, dass die Unterbringung in der teuren ausländischen Internatsschule therapeutisch notwendig wäre, um einer drohenden Fehlentwicklung des Jungen entgegen zu wirken und bleibende seelische und soziale Schädigungen zu verhindern.

Damit stellen sich die für die Steuererklärung des Vaters geltend gemachten Ausgaben als unmittelbare Krankheitskosten des Sohnes dar. Das gilt laut Münchener Urteilsspruch auch für die Aufwendungen einer der Krankheit geschuldeten auswärtigen Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der "normalen" schulischen Ausbildung dient.


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Urlaubsreise ins Ausland mit dem Auto gut vorbereiten
Blick in die Verkehrsregeln schont Kasse
52 Prozent der deutschen Urlauber machten sich laut Deutschem Reiseverband im Jahr 2010 mit dem Auto auf Reisen. Vor der Abfahrt sollten sich die Urlauber informieren, denn an und auf ausländischen Straßen gelten oft andere Gepflogenheiten als auf deutschen Straßen. Einige Tipps vor Fahrtantritt:

Wie wird das Auto reisebereit gemacht?

Bevor es auf die Reise geht, sollte der Luftdruck auf den Reifen überprüft werden. Ist ein Wagen schwer beladen, muss der Druck höher sein als bei einem leeren Fahrzeug. Außerdem sollte geprüft werden: Ist noch genügend Öl vorhanden? Muss Kühlwasser nachgefüllt werden? Urlauber sollten ihr Auto auch nicht überladen. Es gerät sonst bei hastigen Brems- oder Lenkbewegungen schnell außer Kontrolle. Außerdem ist der Spritverbrauch höher, je schwerer der Wagen ist.
In welchen Urlaubsländern lässt sich derzeit besonders günstig tanken?

Unter den Nachbarländern lässt sich laut ADAC vor allem in Luxemburg, Polen und Österreich günstiger tanken als in Deutschland. Auch beliebte Urlaubsländer wie Spanien oder Ungarn haben aktuell günstigere Spritpreise als hierzulande.

Welche Vergehen werden im Ausland sehr hart bestraft?

Vergehen, die in Deutschland noch nicht einmal als solche gelten, gehen in anderen Staaten richtig an die Urlaubskasse. Wer in Belgien außerhalb geschlossener Ortschaften ohne eine Warnweste aus seinem Auto aussteigt, riskiert laut ADAC ein Bußgeld von bis zu 1375 Euro. In Österreich werden mindestens 120 Euro kassiert, wenn ein Fahrzeug ohne Vignette auf der Autobahn unterwegs oder die Vignette falsch am Wagen angebracht ist. In Slowenien werden dafür sogar 300 Euro fällig. Häufig ist der Autofahrer laut ADAC dort auch gleich noch seine Fahrzeugpapiere los. Wer in Dänemark ohne Licht fährt, muss knapp 70 Euro zahlen.

Welche Unterlagen sollten im Wagen mit dabei sein?

Experten empfehlen die grüne Versicherungskarte mitzuführen. Gerade bei Auslandsreisen erleichtere sie im Falle eines Unfalls die Formalitäten enorm, weil sie als eindeutiger Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung angesehen wird. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer empfiehlt außerdem, einen Zettel parat zu haben mit wichtigen Telefonnummern des Urlaubslandes (Polizei oder Straßenwacht). Nur die Notrufnummer 112 funktioniere EU-weit einheitlich. Automobilclubs und Versicherer bieten im Internet eine Vorlage des Europäischen Unfallberichts an.
Was ist beim Unfall im Ausland zu tun?

Zunächst gelten die gleichen Regeln wie zu Hause: Die Unfallstelle muss ordnungsgemäß gesichert werden. Bei Streit, Verletzungen oder hohem Sachschaden sollte auf jeden Fall die Polizei gerufen werden. Wichtige Daten des Unfallgegners müssen festgehalten werden: Autokennzeichen, Nationalitätszeichen, Haftpflichtversicherung, Nummer des Versicherungsscheins und Nummer der grünen Versicherungskarte. Wer Ansprüche geltend macht, muss dies direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung im Urlaubsland melden. Kommt das andere Auto aus einem EU-Staat, kann sich der Geschädigte auch an den Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung in Deutschland wenden. Wer der jeweilige Beauftragte ist, können Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen unter (0180) 250 26. Wer einen Arzt aufsuchen muss, sollte sich von diesem ein Attest nach im jeweiligen Land üblicher medizinischer Praxis ausstellen lassen. Deutsche Atteste werden von ausländische Haftpflichtversicherungen häufig nicht anerkannt. AFP/ND
Guerilla Abrisszettel


Wohnrecht
Kein Geld
vom
Jobcenter
Schließen Hartz-IV-Empfänger für ihre Wohnung trotz eines lebenslangen Wohnrechts einen Mietvertrag ab, muss das Jobcenter nicht für die Miete aufkommen (LSG-Urteil, Az. L 12 AS 4387/10).


Im konkreten Fall waren zwei Hartz-IV-Bezieher ins Haus ihres Sohnes gezogen. Sie vereinbarten Mietzahlungen von 500 Euro monatlich. Als das Jobcenter herausfand, dass die Mutter ein lebenslanges Wohnrecht im Haus des Sohnes hatte, weigerte es sich, die Mietkosten zu übernehmen. Nur die Nebenkosten könnten erstattet werden.
Das Landessozialgericht (LSG) stimmte dieser Auffassung zu. Sind Mietverträge darauf angelegt, »Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger« und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, seien diese sittenwidrig und damit nichtig. Das Jobcenter müsse daher nicht die Mietkosten übernehmen.
Guerilla Abrisszettel


Literatur
Rententipps
Vor dem Hintergrund knapper Kassen wird das Renteneintrittsalter ab dem Jahr 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Damit soll langfristig die Finanzierung des Rentensystems sichergestellt werden.
Welche Auswirkungen diese Regelung für die aktiv Beschäftigten hat, schildert die zweite Auflage des Ratgebers »Gesetzliche Rente – Voraussetzungen, Rentenbescheid, Rechtsschutz« der Verbraucherzentrale NRW. Detailliert werden darin die verschiedenen Formen der Rente von der Regelaltersrente über die Altersrente für Schwerbehinderte bis hin zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Hinterbliebenenrente erklärt. Hinweise zu Beitrags-, Anrechnungs- und Ersatzzeiten sowie ein Überblick über Wartefristen und Berechnungsformen liefern das nötige Rüstzeug zur Ermittlung eigener Rentenansprüche.
Ratgeber »Gesetzliche Rente«, Preis 9,90 Euro, erhältlich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.


Altersvorsorge
Riester-Rente selbst für
Mini-Jobber und Hartz-IV-Bezieher?
Die private Altersvorsorge ist politisch umstritten. Finanziell lohnt sie sich trotzdem, oft sogar für Menschen mit minimalem Einkommen.

Die Riester-Rente hatte von Anbeginn an einen Januskopf: Einerseits steht dahinter ein politisches Konzept, das von Gewerkschaften und der politischen Linken heftig kritisiert wurde. Auch Neues Deutschland hat in seinem Ratgeber wiederholt dieses Konzept angefochten. Andererseits kann diese private Altersvorsorge eine rentierliche Geldanlage sein – auch für den »kleinen Mann«.

Private Vorsorge soll
»Rentenloch« schließen

Anlass für die Förderung der privaten Altersvorsorge durch eine staatliche Zulage ist die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der das Rentenniveau gesenkt wird. Das so entstehende »Rentenloch« soll durch privates Sparen geschlossen werden.
Bei aller Kritik kann »Riestern« als Geldanlage durchaus attraktiv sein. Obwohl die Abschlusskosten hoch sind, lohnt es sich nach Ansicht der Stiftung Warentest für die meisten Menschen, einen Riester-Sparvertrag abzuschließen. Denn zum einen wird die gesetzliche Rente allein im Alter kaum ausreichend sein – private Vorsorge ist also sinnvoll.
Zum anderen kosten auch alle anderen Formen der Altersvorsorge Gebühren, Provisionen etc. – doch bei Riester-Verträgen zahlt der Staat etwas dazu. Selbst Leute mit Mini-Einkommen wie Empfänger von Hartz-IV-Leistungen sollten daher einmal genau prüfen, ob sich nicht der Abschluss einer privaten Altersvorsorge für sie langfristig auszahlt. Riester-Vorsorge hat einige Vorteile. Sparer erhalten für den Riester-Vertrag Zulagen vom Fiskus: Der Staat zahlt bis zu 154 Euro Grundzulage pro Jahr. Zusätzlich gibt es Kinderprämien: 185 Euro Zulage je Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Für kleine Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, gibt es 300 Euro im Jahr.
Die volle Grundzulage gibt es für Sparer, die insgesamt vier Prozent ihres Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr selbst zahlen. Wer weniger anspart, erhält entsprechend weniger Prämie vom Staat. Doch die vier Prozent müssen Sie nicht vollständig selbst aufbringen – die staatliche Zulage kann davon abgezogen werden.
»Riestern« gehört zu den sichersten Geldanlagen überhaupt. Die staatliche Förderung garantiert dem Sparer mindestens die Summe seiner Einzahlungen plus die staatlichen Zulagen sowie eine lebenslange Rente. Ansonsten ist es eine Wette: Bei einem langen Leben wird diese Rente zu einem guten Geschäft – bei einem kürzeren Leben eher nicht. Verloren ist das Geld aber auch dann nicht gänzlich. Angehörige können bei entsprechenden Verträgen zeitweise in den Genuss der Riester-Rente des Verstorbenen kommen.
Auch wer erwerbslos ist, kann die staatliche Förderung erhalten, wenn er Arbeitslosengeld bezieht. Berechtigt sind auch Mini-Jobber, wenn sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Auch in der Elternzeit erhalten Riester-Sparer die Zulagen. Sie müssen aber mindestens 60 Euro in den Vertrag einzahlen. Studierende mit einem Nebenjob, die diesen Mindestbetrag einzahlen, können ebenfalls die Höchstprämie erhalten.
Nichtförderberechtigte Ehepartner können trotzdem eine Zulage für sich und für ihre Kinder kassieren. Bedingung: Ihr Ehegatte hat selber Anspruch auf Riester-Förderung und beide schließen einen Riester-Vertrag ab. Vorteil für die Ehepartner von Förderberechtigten: Ihr Sparbeitrag kann einzig aus den staatlichen Zulagen bestehen! Hier gibt es also die Riester-Rente zum Nulltarif.
Riestern verträgt sich auch mit Niedrigeinkommen und mit Hartz IV.

1. Die Riester-Rente ist »hartz-sicher«: Das ersparte Vermögen muss nicht verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld II fließt. Wer von Arbeitslosigkeit betroffen wird, muss sich um das Ersparte in seinem Riester-Vertrag keine Sorge machen – es ist vor dem Zugriff der Behörden geschützt. Ausnahmen gibt es unter Umständen bei früheren Selbstständigen.

2. Ein Riester-Sparvertrag ist für viele bezahlbar: Wer als Ehepartner einen Riester-Vertrag abschließt, dem genügen allein die staatlichen Zulagen als Einzahlung – siehe oben. Von diesem Sonderfall abgesehen, gibt es Riestern zwar nicht zum Nulltarif, aber günstig: Förderberechtigte Sparer müssen lediglich 60 Euro pro Jahr selbst einzahlen, also fünf Euro pro Monat. Das lohnt sich auch für Geringverdiener, denn schließlich zahlt der Staat bis zu 154 Euro Grundzulage obendrauf. Auch mancher Hartz-IV-Bezieher zwackt daher laut Deutscher Rentenversicherung von seinem wenigen Geld diese fünf Euro monatlich ab.

3. Zulagen für alleinerziehende Mütter und Väter: Hartz-IV-Empfänger und auch Mini-Jobber, bestätigt die Deutsche Rentenversicherung, erwerben bereits durch die Zahlung des Mindestbeitrages von fünf Euro im Monat ein Anrecht auf die volle Förderung! Die zahlt sich besonders für alleinerziehende Mütter und Väter aus: Bis zu 185 Euro Zulage je Kind und – wie bereits gesagt – für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, bis zu 300 Euro im Jahr.

Keine Riester-Rente
bei Grundsicherung

Doch auch hier gibt es einen Haken: Riester-Rente und Grundsicherung schließen sich aus. Zwar wird eine Riester-Rente generell zusätzlich zur gesetzlichen Rente ausgezahlt. Doch wer während seines Arbeitslebens durchgängig sehr wenig verdient hat, bekommt eine so niedrige gesetzliche Rente, dass er Anspruch auf die so genannte Grundsicherung hat. In solchen Fällen gilt: Einkommen aus einer Riester-Rente wird berücksichtigt und führt zu einer Kürzung oder den Wegfall von Grundsicherungs-Zahlungen.
Dies ist zweifellos ein Risiko für Riester-Sparer. Wer also eine ganz unglückliche Erwerbskarriere erwartet, sollte die Finger von der privaten Altersvorsorge lassen.
Doch dies wirft Fragen auf, die heute gar nicht zu beantworten sind: Wer weiß schon, ob er in den nächsten zehn, zwanzig oder dreißig Jahren immer noch Geringverdiener ist? Werden Sie einen Partner haben, der zur Vorsorge beiträgt? Was ist mit Kindern? Gibt es die heutige Grundsicherung in Jahrzehnten überhaupt noch? Vielleicht haben Sie in anderen Phasen des Arbeitslebens mehr verdient oder Sie finden bald wieder eine Stelle mit einem höheren Gehalt. Egal ob mit oder ohne »Riester«, das wäre auch für die spätere Rente eine sehr gute Nachricht.
HERMANNUS PFEIFFER
Guerilla Abrisszettel


Urteil
Alten-WG
ist kein
Altenheim
Eine Alten-Wohngemeinschaft muss sich deutlich von einem Altenheim unterschieden, sonst müssen auch bei einer Wohngemeinschaft – auch WG genannt – Heimmaßstäbe angesetzt werden. So eine aktuelle Entscheidung der Gerichte.


Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil getroffen. Eine Gerichtssprecherin betonte dabei, es werde natürlich weiter Senioren-WGs geben, »aber sie müssen in der Lage sein, ihre Versorgung selbst zu organisieren«.
Im vorliegenden Fall konnten Senioren in einem Haus im Werra-Meißner-Kreis Räume mieten. Der Vermieter wies die Bewohner auf einen bestimmten Pflegedienst hin. Sämtliche Senioren schlossen mit diesem einen Pflegevertrag.
Das Land Hessen ließ das Haus jedoch im vergangenen Februar schließen, weil es den Anforderungen des Heimgesetzes nicht entsprach. Sowohl der Hauseigentümer als auch der Pflegedienst zogen mit Eilanträgen gegen die Schließung vor Gericht. Ihre Begründung: Das Haus sei nicht als Heim anzusehen, weil zwischen Eigentümer und Pflegedienst kein Vertrag bestehe.
Dieser Argumentation mochten die Verwaltungsrichter in Kassel nicht folgen. Das Konzept sei darauf angelegt, älteren, pflegebedürftigen Menschen eine Vollversorgung zu bieten, die letztlich Heimcharakter aufweise.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Hauseigentümer und der Pflegedienst haben Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Urteile des Verwaltungsgerichts in Kassel, Az. 5 L 335/11.KS und Az. 3 L 372/11.KS

Guerilla Abrisszettel
Leserfrage
Ist die Neueinstellung nach einem
befristeten Arbeitsvertrag möglich?
Ich war 1995 in der Firma schon einmal beschäftig und hätte die Chance, jetzt erneut einen befristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Der Chef sagte, das ginge nicht, weil er keinen gesetzlichen Sachgrund für meine Beschäftigung hat und ohne diesen könne er mich nicht einstellen, weil ich schon einmal in der Firma angestellt war. Stimmt das?
Herbert H., Berlin

Das Teilzeitundbefristungsgesetz (TzBfG) regelt im § 14 Abs. 1 und 2 die beiden verschiedenen Voraussetzungen, wonach befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden können. Angesichts der verstärkten Häufigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse sind die an sich eindeutigen und verständlichen Regelungen des TzBfG eine spürbare Hilfe, diese Arbeitsverhältnisse rechtssicher und damit konfliktarm zu gestalten.
Dennoch treten immer wieder neue Rechtsfragen auf, die letztlich durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden werden und – manchmal mehr, manchmal weniger – für größere Klarheit sorgen.
Der § 14 Abs. 2 TzBfG regelt bekanntlich die befristeten Arbeitsverträge, die ohne Sachgrund abgeschlossen werden können. Diese Verträge erleichtern den Betrieben eine Einstellung von Bewerbern, ohne dafür einen besonderen sachlichen Grund zu haben.

Welche Voraussetzungen
nennt das Gesetz?

Als Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Verträge nennt das Gesetz zunächst die Höchstdauer, nämlich zwei Jahre, wobei innerhalb der zwei Jahre der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden kann. Als weitere Voraussetzung regelt der § 14 Abs. 2: »Eine Befristung nach Satz 1 (sachgrundlos bis zu 2 Jahren) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.«
Diese eindeutige Regelung verbot den Firmen praktisch die befristete und sachgrundlose Wiedereinstellung, wenn der Betreffende irgendwann einmal in der Firma oder deren Vorgänger beschäftigt war, selbst wenn der seinerzeitige Job schon Jahrzehnte zurücklag, sogar auch dann, wenn es sich um einen Mini-Job handelte.
Das eingangs zitierte Gesetz ließ keinerlei extensive Auslegung zu. Freilich wurde mit dieser Regelung – darin bestand ja ihr Anliegen – dem Abschluss sogenannter Kettenverträge entgegengetreten, denn die Versuchung wäre zu groß gewesen, statt unbefristeter Verträge immer wieder erneut den Arbeitsvertrag zu befristen, obwohl dafür gar kein Grund gegeben war.
Der Kündigungsschutz wurde dadurch umgangen, denn der Arbeitgeber trüge kein Risiko, den Beschäftigten wieder »loszuwerden«. Er bräuchte ja die Befristung nur ablaufen zu lassen, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte, selbst wenn zum Beispiel eine Beschäftigte schwanger war.

Strenge Regeln wurden
zum Einstellungshindernis

Insofern hatte die strenge Regelung des § 14 Abs. 2 TzBfG schon einen wirksamen sozialen Sinn, selbst wenn sie den Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse zugunsten der Arbeitgeber nicht völlig verhindern kann.
In bestimmten Fällen schoss das Gesetz indes über den sozialen Zweck hinaus, indem es für die Anstellung keinerlei »Vorbeschäftigung« zuließ. Es wurde stellenweise zum Einstellungshindernis, womit oft die Frage aufgeworfen wurde, ob nicht das rigorose Verbot jeglicher Vorbeschäftigung beim Abschluss sachgrundloser Arbeitsverträge unverhältnismäßig sei, um den Zweck (Vermeidung von Befristungsketten) zu erfüllen. Hier schoss man per Gesetz sozusagen mit Kanonen auf Spatzen.
BAG-Urteil hebt Verbot
der »Vorbeschäftigung« auf

Diese Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 6. April 2011 (Az. 7 AZR 786/09) nicht mehr hingenommen. Mit dieser Entscheidung ist praktisch des Verbot einer »Vorbeschäftigung« aufgehoben worden, jedenfalls in der bis her geltenden Fassung. Denn solche »Vorbeschäftigung« ist nunmehr kein Einstellungshindernis mehr, ohne dass der soziale Gesetzeszweck völlig aufgehoben wurde.
Mit dem BAG-Urteil wird eine Einstellung mit sachgrundlosem befristeten Arbeitsvertrag für zulässig erklärt, selbst wenn der Betroffene schon einmal in der Firma beschäftigt war. Die Beschäftigung muss aber »mehr als drei Jahre zurückliegen«.
Damit wurde der Widersinn beseitigt, dass ein Arbeitnehmer, wie im Fall unseres Lesers, der 1995 in dem Betrieb schon einmal beschäftigt war, ohne Sachgrund nicht erneut befristet eingestellt werden dürfte, um Befristungsketten zu vermeiden.
Die BAG-Entscheidung soll hier durchaus nicht überbewertet werden, aber immerhin ist ein gesetzliches Einstellungshindernis beseitigt worden, das, wenn auch nur für befristete Einstellungen, im Wege stand.
Was die gefürchteten Kettenverträge betrifft: Sie sind bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgrund zwar nicht erwünscht, aber durchaus zulässig. Hauptsache, es gibt für den jeweiligen Vertrag immer wieder einen Befristungsgrund.

Prof. Dr. JOACHIM MICHAS
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Kündigung
Wert von
300 Euro kein
Bagatellfall
Vergreifen sich Arbeitnehmer an Firmeneigentum im Wert von 250 bis 300 Euro, stellt dies kein Bagatelldiebstahl mehr dar. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann auch ohne Abmahnung erlaubt – und zwar fristlos. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil, das bereits am 25. März 2011 gefällt worden war.


Ein Diebstahl von Firmeneigentum in dieser Größenordnung sei kein Kavaliersdelikt. Er sei als besonders schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrags zu werten. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei damit so stark beeinträchtigt, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Auch 38 Jahre Betriebszugehörigkeit, wie in dem verhandelten Fall, könne dies nicht heilen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2011, Az. 10 Sa 1788/10
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Sozialauswahl
Kündigung:
Lebensalter zählt mehr
Ältere, kinderlose Beschäftigte genießen bei betriebsbedingten Kündigungen einen größeren Schutz, als jüngere Arbeitnehmer mit Kindern. Denn Arbeitgeber sind gehalten, bei der vorzunehmenden Sozialauswahl das Lebensalter stärker zu gewichten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am 24. Mai 2011 veröffentlichten Urteil (Az. 4 Sa 1122/10).

Im konkreten Fall wurde ein kinderloser Konstrukteur zum 31. Mai 2010 betriebsbedingt gekündigt. Der damals 53-Jährige wehrte sich gegen die Entlassung und argumentierte, dass sein Chef eine falsche Sozialauswahl getroffen habe. Stattdessen könne sein 35-jähriger Kollege eine Kündigung viel besser verkraften als er.
Der Arbeitgeber wandte hingegen ein, dass der jüngere Beschäftigte zwei Kinder habe, die bei der Sozialauswahl ebenso berücksichtigt werden müssen.
Das Landesarbeitsgericht in Köln gab dem 53-Jährigen Recht. Bei gleich qualifizierten Beschäftigten müsse das Lebensalter mehr gewichtet werden als die Zahl der Kinder. Während der 53-Jährige kaum eine Chance auf einen neuen Arbeitsplatz habe, stünden dem 35-Jährigen noch alle Chancen offen. Die Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern seien daher bei einer Kündigung wahrscheinlich nicht beeinträchtigt, argumentierte das Gericht weiter. epd

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2011, Az. 4 Sa 1122/10
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BAG-Urteil
Kein Anspruch
mehr auf
die Zulage
Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages im öffentlichen Dienst (TVöD) besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 18. Mai 2011 (Az. 10 AZR 206/10).

Aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1983 bestehenden Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) erhielten bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig waren, eine Funktionszulage in Höhe von acht Prozent ihrer Grundvergütung. Nach Kündigung der Tarifregelung wurde diese Zulage an Beschäftigte, die bereits anspruchsberechtigt waren, weitergezahlt. Mit einer Vielzahl anderer Beschäftigter trafen die öffentlichen Arbeitgeber darüber hinaus einzelvertragliche Nebenabreden und zahlten diesen ebenfalls die Zulage. Diese Praxis wurde im Jahre 1997 eingestellt.
Die teilzeitbeschäftigte Klägerin war seit 31. Oktober 1983 im Schreibdienst im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Nord tätig. Im Jahre 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die eine Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst »bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung« vorsah. Zum 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) in Kraft. Eine vergleichbare Zulage sieht der TVöD nicht vor. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Funktionszulage nicht beim sogenannten Vergleichsentgelt. Sie zahlte die Zulage zunächst weiter, rechnete dann aber tarifliche Gehaltssteigerungen an.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat des BAG erfolglos. Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war rechtswirksam, insbesondere stellt sie keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 BGB dar. Die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach dem 1. Oktober 2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage war ebenfalls zulässig. Die Frage, ob die Funktionszulage Schreibdienst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in das sogenannte Vergleichsentgelt hätte einfließen müssen, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
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DDR-Mietvertrag
»Wohnung mit Keller und Schuppen«
Laut meinem Mietvertrag, den ich noch in der DDR abgeschlossen hatte, gehört zur Mietwohnung auch ein Keller und ein Schuppen. Der Schuppen wurde abgerissen. Muss ich nun den Schutt auf meine Kosten beseitigen lassen? Doris S., Bernau

Nein. Die Schuttabfuhr ist Sache des Vermieters, denn ihm gehört der Schuppen. Er ist dessen Eigentümer und nicht der Mieter. Er hat also für Abfuhr zu sorgen.
Mit dieser Leserfrage wird noch ein weiteres rechtliches Problem aufgeworfen: das der Mietverträge, die in der DDR abgeschlossen wurden. Diese Verträge gelten vollinhaltlich auch heute noch weiter, einschließlich aller Bestimmungen, samt der sehr kurzen Kündigungsfrist. Einseitige Änderungen sind nicht zulässig, egal, wie viele Vermieter des Hauses inzwischen gewechselt haben. Jeder neue Vermieter muss in den bisherigen Mietvertrag eintreten. Er hat nicht das Recht, den Abschluss neuer Mietverträge zu verlangen.
Zur Leserfrage ist noch hinzuzufügen, dass hier durch den Schuppenabriss einseitig in den Vertrag eingegriffen worden ist. Die Mieterin kann wegen der Wegnahme des Schuppens, also wegen der Einschränkung ihres Mietvertrages, in dem die Nutzung des Schuppens eindeutig Vertragsgegenstand ist, eine angemessene Mietminderung vornehmen (nicht beantragen!), und zwar der Gesamtmiete, einschließlich der Betriebskosten.
BGH-Urteil vom 6. April 2005, Az. VII Z R 225/03
Juristen würden diesen Eingriff in den Mietvertrag als Abweichung vom Ist-Zustand der Mietsache von ihrem Soll-Zustand bezeichnen. Hierbei ist auf den § 535 BGB zu verweisen, der besagt: »Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.« Er hat, so heißt es weiter, »die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten«. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter berechtigt, eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 BGB).
Ein aktuelles Urteil zu einem solchen Fall haben wir nicht gefunden, aber vom Amtsgericht Köln wurde einem Mieter, dem sein Keller entzogen wurde, eine Mietminderung von zehn Prozent zuerkannt.
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Betriebskosten
Fehlerhafte Abrechnung
Jetzt treffen die Betriebskostenabrechnungen für das letzte Jahr bei den Mietern ein. Bei starken Kostenabweichungen im Vergleich zur Vorjahresabrechnung und damit verbundenen Nachzahlungsforderungen sollte genauer hingesehen werden. Der Deutsche Mieterbund meint, dass jede zweite Abrechnung Fehler enthält.

Was ist in einem solchen Fall zu tun? Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung oder einzelner Positionen ist zuerst beim Vermieter oder seiner Hausverwaltung nachzufragen. Mieter sind auch berechtigt, die Originalunterlagen (Rechnungen) beim Vermieter einzusehen oder sich Kopien zu beschaffen. Entweder kann das gegen Bezahlung beim Vermieter geschehen oder man fotografiert die entsprechenden Dokumente selbst. Das ist ausdrücklich zulässig! Danach kann man ohne Zeitdruck kontrollieren, ob die Kostenerhöhung gerechtfertigt ist. Das muss aber innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung geschehen, danach ist kein Einspruch mehr möglich.
Zeigen sich berechtigte Zweifel an den Kosten einzelner Positionen, kann die Nachzahlung für die umstrittene Position (nicht für die ganze Nachforderung) so lange ausgesetzt werden, bis die Sache geklärt ist.
Mitglieder von Mietervereinen erhalten in solchen Fällen kostenlose Hilfe. Wer nicht im Mieterverein ist, kann sich an Anwälte wenden, aber nur solche, die sich auf das Mietrecht spezialisiert haben. Vorher unbedingt nach den Kosten solcher Konsultationen erkundigen, denn die Dienste der Rechtsanwälte sind nicht billig.



Fristlose Kündigung aus »wichtigem Grund«
Abwägung der Interessen der Mietparteien
Eine städtische Wohnungsbaugesellschaft kündigte einer 77-jährigen Mieterin, die seit 1980 in dem Haus wohnte, fristlos und klagte auf Räumung der Wohnung. Grund: Die alte Mieterin verursachte insbesondere zur Nachtzeit ruhestörenden Lärm, indem sie auf dem Boden herumtrampelte und mit Gegenständen gegen Heizrohre und Heizkörper schlug.

Das ungewöhnliche Verhalten der Mieterin wurde durch eine schwere psychische Erkrankung ausgelöst. Nach einem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten leidet die Frau unter Verfolgungswahn. Sie hört ständig Stimmen und versucht, sich der vermeintlichen Angriffe durch den geschilderten Lärm zu erwehren.
Wegen der Erkrankung ist für die Beklagte eine Betreuerin bestellt worden. Nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung hat die Wohnungsbaugesellschaft den Mietvertrag wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt. Doch die Mieterin weigerte sich, die Wohnung zu räumen.
Wie ist die Rechtslage in so einem Streitfall, in dem es um die wichtigen Gründe beider Mietparteien und auch anderer Mieter des Hauses geht? Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt im § 543 Abs. 1 Satz 1, dass jede Partei das Mietverhältnis aus »wichtigem Grund« fristlos kündigen könne. So ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem, der fristlos kündigt, unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist (oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses) nicht zugemutet werden könne.
Zur Klärung dieser Frage sollte das Gutachten eines Berufungsgerichts beitragen. Darin wurde der Gesichtspunkt des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und das Rechtsstaatsprinzip, aus Sicht der Mieterin berücksichtigt. Das Gericht sah keine rechtlichen Einwände gegen eine solche Abwägung der Interessen der Mieterin und des Vermieters.
Als der Streit um die fristlose Kündigung nun vor den Bundesgerichtshof kam, stellte dieser fest, dass die Interessenabwägung in erster Linie dem sogenannten Tatrichter zukomme. Das ist der Richter, der bei einem Rechtsstreit die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls genau kennt und der nicht allein nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen urteilt (BGB vom 8. Dezember 2004, Az. VIII ZR 218/03).Urteile des Tatrichters können durch das Revisionsgericht zwar nachgeprüft werden, doch es kann nur feststellen, ob (wie hier) die fristlose Kündigung rechtsfehlerfrei ist und ob alle relevanten Gesichtspunkte vom Tatrichter berücksichtigt worden sind.
So wurde der Streitfall an das Landgericht zur Entscheidung zurückgewiesen. Dort hatte der Vermieter Revision einlegt. Bei seiner Entscheidung stellte das Gericht fest: Bei der Mieterin sei schon beim Erlass eines Räumungsurteils, also nicht erst bei dessen Vollstreckung, Suizidgefahr oder völlige Apathie mit Verweigerung der Nahrungsaufnahme zu befürchten. Deshalb wurde den Belangen der beklagten Mieterin der Vorrang eingeräumt und die Revision zurückgewiesen.
Ein interessantes Urteil zum Problem des »wichtigen Grundes“. Zumeist geht es aus diesem Anlass, um die Interessen des Vermieters, so auch im § 543, Abs. 2 BGB.
Der Fall wurde von der Berliner MieterGemeinschaft im Internet vorgestellt.
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Termine für Mieter

Rund um's
Wohnen und Mieten
♦ Die Bundesarbeitsgemeinschaft Stadtentwicklung und Wohnen beim Parteivorstand DIE LINKE in Berlin bietet auch im zweiten Halbjahr Informationen rund um die Themen Wohnen und Mieten für interessierte Bürger an.
Die Gespräche finden an jedem ersten Donnerstag des Monats in der Zeit von 11 bis 13 Uhr im Berliner Karl-Liebknecht-Haus, Kleine Alexanderstr. 28 (am Rosa-Luxemburg-Platz), im Raum 523 statt.
Die Termine für 2011
• 7. Juli
• 4. August
• 1. September
• 6. Oktober
• 3. November
• 1. Dezember


Satellitenanlage
Kabelkosten zusätzlich?
Ich betreibe seit Jahren eine eigene Satellitenanlage. Die im Haus installierte Kabelanlage nutze ich nicht. Jetzt sollen die Kabelkosten nach einem Betreiberwechsel auf uns umgelegt werden. Kann ich mich dagegen wehren?
Peter J., Dresden

Es kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart worden ist. Da seit Jahren keine Kosten für die Kabelanlage verlangt worden sind, ist zu vermuten, dass diese Position nicht im Mietvertrag steht, oder dass die Umlage vergessen wurde. Wenn das der Fall ist, dürfen grundsätzlich nur die im Mietvertrag genannten Betriebskostenpositionen auf die Mieten umgelegt werden. Was nicht im Vertrag aufgeführt ist, muss der Mieter nicht bezahlen.
Wurden beim Abschluss des Mietvertrages nicht alle umlagefähigen Kosten vereinbart, kann der Vermieter dies nicht einseitig von sich aus ändern. Ist aber die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses im Mietvertrag genannt worden und der Vermieter hat die Kosten bisher nicht umgelegt, kann er dies bei künftigen Abrechnungen nachholen.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2011/12, Seiten 48/49. Es ist bei Mietervereinen für 13 Euro erhältlich.
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Wärmeschutz 1
Hitzeschutz vertraglich vereinbaren
Der sommerliche Wärmeschutz fürs neu gebaute Haus oder die Eigentumswohnung ist nicht selbstverständlich eingebaut, sondern sollte vertraglich vereinbart werden.

Dem Schutz vor Sommerhitze im eigenen Haus wird oft zu wenig Augenmerk geschenkt. Vor allem beim Neubau eines Reihenhauses oder dem Kauf einer Dachgeschosswohnung über Bauträger zeigt sich, dass ursprüngliche Planungsvorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz nicht eingehalten werden. So fehlen in Baubeschreibungen oft Maßnahmen wie Roll-, Klapp- oder Schiebeläden oder auch außen liegende Jalousien. Eine komplette Berechnung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt zum Abschluss des Bauvertrages meist noch nicht vor, da viele Planungsleistungen erst in der Bauphase erbracht werden. Zudem sind viele Häuser schon von ihrer Konstruktion, der Ausrichtung der Zimmer und Größe der Fenster wenig dazu geeignet, die Sommersonne abzuhalten Andererseits soll jedoch die Wintersonne ins Innere dringen.
Worauf kommt es an? Raumweise sollten Maßnahmen zum Schutz vor zu starker Überhitzung festgelegt werden. Das gilt vor allem für die nach Süden ausgerichteten Räume. Diese Berechnungen sind eine Forderung aus der EnEV 2009.
Lösungen zum Sonnenschutz müssen vertraglich vereinbart werden. Falls vertragliche Vereinbarungen zur Übergabe von Planungsunterlagen fehlen, ist es eher dem Zufall oder der Kulanz des Vertragspartners überlassen, ob der Erwerber Kenntnis von notwendigen Maßnahmen zum Wärmeschutz erhält. Der Bauherr oder Erwerber einer noch zu bauenden Immobilie sollte deshalb den Vertrag unter Hinzuziehen eines Experten prüfen. Ergänzend zum Standardtext des Bauträgers sollte vereinbart werden, dass zur qualitativen Beschaffenheit der Immobilie Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz aus EnEV 2009 sowie aus der sich auf den aktuellen Stand der Technik beziehenden DIN 4108-2 eingehalten werden.
Erst nachdem sommerlicher Wärmeschutz vertraglich eindeutig vereinbart wurde, besteht eine sichere Anspruchsgrundlage für den Erwerber. Er kann dann auch nachträglich vom Bauträger fordern, bislang nicht geplanten, jedoch notwendigen Aufwand für sommerlichen Wärmeschutz ohne Mehrkosten zu betreiben.
Um auf eine Klimaanlage verzichten zu können, sollten z. B. Dachüberstände oder verschattende Balkone geplant werden. Mit geschickter Planung nach Himmelsausrichtung kann viel zusätzlicher Aufwand eingespart werden. www.bsb-ev.de
Wer auf eine Klimaanlage nicht verzichten will, sollte bedenken, dass sie ein Stromfresser ist. Auch deshalb ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das seit 1. Mai 2011 gilt, ergänzt worden. Es fordert nun für neue Gebäude auch bei der Kühlung den Einsatz erneuerbarer Energien. Näheres dazu im unten stehenden Beitrag.
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Wohnungseigentum
Wenn alte Schornsteine reaktiviert werden
Die Wohnanlage besteht aus mehreren Reihenhäusern mit acht Einheiten. Früher teilten sich je zwei Wohneinheiten einen Schornstein, der vom Keller bis zum Dach verlief. Als 1999 das Heizsystem der gesamten Anlage umgestellt wurde, hatte die Eigentümerversammlung beschlossen, die Schornsteine stillzulegen. Ehepaar F. baute daraufhin eigenmächtig den ins Wohnzimmer hineinragenden Schornstein ganz zurück.
2007 stimmten sieben von acht Eigentümern dafür, die Schornsteine zu reaktivieren. Das Ehepaar F. sollte auf seine Kosten den zurückgebauten Schornstein wieder herstellen.
Vergeblich focht es diesen Beschluss an:
Die Schornsteine wieder in Betrieb zu nehmen, sei eine bauliche Veränderung, die von den Eigentümern mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann, entschied der Bundesgerichtshof. Dies sei eine Modernisierungsmaßnahme, die den Gebrauchswert der Wohneinheiten nachhaltig erhöhe.
Anders als das Ehepaar F. meine, stelle sie keinen »Rückfall in eine archaische Heizmethode« dar. Die funktionstüchtige Heizanlage werde ja nicht stillgelegt, um nur noch mit den Schornsteinen Kaminöfen zu beheizen.
Sinnvoll sei die Neuerung, weil so zusätzlich eine zweite Heizmöglichkeit installiert werde, die je nach Bedarf oder Neigung benutzt werden könne, um den Komfort zu steigern oder einen aktuell günstigeren Brennstoff einzusetzen. In Zeiten steigender Energiekosten sei das ein Vorteil und mache die Wohnungseigentümer unabhängiger.
Deshalb müssten die Eigentümer F. den angefochtenen Beschluss hinnehmen. Er beeinträchtige sie nicht in unbilliger Weise, auch wenn dadurch Mehrkosten auf sie zukämen. Für deren Höhe sei das Ehepaar jedoch selbst verantwortlich: Denn es habe Teile des Schornsteins beseitigt und so rechtswidrig in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2011, Az. V ZR 82/10
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Hausbau
Pfusch: Handwerker haftet
1995 hatte Herr F. ein Haus gebaut. Mit den Installationsarbeiten im Bad war ein Fachhandwerker beauftragt, der einen folgenschweren Fehler beging: Ein Abzweig an der Duschtasse wurde nicht richtig angeschlossen. Das wurde erst 2002 mit Hilfe einer Infrarotkamera entdeckt – nachdem jahrelang immer wieder Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren.
Der Installateur reparierte den Anschluss, doch der Auftraggeber verlangte weit mehr, nämlich Schadenersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in Decken und Wänden bis hinunter zum Keller.
Der Sanitärhandwerker winkte ab: Diese Schäden seien nicht notwendig Folgen seines Fehlers. Schließlich sei auch das Magnetventil des Whirlpools im Bad defekt gewesen und habe Jahre nach dem Bau zu einem Wasserschaden geführt.
Doch das OLG Hamm entschied, dass der Installateur für die Folgeschäden haftet:
Mit mangelhafter Arbeit habe er schuldhaft den Werkvertrag mit dem Auftraggeber verletzt. Die Verjährungsfrist für Folgeschäden durch so eine Vertragsverletzung betrage 30 Jahre.
Der Verweis auf das Magnetventil entlaste den Handwerker nicht: Der Wasseraustritt durch diesen Defekt habe die Schäden nur vertieft, nicht verursacht. Der Estrich unter dem Whirlpool habe keineswegs modrig gerochen, auch die Folie unter dem Pool sei unbeschädigt. Also sei es kaum vorstellbar, dass an dieser Stelle jahrelang Feuchtigkeit ausgetreten sei.
Doch selbst wenn das zuträfe, müsste der Handwerker haften. Wie ein Bausachverständiger überzeugend dargelegt habe, seien alle Sanierungsmaßnahmen, die der Hauseigentümer nun verlange, bereits durch die fehlerhafte Sanitärinstallation erforderlich geworden. Die Leckage an der Duschtasse »habe für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen«.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2010, Az. 21 U 38/10
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Wärmeschutz 2
»Erneuerbare Kälte« aus
dem Keller oder vom Dach
♦ Klimaanlagen, die mehr und mehr in Eigenheimen, vor allem aber in Industrie- und Bürogebäuden, eingebaut werden, haben einen hohen Stromverbrauch, kosten sehr viel Geld und verunreinigen die Luft.
Nun schiebt die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), das am 1. Mai 2011 in Kraft trat, dem einen Riegel vor. Für jedes neue Gebäude, d. h. wenn es nach dem 1. Januar 2009 fertiggestellt wurde, das eine Klimaanlage benötigt, müssen erneuerbare Energien für die Kühlung genutzt werden. Die Anteile dieser Energieformen betragen 15 bis zu 50 Prozent, je nachdem, was für Technologien eingesetzt werden. So kann dafür Industrieabwärme, Energie aus Biogasanlagen, Fernwärme oder ein Kleinkraftwerk im Keller, aber auch eine Solaranlage auf dem Dach genutzt werden. Für ein kW Kälte werden vier bis fünf m² Solarfläche benötigt. Vor 2009 gebaute Häuser werden bisher von der Pflicht befreit, Kälte aus der Sonne zu ziehen.
Letztere Methode, ökologisch sehr sinnvoll, ist für ein Einfamilienhaus jedoch noch nicht wirtschaftlich. Fachleute rechneten aus, dass ein System aus Solaranlage, Wasserspeicher und Kältemaschine ab 25 000 Euro kostet. Also eine Sache für die Zukunft.
Die Förderung für Solarstrom wird vorerst nicht gekürzt. Die vorgesehene Kürzung zum 1. Juli 2011 fällt aus. Sie kann aber ab nächstem Jahr nachgeholt werden. Derzeit gibt es 28,74 Cent Einspeisevergütung pro kWh bei kleinen Dachanlagen. Die Kürzung sah 24,43 Cent vor.


Wohnimmobilien
Mehr Kauf, höhere Preise
Im Bundesdurchschnitt nimmt die Nachfrage nach Immobilien zu, und damit stehen teils deutliche Preissteigerungen bevor, so das Ergebnis einer Umfrage der Landesbausparkassen (LBS). Nach wie vor bleibe es laut LBS bei den enormen Wohnungsmarktunterschieden von Region zu Region. Der Quadratmeter Bauland koste in einigen Metropolen wie München 20-mal so viel wie in manchen Städten Nord- und Ostdeutschlands.
Die Preise für Einfamilienhäuser schwanken zwischen 750 000 Euro in Wiesbaden und 125 000 Euro in Halle/Saale. In Mittelstädten wie Eisleben und Harem/Ems liegen die Preise um 60 000 Euro. Neue Reiheneigenheime kosten zwischen einer halben Million und unter 200 000 Euro. Gebrauchte Reihenhäuser sind um 20 Prozent billiger. Steigende Preise registrieren die LBS bei neuen Eigentumswohnungen. www.lbs.de


Alternativen für Studenten zu Nebenjobs
Bafög, Stipendium und Studienkredit
Das Leben als Student kostet Geld, doch die Zeit für Nebenjobs ist knapp. Und nicht jeder Student hat zahlungskräftige Eltern. Doch es gibt Alternativen, um sein Studium zu finanzieren.

Bafög

Der Staat greift Studenten unter die Arme, wenn Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen können. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sieht einen Höchstbetrag von derzeit 670 Euro monatlich vor. Neben eigenem Einkommen oder Vermögen spielen auch der Familienstand, das Einkommen der Eltern und die Geschwisterzahl eine Rolle. Die allgemeine Altersgrenze für den Bafög-Bezug wurde zuletzt auf 35 Jahre erhöht, wenn ein Master-Studiengang absolviert wird. Ansonsten liegt die Grenze bei 30 Jahren.
Das Studenten-Bafög besteht je zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem zinslosen Darlehen, das nach Studienende zurückgezahlt werden muss. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förder-Höchstdauer, die sich nach der jeweiligen Regel-Studienzeit eines Fachs ergibt. Die monatliche Rate soll mindestens 105 Euro betragen. Wer sehr wenig verdient, kann sich von der Rückzahlung freistellen lassen.

Stipendien

Stipendien sind in Deutschland noch relativ wenig verbreitet. Ein jüngst beschlossenes nationales Stipendienprogramm soll das ändern. Studierende werden durch das Deutschland-Stipendium mit 300 Euro pro Monat unterstützt. Die Hälfte des Geldes stellt der Bund zur Verfügung, die andere kommt von privaten Stiftern.
Das Stipendium wird für herausragende Leistungen vergeben, also für seh gute Noten in Studium oder Schule. Berücksichtigt werden bei der Vergabe auch Kriterien wie Engagement in einem Verein, die Erziehung eigener Kinder oder die Pflege von Angehörigen. Das Einkommen der Eltern oder des Studenten spielen dagegen keine Rolle.
Das Stipendium wird an den Hochschulen beantragt. Es wird zusätzlich zu Bafög-Leistungen gezahlt. Wer allerdings schon eine begabungs- und leistungsabhängige Förderung von mehr als 30 Euro pro Monat erhält, kann das Deutschlandstipendium nicht bekommen. Das trifft zum Beispiel auf Stipendiaten der Begabten-Förderwerke zu. Diese sowie private Institutionen und Stiftungen unterstützen bereits talentierte und bedürftige Studenten.

Studienkredite

In den vergangenen Jahren haben die Angebote für Studienkredite deutlich zugenommen. So gibt es einen Studienkredit der Staatsbank KfW, aber auch zahlreiche Sparkassen und einige private Banken haben Darlehen für das Studium ins Programm genommen. Da die Zinsen stark variieren, können Studenten mit der Wahl des richtigen Kredits viel Geld sparen. Studenten sollten neben der Zinshöhe auch vergleichen, ob der Zinssatz für die gesamte Dauer des Studiums fest ist oder sich ändern kann. AFP
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Kindergeld
Für erwachsene Tochter
Eltern bekommen für volljährige Kinder in Ausbildung nur Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen den Höchstbetrag von (derzeit) 8004 Euro nicht überschreitet. Weniger eindeutig als diese Zahl ist allerdings die Frage, was zum Einkommen zählt, und welche Ausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzuziehen, weil sie nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die Einkünfte privat krankenversicherter Kinder um deren Krankenversicherungsbeiträge zu kürzen.
Das war im konkreten Fall strittig, weil der Vater für seine erwachsene, bei ihm mitversicherte Tochter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlte. Abzug oder nicht? Davon hing das Kindergeld ab. Denn das Einkommen der jungen Frau lag ohne den Abzug über der Einkommensgrenze. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Vater Recht, der das Kindergeld eingeklagt hatte.
An den Einkünften des Kindes sei abzulesen, wie sehr der Kindesunterhalt die Eltern finanziell belaste, so das Finanzgericht. Eltern, die ihre Kinder in der eigenen privaten Krankenversicherung mitversicherten und dafür zahlten, seien finanziell in gleicher Weise belastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.
Deshalb seien bei der Entscheidung über das Kindergeld die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch dann vom Einkommen eines volljährigen Kindes abzuziehen, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert sei und dieser Elternteil die Beiträge finanziere.
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2010, Az. 4 K 10218/06 B


Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wird beim Verkauf von Mobiltelefonen in Kürze seltener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Firmen sollten dies beachten.

Die Umkehr der Schuldnerschaft zur Vermeidung von Steuerausfällen in Risikobranchen führt dazu, dass eine Firma ihren Geschäftskunden Netto-Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen muss. Nachdem der Bundesrat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2011 das geänderte Verbrauchsteuergesetz verabschiedet hat, tritt es in Kürze in Kraft. Hierüber wird die umgekehrte Steuerschuldnerschaft ab Juli auf den Verkauf von Handys ausgeweitet. Darauf weist die Kanzlei Ebner/Stolz/Mönning/Bachem aus Hannover aus aktuellem Anlass hin. Denn sofern die betroffenen Unternehmen diese Steueränderung nicht beachten, haften sie für die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer.
Bei dieser Umkehr der Schuldnerschaft, dem sogenannten »Reverse-Charge-Verfahren«, erhält das leistende Unternehmen die eigentlich fällige Umsatzsteuer nicht mehr von seinen Kunden, da es seinen geschäftlichen Abnehmern lediglich Netto-Rechnungen ohne Mehrwertsteuer auszustellen hat. Die entfällt aber nicht, sondern muss vom Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung und spätestens mit Ablauf des der Ausführung des Umsatzes folgenden Kalendermonats beim Finanzamt angemeldet werden. Aber auch die leistende Firma muss noch aktiv werden, indem sie diese Geschäfte gesondert in ihrer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung deklariert.
Als Ergebnis dieses Verfahrens erhält der leistende Unternehmer lediglich den in Rechnung gestellten Nettobetrag vom Kunden – ein Vorsteuerabzug des Kunden beim Fiskus ist dann im Gegenzug aus der Nettorechnung, anders als sonst üblich, nicht möglich. »Per Saldo fließt also in den meisten Fällen überhaupt keine Umsatzsteuer ans Finanzamt und die Behörde muss auch kein Geld auszahlen«, so der Experte. Da der Fiskus in diesen Fällen nicht mehr bei der Vorsteuer in Vorkasse treten muss, vermeidet dies Steuerausfälle und auf der anderen Seite müssen die Beamten nicht dafür sorgen, dass sie die Umsatzsteuer in voller Höhe eintreiben.
Ausfälle in bestimmten Risikobranchen resultieren daraus, dass der Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Regelfall sofort wieder beim Finanzamt als Vorsteuer absetzt, während die Umsätze vom leistenden Unternehmer gegebenenfalls nicht oder zumindest nicht vollständig im Besteuerungsverfahren erfasst werden. Daher kommt es beispielsweise in der Baubranche und bei grenzüberschreitenden Geschäften zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
In den vergangenen Jahren wurde das »Reverse-Charge-Verfahren« auf immer mehr Bereiche erweitert. Zuletzt kamen über das Jahressteuergesetz 2010 seit Anfang des Jahres 2011 Leistungen aus weiteren Risikobranchen hinzu, beispielsweise das Reinigen von Gebäuden, Hausfassaden und Fenstern, die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie der Handel mit Gold. Nun kommt der Verkauf von Mobilfunkgeräten sowie integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung hinzu.
Allerdings gilt dies nicht generell für alle Verkäufe. Die Umkehr greift nämlich nur, wenn die Summe der für diese Umsätze in Rechnung gestellten Entgelte mindestens 5000 Euro beträgt. Für die Anwendung der Betragsgrenze wird dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abgestellt. Dadurch will der Fiskus Manipulationen etwa durch Aufspalten der Rechnungsbeträge auf Forderungen jeweils unter 5000 Euro unterbinden. Beim Verkauf an Privatpersonen bleibt es ohnehin dabei, dass diese die Umsatzsteuer unabhängig vom Rechnungsbetrag zahlen müssen. Die Umsatzsteuer ist also bei Privatkunden weiterhin einzufordern und ans Finanzamt abzuführen.
Das Gesetz wird aller Wahrscheinlichkeit demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit bleibt den Unternehmen nur noch wenig Zeit, um diese Neuregelung richtig umzusetzen. Betroffene Unternehmen müssen zum Beispiel ihr Personal noch entsprechend schulen und ihre Kassen- und IT-Systeme anpassen, komplett umstellen oder austauschen.

Scheidung
Trennungsjahr
Keine sechs Wochen waren seit der Hochzeit vergangen, da reichte die Ehefrau die Scheidung ein, weil sie das Trennungsjahr nicht abwarten könne. Der Grund: Drei Tage nach ihrer Heirat mit einem Amerikaner teilte ihr eine Freundin mit, der frischgebackene Ehemann sitze neben ihr und habe ihr endgültig seine Liebe offenbart.
Für die Ehefrau sei die Beziehung damit gescheitert. Deshalb wäre es für sie eine unzumutbare Härte, das Trennungsjahr abzuwarten, anstatt sich sofort scheiden zu lassen. Eile sei deshalb geboten, weil der Ehemann mit seiner neuen Partnerin bald in die USA ausreisen werde. Sie selbst wolle nach Nepal fliegen, um den Buddhismus zu studieren.
Auch wenn hier ungewöhnliche Umstände vorlägen, rechtfertige das keine vorzeitige Scheidung, erklärte das Oberlandesgericht München. Das Trennungsjahr sei auch dann abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststehe und die Lebensplanung der Partner es ausschließe, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Untreue eines Partners reiche nicht aus, um einen besonderen Härtefall anzunehmen. Ein späteres Scheidungsverfahren erfordere auch nicht unbedingt die Anwesenheit der Partner.
Beschluss des OLG München vom 28. Juli 2010, Az. 33 WF 1104/10
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ND-Serie: Welche Versicherungen Sie wirklich brauchen (Teil 10)
»Leben ist immer lebensgefährlich«
Lebensversicherungen retten keine Leben. Doch sie können das Leben der Hinterbliebenen erleichtern oder das Risiko eines Kredits mildern.

»Seien wir ehrlich«, scherzte der Schriftsteller Erich Kästner, »Leben ist immer lebensgefährlich.« Und wie so oft, hat einer der populärsten deutschen Dichter selbst in diesem betrüblichen Fall Recht. Der Tod eines Familienmitglieds kann große finanzielle Probleme nach sich ziehen. Gut, wer dann auf eine Lebensversicherungspolice zurückgreifen kann.

Drei von vier Haushalten sind
für den Notfall abgesichert

Drei von vier Haushalten besitzen hierzulande eine solche Absicherung für den Notfall. Lebensversicherungen sind in Deutschland zugleich seit Jahrzehnten die beliebteste Form, um langfristig Geld zu sparen und für das Alter vorzusorgen. Verbraucherschützer kritisieren diese Sparform jedoch als »unrentabel«.
Der Grund für die Expertenkritik ist einleuchtend: Die meisten Lebensversicherungen sind sogenannte Kapital-Lebensversicherungen. Diese vermischen die eigentliche Versicherungsleistung, nämlich die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen, mit einer ganz normalen Sparanlage. Solche Mischprodukte kommen den Kunden oft teuer zu stehen. Stattdessen kann die Absicherung der Familie genau so gut über eine einfache und zudem preiswerte Risiko-Lebensversicherung abgedeckt werden.
Eine Risiko-Lebensversicherung dient allein der Familien- und Hinterbliebenenvorsorge. Darum ist sie sinnvoll für junge Familien, mit oder ohne Kind. Ein weiterer Grund für den Abschluss einer Lebensversicherung kann der Schutz der Familie vor Schulden sein, falls man einen Kredit (beispielsweise für den Hausbau) aufgenommen hat. Dagegen ist eine Kapital-Lebensversicherung eigentlich keine Versicherungsangelegenheit, sondern hat vor allem etwas mit Geldanlage und Sparen zu tun.
Sowohl bei der Kapital-Lebensversicherung als auch bei der Risiko-Lebensversicherung wird ein vereinbarter Betrag gezahlt, wenn der Versicherte stirbt. Wichtiger Unterschied: Durch eine Risiko-Lebensversicherung wird allein der Todesfall des Versicherten abgesichert. Stirbt er nicht während der Vertragslaufzeit, behält der Versicherer – wie bei normalen Policen etwa für Hausrat oder Auto – auch die eingezahlten Beiträge. Die Kapital-Lebensversicherung zahlt sowohl beim Tod der versicherten Person als auch, wenn das Vertragsende erreicht wird.

Zur Höhe der Beitragszahlung
und Dauer der Laufzeit

Ein Nichtraucher, Mitte Zwanzig, zahlt für eine Versicherungssumme von 150 000 Euro (Laufzeit 30 Jahre) bei günstigen Anbietern etwa 100 Euro Jahresbeitrag. Mehr kostet es, wenn der Kunde bereits 55 Jahre alt ist – nämlich etwa 200 Euro (bei nur zehn Jahren Laufzeit). Wer einen höheren Betrag absichern will, muss entsprechend mit einer höheren Prämie rechnen. Eine Frau würde im gleichen Beispielfall nur um die 65 oder 120 Euro bezahlen. Der Grund, warum Frauen (noch) deutlich niedrigere Prämien zahlen müssen, ist die statistische Todeswahrscheinlichkeit. Da Frauen im Schnitt länger leben als Männer, ist das Risiko für die Versicherungsgesellschaft geringer, und die Beiträge sind daher für weibliche Wesen günstiger. Andererseits: Wer krank ist, egal, ob Mann oder Frau, zahlt höhere Beiträge für seinen Versicherungsschutz.

Unser Tipp

Ehepaare können eine Risiko-Lebensversicherung »auf zwei Leben« abschließen, bei der die Versicherungssumme nur einmal (bei Tod des Erstversterbenden) fällig wird. Diese Versicherungsform ist preiswerter als zwei eigenständige Verträge. Für unverheiratete Paare kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, zwei getrennte Verträge abzuschließen.

Die eigene finanzielle und
familiäre Situation bedenken

Bei den Überlegungen zur Höhe der Versicherungssumme sollten Sie besonders die eigene finanzielle und familiäre Situation berücksichtigen. Es sollte von Anfang an eine angemessen hohe Summe versichert werden, da eine Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt nur aufgrund einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich ist. Auch bei der Festlegung der Laufzeit einer Risiko-Lebensversicherung ist die Versorgungssituation ausschlaggebend, vor allem das Alter von Kindern. Oft hat sich die Versorgungslage um die »50« entspannt, die Kinder verdienen inzwischen selbst genügend Geld und sind »aus dem Haus«.
Wer meint, nur für einige Jahre eine hohe Hinterbliebenenvorsorge zu benötigen und danach nicht mehr, der kann auch eine (günstigere) Risiko-Lebensversicherung »mit fallender Summe« abschließen. Sinnvoll kann dies beispielsweise sein, wenn die Kinder in absehbarer Zeit finanziell auf eigenen Füßen stehen werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass man die Versicherungssumme senkt oder den Vertrag kündigt, wenn er nicht mehr gebraucht wird – auch wenn das Leben dann immer noch lebensgefährlich bleibt.
Mehr als 2000 Euro gibt jeder Deutsche – vom Baby bis zum Greis – pro Jahr für private Versicherungen aus. »Doch verpulvern die Verbraucher eine Menge Geld für überflüssige oder zu teure Versicherungen«, kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg, nicht alleine mit »falschen« Lebensversicherungen. Einige sind über-, andere unterversichert, wiederum andere haben bei einer zu teuren Versicherungsgesellschaft unterschrieben. So kostet der Abschluss falscher oder zu teurer Versicherungsverträge die Bundesbürger Jahr für Jahr Millionen Euro. Oft ahnen Verbraucher gar nichts von den Fehlern und Verlusten. Licht in den Versicherungsdschungel bringen auch Ratgeber (siehe Lesetipp).

Teil 11 in der nächsten Woche: Provisionen für Versicherungsvertreter
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Auf Reisen richtig entspannen – das kann mancher Anleger nur, wenn er vor dem Urlaub seine Finanzen zu Hause in Sicherheit weiß. Bei ungeahnten Kursabstürzen könnte die Urlaubsreise sonst schnell zum teuren Vergnügen werden. Wichtig ist es deshalb vorzubeugen und das Wertpapier-Depot abzusichern. Dazu einige Hinweise:

Automatische Verlustbremse

Wer sicher gehen will, dass ihn im Urlaub nicht der Börsencrash erwischt, sollte vor Reisebeginn bei möglichen Wackelkandidaten im Depot sogenannte Stop-Loss-Kurse festlegen. Damit verkaufen Bank oder Finanzverwalter kritische Wertpapiere automatisch, wenn diese auf den festgelegten Wert sinken. Anleger können so bei plötzlich auftauchenden Problemen eines Unternehmens ihre Verluste begrenzen, ohne selbst eingreifen zu müssen. Umsonst ist die Verlustbremse aber meist nicht: Denn die Banken verlangen in der Regel einige Euro für die Einrichtung von Stop-Loss-Marken.
Depotvollmacht

Als zweitbeste Wahl kann auch eine Vollmacht mit entsprechenden Verhaltensanweisungen an einen zuverlässigen Freund oder Verwandten Ärger ersparen. Mit der schriftlichen Erlaubnis kann der Beauftragte zur Bank gehen und in Krisensituationen die Notbremse ziehen.
Verbraucherschützer raten, die Bank vorab über die Vollmacht zu informieren. Denn die Geldhäuser gehen auf Nummer sicher und verlangen eindeutige Nachweise. Ein schlichtes Vollmacht-Schreiben könnten die Banken deshalb womöglich anzweifeln.

Eingreifen am Urlaubsort

Per Telefon kann ein Verkaufsauftrag an Bank oder Vermögensverwalter gegeben werden. Dazu muss der Kunde seine Depotnummer und die Geheimzahl parat haben. Noch einfacher geht es für jene, die per Internet Zugriff auf ihr Konto haben: Im Hotel oder im nächsten Internetcafé ist der Verkaufsauftrag schnell abgesetzt. Unbedingt notwendig ist es dafür, den Zugangscode mit auf die Reise zu nehmen und an eine Transaktionsnummer (TAN) zu kommen.
Viele Banken stellen derzeit ihr TAN-Verfahren um und schaffen die Papierlisten ab, auf denen die Nummern bisher vermerkt waren. Es ist deshalb wichtig, sich vor der Urlaubsreise abzusichern, ob die Papierliste noch über die Dauer des Urlaubs hinaus ihre Gültigkeit behält und wie die TAN-Nummern auf andere Weise bezogen werden können. Viele Banken bieten auch einen TAN-Service per SMS an. AFP/ND
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Ratgeber Nr. 994 vom 6. April bis Nr. 1006 vom 29. Juni 2011

Register, 2. Quartal 2011
Stichwort Nr./Seite

Altersvorsorge (Riester-Rente für Hartz IV) 1006/2
Apotheken (Abschlag) 1002/2
Apotheken (Wahlrecht) 1004/2
Auslandskrankenversicherung 1005/2
Arbeitsrecht (Arbeitszeugnis) 1002/3
Arbeitsrecht (Auslandseinsatz) 998/3
Arbeitsrecht (Betriebsteilverlagerung) 1004/3
Arbeitsrecht (Bewerbung) 1001/3
Arbeitsrecht (Dienstwagen) 996/3
Arbeitsrecht (Ein-Euro-Job) 999/3
Arbeitsrecht (Fälschen und Lügen) 1001/3
Arbeitsrecht (Fußball-Fernsehen) 1000/3
Arbeitsrecht (Jobwechsel) 995/3
Arbeitsrecht (Kündigung) 995,998,999,1001,
1003,1006/3
Arbeitsrecht (Leiharbeit) 996,997,1000/3
Arbeitsrecht (Praktikumsplatz-Suche) 1003/1
Arbeitsrecht (Stellenausschreibung) 998/3
Arbeitsrecht (Urlaubsrechtsfragen) 1002/3
Arbeitsrecht (Urteile) 996,1003,1004,1005/3
Arbeitsrecht (Zeitarbeit) 999/3
Arbeitsrecht (Weiterbeschäftigungsanspruch) 994/3
Arbeitsschutz (Schadenersatzanspruch) 1000/3
Arbeitsverhältnis (Teilzeit) 1000,1001/3
Arbeitsvertrag (Befristung) 994,997,1006/3
Arbeitsvertrag (Überstunden) 995/3
Arbeitsvertrag (Versetzungsklausel) 997/3
Arzthonorar (Verjährung) 997/2
Auto/Verkehr (Abschleppgebühren) 1004/8
Auto/Verkehr (Blutprobe) 994/8
Auto/Verkehr (Fahrradverkehr) 998,1005/8
Auto/Verkehr (Schadensfreiheitsrabatt) 1004/7
Auto/Verkehr (Tagfahrlicht) 1001/8
Auto/Verkehr (Urteile) 1000,1005/8
Auto/Verkehr (Warnwesten, Urlaubsreise) 996/8;1006/1

Balkon (Grillen, Bepflanzen) 996/1
Bankbearbeitungsgebühr 1002/7
Banken (Falsch beraten) 997/7
Banken (Freistellungsaufträge, IdNr.) 999/6
Baugeld (Zinsen) 994/7
Bauherren-Schutzbund (Reservierungsgebühr) 998/5
Bauherren-Schutzbund (Schufa-Auskünfte) 1000/5
Bauherren-Schutzbund (Unabhängig. Energieberater)
1004/5
Baurat (Firmensuche, Verträge) 994,995/5
Beamte (Krankenversicherung) 1001/2
Betriebskosten (Ablesung) 1004/4
Betriebskosten (Abrechn.) 997,998,1000,1005,1006/4
Betriebskostenspiegel 999/4
Betriebsrat (Eingeschränkte Rechte) 994,997/3
Betriebsrenten (Mutterschutz) 1005/2
Betriebsvereinbarung (Tarifwidrige) 1005/3



Eigenheim (Nicht eheliche Paare) 996/5
Eigenheim (Sonderkündigungsrecht) 1003/5
Einäscherung (Kosten) 1001/8
Elterngeld (Stichtag) 1002/2
Energiesparlampen (Überblick) 998/1
Energiewende (Förderung) 1000/5
Erben (Erbschaftsregeln) 1001,1004/6
Erben (Zuwendungen zu Lebzeiten) 1000/6
Erbrecht (Erbvertrag) 994/6
Erbrecht (Nachlasskonto) 999/7
EU-Recht (Führerscheintourismus) 1003/8
EU-Recht (Homo-Partner) 1002/6
Fahrraddiebstahl (Rechnungen) 1001/8
Familiennamen 999/6
Familienrecht (Großeltern) 1002/6
Familienrecht (Sorgerecht) 997/6
Familienrecht (Unterhalt durch Schwiegerkinder) 998/6
Familienrecht (Unterhalt nach Scheidung) 1000/6
Familienrecht (Urteile) 1003,1005/6
Feuer (Osterfeuer) 995/1
Fitnessstudioverträge 1002/8
Fluggastrecht (Überblick) 998/8;1002/1;1004/8
Garagenbau (Autogeräusch) 997/5
Geld (Betrug am Geldautomaten) 1001/1
Geld (Kartendiebstahl) 995/7
Geld (Kreditaufnahme) 1001/7
Geld (Urteile, Depots schützen) 1000,1006/7
Geld (Zinswetten) 994/7
Geldanlage (Beipackzettel, Auskunft der Banken) 995/7
Geldanlage (»Grüne« Anlagen) 996/7
Gesundheit (Arztgepsräch vor Eingriff) 1004/2
Gesundheit (Kosten) 1001/2
Gesundheit (Patientenrecht) 1003/2
Grillen (Wann und wo) 1003/8;1004/5
Grundbucheinsicht (Nicht für alle) 995/5
Grundstück (Pachtvertrag/Kündigung) 1002/5
Grundstück (Grunderwerbsteuer) 1002/5
Grundstück (Straßenumgestaltung) 995/5
Grundstück (Stromleitungstrasse) 994/5
Handwerker (Haftung für Pfusch) 1006/5
Hartz IV (Fahrtkostenerstattung) 998/2
Hartz IV (Haftpflicht für Kinder) 996/2
Hartz IV (Krankenkassen) 1003/2
Hartz IV (Neuregelung, Kinderzimmer) 994/2
Hartz IV (Unfallrenten) 999/2
Haus (Fassadenspechte) 997/5
Haus (Solaranlage) 995/5
Haus (Wasserschäden) 1003/5
Haus und Grund (Urteile) 1002/5
Hausbau (Baumängel u. Kündigung) 1005/5
Hausbau (Dach, Dichtheit) 999,1000/5
Hausbau (Haftung bei Gutachten) 999/5
Haus auf fremdem Grund (Hypotheken) 994/5
Hausreparatur 997/5
Haussicherheit (Urlaub) 1005/1
Heizkosten (Abrechnung) 994/4
Heizkosten (Messgenauigkeit) 996,998/4
Heizkosten (Rohrleitungen) 997/4

Immobilienerwerb (Mehrere Käufer – ein Haus) 1005/5
Immobilien (Hitzeschutz) 1006/5
Internet (Abofallen) 996/8
Internet (Betrugs-E-Mails) 1002/6
Internet (De-Mail) 1004/1
Internet (Private Homepage) 1001/8
Kaufrecht (eBay-Betrug) 1004/8
Kindergeld (Ansprüche) 994,996/6;1004,2
Kindergeld (Behinderte) 1001/2
Kinderlärm (Neues Immissionsschutzgesetz) 1000/8
Kleingarten (Abwasserentsorgung) 994/5
Kleingarten (Verträge sind einzuhalten) 997/5
Krankenhausvertrag 997/2
Krankenkasse (Einkaufshilfe, Lesegerät) 994/2
Krankenkasse (Studentenbeitrag, Auskunftspflicht,
soziale Integration) 996/2
Krankenversicherung (Fragen und Antworten) 1002/2
Krankenversicherung (Private) 994/2
Krankenversicherung (Sonderkündigungsrecht) 995/2
Miete (Eigentümerwechsel) 994/4
Miete (Fahrstuhleinbau, Rollator) 996,1002/4
Miete (Hausordnung) 1000,1004/4
Miete (Kündigung) 994,995,998,999,1001,1003,
1004,1005,1006/4
Miete (Kaution) 996,1002/4
Miete (Minderung) 1003,1004/4
Miete (Nachmieter) 998,1005/4
Miete (Pkw-Stellplatz) 999,1006/4
Miete (Räumung) 1003/4
Miete (Rohrbruch) 999/4
Miete (Satellitenschüssel) 995,1006/4
Miete (Schönheitsreparaturen) 1000,1001/4
Miete (Tierhaltung) 995/4
Miete (TV-Empfang) 1002/4
Miete (Wohnfläche) 994,996/4
Mietvertrag (Checkliste) 1001,1006/4
Mietvertrag (Untervermietung) 999/4
Mobilfunk, Windanlage (Dulden od. ablehnen) 1004/5
Modernisierung (Kostenumlage) 997/4
Nachbarrecht (Anbau) 1001/5
Nachbarrecht (Grenzwände) 1005/5
Nachbarrecht (Heckenstreit) 1003/5
Nachbarrecht (Kamin) 995/5
Nachbarrecht (Klimaanlage) 1000/5
Nutzungsrecht (Garagenverkauf) 996/5

Paketdienste (Information d. Empfänger) 1002/8
Pflege (Heime, Demenzkranke) 995/2

Pflege (Urteile) 997/2
Pflege (Welche Möglichkeiten?) 999/2
Pflegeversicherung (Private) 1005/2
Plagiat (Aberkenn. d. Doktortitels) 1004/3

Register 2. Quartal 2011 1006/8
Rechtsauskunft (Mandantenhilfe) 995/6
Reinigung (Rechte) 997/1
Reiserecht (Chronisch Kranke) 1003/2
Reiserecht (Flugbuchung per Internet) 999/8
Reiserecht (Hotelzimmer) 995,1002/8
Reiserecht (Stornogebühren, Kreditkarte) 996/8
Reiserecht (Urteile) 997,1002,1003/8
Reiserecht (Verlust des Reisegepäcks) 994/8
Riester-Rente im Fokus des Verbraucherschutzes 1000/2
Rente (Kontenklärung, Rententipps) 999,1006/2

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Hauseigentümer auf
fremdem Grund) 998,999/5
Scheidung (Darlehen) 1004/7;1006/6
Scheidung ( Lebens- und Rentenversicherung) 1003/7
Schmerzensgeld (Not-OP) 998/2
Soziales, Sozialplan (Urteile) 994,1005/2
Sozialleistungen (Verzicht auf Pflichtteil) 995/2
Sozialwahlen 998/2
Stadtreinigung (Nichtvorhandene Mülltonnen) 1005/5
Steuern (Behinderte) 996/6
Steuern (Doppelte Haushaltsführung) 1003/6
Steuern (Firmenwagen, Umsatzsteuer) 999,1006/6
Steuern (Kinderbetreuungskosten) 999/640/1
Steuererklärung (Fristen, Neuerungen) 998,1004/6
Steuererklärung (Zusammenveranlagung) 1005/6
Steuerpflicht (Müllgebühren, Wohnung) 1001/6
Studium (Gesundheit und Pflege) 1000/2
Studium (Jobben, Serie) 994,995,996,997,1006/6
Tausendmal Rat gegeben 1000/1
Tiere (Urlaub) 1000/8
Urheberrecht 995/8

Verbraucherrecht (Finanzprodukte für Senioren) 998/7
Verbraucherrecht (Kaffeefahrten, Vertragsfallen) 997,
1002,1005/8
Verbraucherrecht (Telefonwerbung) 1001/8
Verbraucherrecht (Wechsel Stromversorg.) 999,1003/8
Versicherungsbranche (Hinweis- und Infosystem) 994/1
Versicherung (Freiwill. Arbeitslosenv.) 1001/2
Versicherung (Ratenzahlungsklauseln) 1005/7
Versicherung (Sterbegeld) 996,7
Versicherung (Unfall) 996,998,1004/2
Versicherung (ND-Serie) 997,998,999,1000,1001,
1002,1003,1004,1005,1006/7
Vorsorgevollmacht, Vorsorgevertrag 997/2

Witwenrente (Urteil) 1002/2
Wohnungseigentum (Schornsteine) 1006/5
Wohnungseigentum (Unterlagen-Einsichtnahme,
Heizkosten, Schenkung, Innendämmung) 1001/5
Wohnungseigentum (Versammlung) 1002/5
Wohnen (Haushüter) 1003/5
Wohnen (Lebenslanges Wohnrecht) 1004/5
Wohnen (Mängel) 997,1002,1003,1005/4
Wohnen (Wohnungswechsel) 1002/4

Zensus 2011 (Volkszählung-Überblick) 999/1,8
Zivilrecht (Steine von der Brücke) 999/8
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Verkehrsrechtsfälle
Parken mit dem Auto
auf dem Radfahrweg
Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radfahrweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die dem Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 954/10).
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus – allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung.
Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt – auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radfahrweg blockiert ist und sei das auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radfahrweg handelt.

Autofahrer haftet nicht
für die Folgen
einer Wasserfontäne

♦ Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er doch nicht für die Reinigung der Kleidung der Besudelten aufkommen. Zumindest ist ihm nicht der prinzipielle Vorwurf zu machen, angesichts der Wasserlache zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt (Az. 1 S 186/10).
Im verhandelten Fall waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Wasserlachen entstanden. Als ein Pkw einen solchen »riesigen Teich« – so die Aussage der Betroffenen vor Gericht – durchfuhr, ging eine regelrechte Wasserfontäne auf das Fußgängerpaar am Rande der Straße nieder und beschmutzte sie von oben bis unten. Für die Reinigung der Kleidung verlangten sie nun 39,60 Euro von dem Autofahrer. Schließlich hätte er die – so wortwörtliche – Sauerei problemlos abwenden können, wenn er im Schritttempo unterwegs gewesen wäre.
Ein Ansinnen, das die Richter allerdings zurückwiesen. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde.
Man solle nur an die zusätzliche Unfallgefahr denken, die durch das ständige Abbremsen und Wiederanfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehen würde. Fußgänger dagegen, die beim Flanieren damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten ja auf geeignete Allwetterkleidung zurückgreifen, argumentierte das Gericht in der Urteilsbegründung.


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»Ihr könnt
mich mal«
♦ Wer eine Ermahnung von einem Polizisten mit dem Satz »Ihr könnt mich mal am Arsch lecken« kontert, kann nirgendwo auf Nachsicht hoffen, auch in der Pfalz nicht. Das hatte das Landgericht Kaiserslautern klargestellt und eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben.
Das Landgericht verurteilte am 30. Mai 2011 einen 43-jährigen Mann, der sich Polizisten gegenüber so geäußert hatte, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro. Die Beamten hatten den Zigarettenraucher in einer Rauchverbotszone im Hauptbahnhof mehrfach aufgefordert, das Rauchen zu unterlassen.
Die Beamten hatten nach dem Vorfall im Oktober 2010 Anzeige gegen den Mann erstattet, der sich daraufhin vor dem Amtsgericht Kaiserslautern wiederfand. Dieses hatte aber befunden, dass seine Äußerung nach »pfälzischem Sprachgebrauch« keine Beleidigung sei. Vielmehr habe der Mann zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beamten ihn in Ruhe lassen sollten.
Die dritte Strafkammer des Landgerichts, die sich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin mit dem Fall befasste, kam jedoch zu dem Schluss: Es habe sich bei der Aufforderung in der damaligen Situation durchaus um eine Beleidigung gehandelt.
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Kundenfang mit Methode
Die Vertragsfalle mit
der Partnervermittlung
Wenn hinter scheinbar privaten Anzeigen professionelle Partnervermittler stehen, die Partnersuchenden Verträge in der Wohnung aufschwatzen wollen, ist Vorsicht geboten. »Sofortkasse, untergeschobene Unterschriften und nachteilige Klauseln ziehen Betroffenen Geld aus der Tasche«, warnt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Wenn man auf persönlich gehaltene Partnergesuche in einer Zeitung reagiert, entpuppt sich mitunter der Annoncierende später oft als Lockvogel für eine professionelle Partnervermittlung, wie der nachfolgende Fall zeigt: Als der 80-jährige Herr B. »eine Partnerin zum Reden, Bummeln und für Ausflüge« suchte, rief die 84-jährige Frau G. sofort an und landete bei einer »Senioren-Freundschaftsvermittlung« aus Gera. Die drängte auf einen Hausbesuch und dann auf einen unbefristet laufenden Partnervermittlungsvertrag. Für die bloße Vermittlung von Adressen sollte Frau G. eine »nicht rückzahlbare Verwaltungsgebühr« in Höhe von 480 Euro sowie jeden Monat weitere 50 Euro bezahlen.
»Einen in so einer Überrumpelungssituation unterschriebenen Vertrag kann man widerrufen«, klärt Sabine Fischer-Volk auf. Dazu habe man 14 Tage nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung Zeit, bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung und Aushändigung des Schriftstücks sogar länger. Man sollte also die Übergabe nur bestätigen, wenn man das Schreiben auch wirklich bekommen hat.
»Außerdem kann man einen Partnervermittlungsvertrag zu jeder Zeit auch ohne Begründung kündigen, am besten nachweislich per Einwurf-Einschreiben«, rät die Juristin und beruhigt: »Da Partnervermittlungshonorare nicht gerichtlich eingeklagt werden können, muss man keine Angst vor Forderungen haben.« Auch die Vermittlung von Kontaktadressen zur gemeinsamen Freizeitgestaltung ist laut Bundesgerichtshof als Partnervermittlung einzustufen (BGH-Urteil vom 4. März 2004, Az. II ZR 2124/03).
Gerade weil sie Honorare nicht einklagen können, verlangen Partneragenturen oft das komplette Vermittlungshonorar von mehreren hundert Euro sofort. Sie lassen sich Überweisungsträger oder Lastschriftaufträge unterzeichnen, berichten klagende Verbraucher in den Beratungsstellen. »Dieses Geld ist in der Regel weg«, warnt Fischer-Volk, »das Risiko unbrauchbarer Partnervorschläge trägt der Partnersuchende dann allein.« Daher sollten Partnersuchende unbedingt jegliche Vorkasse vermeiden.
Die Verbraucherschützer empfehlen vor jeglicher Kontaktaufnahme einen Blick in den Ratgeber der Verbraucherzentralen »Gesucht: Neue Liebe« für 9,90 Euro mit nützlichen Tipps auf 192 Seiten.

Ratsuchende wenden sich an die Verbraucherberatungsstellen: Terminvereinbarung unter 01805 00 40 49 montags bis freitags 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min im deutschen Festnetz, mobil max. 42 Ct/min) oder am Beratungstelefon 09001 775 770 montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr (1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend).
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Verwaltungsgerichtsurteil
Polizeigewahrsam nach
Sitzblockade rechtswidrig
Drei Teilnehmer einer Sitzblockade vor dem einst besetzten Haus in Erfurt haben erfolgreich gegen den Polizeieinsatz am Rande der eigentlichen Räumung im April 2009 geklagt. Die Demonstranten waren vor Gericht gegangen, weil sie ihrer Meinung nach unverhältnismäßig stundenlang in Gewahrsam gehalten wurden. Das Verwaltungsgericht Weimar gab ihnen Recht. Von der Sitzblockade selbst sei keine Gewalt ausgegangen, urteilten die Richter am 26. Mai 2011.

Die friedliche Spontandemonstration gegen die Räumung des Geländes sei durch das Grundgesetz geschützt und stehe nicht im Zusammenhang zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden mit den eigentlichen Besetzern, teilte das Gericht mit.
Am 16. April 2009 hatten mehrere hundert Polizisten das jahrelang besetzte Haus auf dem ehemaligen Firmengelände von »Topf & Söhne« geräumt, wo während der Naziherrschaft Verbrennungsöfen für die Konzentrationslager gebaut worden waren. Verhandlungen zwischen Stadt und Besetzern über andere Räume für ihre Projekte waren zuvor gescheitert. Auf dem Gelände entstanden inzwischen ein Gewerbe- und Wohngebiet sowie eine Gedenkstätte.



Familienrecht
Ex-Lebenspartnerin erhält kein
Umgangsrecht mit »gemeinsamem« Sohn
♦ 2005 begründeten Frau A und Frau B eine Lebenspartnerschaft. Frau B hatte aus einer Ehe drei erwachsene Kinder. Die Frauen wollten ein »gemeinsames« Kind. Mit Hilfe der Samenspende eines befreundeten Mannes brachte Frau A 2006 einen Jungen Y zur Welt. 2009 ging die Beziehung der Frauen in die Brüche. Man trennte sich nach heftigen, teils handgreiflichen Auseinandersetzungen.
Beim Familiengericht beantragte Frau B wöchentlichen Umgang mit dem Jungen. Dies wurde abgelehnt. Frau B sei zwar für das Kind eine Bezugsperson, so das Familiengericht. Angesichts der extrem angespannten Situation zwischen den Ex-Partnerinnen entspreche der Kontakt jedoch nicht dem Wohl des Kindes. Vor allem deshalb, weil Frau B das Sorgerecht von Frau A nicht respektiere, den Jungen als ihren Besitz ansehe und bei jedem Treffen versuche, ihn mit Spielsachen und anderen Angeboten zu ködern.
So sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es wies die Beschwerde von Frau B gegen die Entscheidung des Familiengerichts zurück. Frau B habe zwar mit Y eine Zeitlang in einem Haushalt gelebt und sich um ihn gekümmert. Bei der Geburt eines Kindes erlangten Lebenspartnerinnen der Mutter jedoch nicht automatisch (wie ein Ehemann) das elterliche Sorgerecht. Frau B sei kein »Elternteil«. Das wäre sie nur durch eine sogenannte Stiefkindadoption geworden.
Sozialen Bezugspersonen stehe das Recht auf Umgang nur zu, wenn er dem Wohl des Kindes diene. Dies habe das Familiengericht zu Recht verneint. Frau B halte sich für »die eigentliche Mutter«, habe dem Jungen bei jedem Treffen versprochen, er »komme bald wieder nach Hause«. Das verstärke den Zwiespalt des Kindes. Ständig mit der gegenseitigen Ablehnung konfrontiert, sei Y ohnehin emotional hin- und hergerissen. Angesichts des extremen Konflikts der Ex-Partnerinnen gleiche sein Umgang mit beiden Frauen »einem Gang durch ein Minenfeld«.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2010, Az. 5 UF 217/10


Vater fordert Auskunft
über Psychotherapie

♦ Bei berechtigtem Interesse kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Auf dieses Gesetz pochte der geschiedene, nicht sorgeberechtigte Vater eines 16-Jährigen. Der Jugendliche war zwei Jahre vorher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.
Nun wollte der Vater den Namen der Therapeutin erfahren und Einzelheiten der Behandlung. Beim Amtsgericht beantragte er, die Psychotherapeutin von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Doch der Sohn verweigerte das strikt – sein Verhältnis zum Vater war schwer gestört. Deshalb lehnte der Amtsrichter den Antrag ab. Die Rechtsbeschwerde des Vaters gegen die Entscheidung scheiterte beim Kammergericht in Berlin.
Neben Diagnose und Therapie unterliege auch die Dauer der Behandlung der Schweigepflicht. Gegen den Willen des Patienten dürfe die Psychotherapeutin keinerlei Auskünfte erteilen, betonte das Gericht. Ob der Vater ohne den Widerspruch des Sohnes einen Anspruch auf Auskunft hätte, könne offen bleiben.
Denn der Sohn habe dem Antrag vehement widersprochen und dem Willen eines 16-Jährigen komme erhebliche Bedeutung zu. Jugendliche seien in der Regel schon reif und fähig zur Selbstbestimmung, da müsse die elterliche Sorge allmählich zurücktreten. Der Junge sei in der Lage, selbstständige und vernünftige Urteile zu fällen. Außerdem sei die Behandlung schon lange abgeschlossen.
Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 28. Oktober 2010, Az. 19 UF 52/10


Zum Beweis eines
»ehebedingten
Nachteils«

♦ Die 1957 in Belgien geborene Frau hatte dort Abitur abgelegt. Sie brach wegen ihrer ersten Ehe ein Medizinstudium ab und kam nach Deutschland. Nach dem Tod ihres ersten Mannes belegte Frau T Sprachkurse, um anschließend ein Lehramtsstudium zu beginnen. Doch dann lernte sie ihren zweiten Mann kennen. Frau T bekam 1987 Zwillinge, betreute die Kinder und arbeitete nebenbei in der Immobilienfirma des Mannes mit. 1995 wurde die Ehe geschieden.
Danach zog Frau T allein die Kinder auf und absolvierte gleichzeitig das Lehramtsstudium, das sie mit »sehr gut« abschloss. Seither ist sie bei einem Freien Gymnasium beschäftigt und verdient cirka 1500 Euro. Ihr Ex-Mann zahlt 923 Euro nachehelichen Unterhalt. Er zog vor Gericht, um diese Pflicht loszuwerden.
Seine Ex-Frau habe für die Heirat keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen, fand der Immobilienmakler. Sie sei damals schon 29 Jahre alt gewesen, eine Stelle als verbeamtete Gymnasiallehrerin hätte sie nicht mehr erreicht.
Das Amtsgericht gab ihm Recht, doch das Oberlandesgericht Celle sah das anders. Frau T habe praktisch bewiesen, dass sie den Lehrerberuf ausüben könne. Das rechtfertige auch die Annahme eines dauerhaften ehebedingten Nachteils: Ohne Ehe und Kinder wäre sie längst verbeamtet.
Nach dem Tod des ersten Mannes habe sie bereits das Studium vorbereitet. Nach der Trennung vom zweiten Ehemann habe sie es – trotz Kinderbetreuung! – sofort aufgenommen und innerhalb der Regelstudienzeit sehr erfolgreich abgeschlossen. Das zweite Examen habe sie wegen einer Krankheit zwar nicht bestanden, ohne Doppelbelastung hätte sie es aber wohl geschafft.
Als verbeamtete oder im öffentlichen Dienst angestellte Gymnasiallehrerin würde die Frau längst ein gutes Gehalt erzielen. Die Differenz zwischen dem möglichen, guten Gehalt und ihrem jetzigen Einkommen sei höher als der nacheheliche Unterhalt, den der Ex-Mann bezahle. Mit dem zu zahlenden Betrag sei er eigentlich ganz gut bedient.
Urteil des Oberlandesgerichts Gelle vom 18. Mai 2010, Az. 10 UF 9/10
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Ehepaare können die Veranlagungsart jährlich neu entscheiden. Ohne Wahl werden sie zusammen veranlagt, was steuerlich nicht immer das beste Ergebnis bringt.

Auch für die Einkommensteuererklärung 2010 entscheiden sich Eheleute im Regelfall für die Zusammenveranlagung, ohne sich große Gedanken darüber zu machen. Ohne Angaben zur Veranlagungsart unterstellt das Finanzamt automatisch, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das ist in den meisten Fällen auch die richtige Wahl, da hierbei die günstige Splittingtabelle zur Anwendung kommt. Vielfach unbeachtet bleibt aber, dass auch die getrennte Veranlagung Vorteile bringen kann, worauf die Kanzlei Ebner/Stolz/Mönning/Bachem aus Hannover hinweist.
Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist allerdings, dass eine Ehe besteht und die Partner nicht dauernd getrennt leben. Nicht als getrennt lebend gilt beispielsweise, wenn ein Partner beruflich bedingt länger im Ausland ist oder krankheitsbedingt länger abwesend ist.
Bei der Zusammenveranlagung geben die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung ab und erhalten auch nur einen Steuerbescheid. Das zu versteuernde Einkommen beider Partner wird halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer anschließend verdoppelt (Splitting-Verfahren).
Besonders lukrativ ist dieses Verfahren, wenn das Paar unterschiedlich hohe Einkünfte hat. Je größer die Differenz, umso höher der Vorteil. Hat beispielsweise die Frau ein zu versteuerndes Einkommen von 100 000 Euro und ihr Mann verdient nichts, spart das Splitting 8134 Euro pro Jahr. Hinzu kommen noch Entlastungen beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, ergeben sich kaum Ersparnisse durch den Splittingtarif.
Im Gegensatz hierzu wird bei der getrennten Veranlagung im Prinzip jeder Gatte für sich alleine besteuert, so als wäre er nicht verheiratet. Die Partner geben jeweils eine separate Erklärung ab und erhalten auch getrennte Bescheide. Für beide gilt – wie für Ledige – die Grundtabelle. Freibeträge und Pauschalen erhält jeder getrennt. Diese Veranlagungsform kommt zum Zuge, wenn sie einer der beiden Partner beantragt. Bei widerstreitenden Anträgen der Eheleute ist der Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung unwirksam, wenn die Entscheidung willkürlich ist, weil dieser Ehegatte keine oder nur minimale eigene Einkünfte hat.
Die getrennte Veranlagung kann jedoch auch bares Geld bringen, was vielen Paaren überhaupt nicht bewusst ist. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn beide Partner zusätzlich zum Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte bis zu 820 Euro aufweisen. Diese werden bis zu 410 Euro pro Person überhaupt nicht und darüber hinaus nur vermindert besteuert. Bei der Zusammenveranlagung gilt diese Grenze aber nur einmal pro Paar. Damit kann über die getrennte Steuerrechnung die Freigrenze für Nebeneinkünfte für beide Ehegatten in Anspruch genommen werden.
Lukrativ ist die Wahl auch, wenn ein Gatte steuerfreie Einkünfte wie etwa Arbeitslosen- oder Elterngeld bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, und ansonsten nur geringe oder überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen vorweist. Dann belasten diese steuerfreien Einkünfte nicht die Progression des anderen Ehegatten.
Wurden in 2010 hohe Abfindungen vereinnahmt, können diese über die Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hier kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein, wenn der Partner ohne Abfindung ein hohes Einkommen hat. Dann kann die Sonderzahlung gegebenenfalls komplett steuerfrei sein. Die Progressionsminderung wirkt sich auf die Abfindung besonders stark aus.
Interessant ist die Gestaltung auch, sofern ein Ehegatte Verluste erzielt hat. In diesen Fällen kann die getrennte Veranlagung günstiger sein, damit keine Verrechnung mit den positiven Einkommen des anderen Ehegatten erfolgt.
Bei der Zusammenveranlagung kann der Minusbetrag das Einkommen unter Umständen insgesamt auf Null Euro absenken, sodass sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge sowie der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken. Bei der getrennten Veranlagung zieht der Partner mit den positiven Einkünften sämtliche Steuervergünstigungen ab. Der andere Ehegatte kann den Verlust in voller Höhe und ohne Verrechnung auf andere Steuerjahre übertragen. Gehört nur der nicht oder gering verdienende Ehepartner einer Konfession an, kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein.


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ND-Serie: Welche Versicherungen Sie wirklich brauchen (Teil 9)
8,1 Millionen Versicherte zahlen einen Zusatzbeitrag
Zigtausende Krankenversicherte zahlen den Zusatzbeitrag nicht. Ihnen drohen die Krankenkassen mit einer Lohnpfändung durch den Zoll.

Der konkrete Fall: Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse war der erste Versicherer, der seine Geduld verlor. Seit gut einem Jahr müssen DAK-Versicherte einen Zusatzbeitrag von acht Euro im Monat zahlen. Doch mehr als 200 000 der über vier Millionen Mitglieder der DAK weigern sich. Nun sollen Zollbeamte die fehlenden Beiträge eintreiben.
Mit der Liberalisierung des Gesundheitswesens war es den Versicherern lange Zeit erlaubt, unterschiedlich hohe Beiträge von ihren Mitgliedern zu kassieren. Es folgte in der bis heute halbstaatlichen Branche ein heftiger Preiskampf, und mit niedrigen Tarifen warben Kassen zigmillionen attraktiver Neukunden von der Konkurrenz ab. Doch vor allem große Kassen litten darunter, dass Junge und Gesunde zu Billigkassen wechselten und ihnen Alte und Kranke erhalten blieben. Letztere verursachen höhere Kosten und zahlen weniger ein, während Erstere im Schnitt mehr zahlen und geringere Kosten bereiten.
Um das Gleichgewicht wieder einigermaßen herzustellen, entschloss sich der Gesetzgeber zur Rückkehr zum einheitlichen Beitragssatz. Aber ganz auf Preiswettbewerb wollte die Politik nicht verzichten. Krankenkassen, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen und mit den Mitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, sollen das fehlende Geld als »Zusatzbeiträge« bei ihren Versicherten abkassieren. 2009 langten dann erstmals einige Kassen zu.
Das blieb nicht ohne Folgen. Zur Pleite der City BKK in diesem Jahr kam es auch, weil der früheren Betriebskrankenkasse, die mit Billigtarifen wuchs, die Kunden wegliefen. Zuvor war der Zusatzbeitrag von acht auf 15 Euro angehoben worden.

Unser Tipp
Jeder Versicherte hat bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann seine Kasse wechseln.

Etwa fünf Prozent weigern sich

Mehr als 8,1 Millionen gesetzlich Krankenversicherte sollen derzeit einen Zusatzbeitrag zahlen. Etwa fünf Prozent dieser Versicherten weigern sich, so die Hamburger Beratungsfirma Steria Mummert Consulting. Hunderttausende hatten bereits früher reagiert und ihre Kasse gewechselt.
Dabei rechnet sich für die Kassen die zusätzliche Einnahme von meist acht Euro nicht einmal, denn der bürokratische Aufwand ist sehr groß. Sie sind gezwungen, Extra-Konten für jeden Versicherten zu führen, müssen zugleich den Geldeingang überwachen, an die Kunden Mahnungen bei Nichteinzug verschicken und gegebenenfalls das Geld eintreiben lassen. »Insgesamt ist der Zusatzbeitrag ein Verlustgeschäft«, sagt Dirk Steffan von Steria Mummert Consulting, »vor allem, wenn man die Abwanderung von Kunden in die Rechnung mit einbezieht.« Zurzeit erhebt etwa jede zehnte der rund 150 Krankenkassen einen Zusatzbeitrag.

Unser Tipp
Das muss nicht in jedem Fall ein Grund zum Wechsel sein. Manche Kassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, bieten dafür
Zusatzangebote, die beispielsweise für Allergiker oder junge Mütter interessant sein können.

Der Zoll soll Beiträge eintreiben

Spätestens im kommenden Jahr könnten zahlreiche weitere Versicherer aufgrund steigender Ausgaben nachziehen. Der Zusatzbeitrag dürfte dann acht Euro deutlich übersteigen und sich damit auch vom Aufwand her betriebswirtschaftlich lohnen. Setzt sich die bisherige Ausgabenentwicklung fort, könnte der Betrag 2020 bei 70 Euro liegen, schätzen Experten.
Gründe für die Zahlungsunlust gibt es viele. Wie bei der Einführung der Zuzahlung für Medikamente oder die Zuzahlung von zehn Euro pro Tag in Krankenhäusern gibt es politischen Widerstand. Andere vergessen es schlicht, weil üblicherweise Krankenkassenbeiträge automatisch vom Konto abgebucht werden und wieder andere Versicherte sind selbst knapp bei Kasse.

Unser Tipp
Für säumige Schuldner besteht (noch) kein Grund zur Panik. Ärzte und Kassen sind verpflichtet, alle Versicherten zu behandeln, egal, ob diese zahlen oder nicht.
Mit der Geduld am Ende ist allerdings die DAK. Weil sie durch den Zusatzbeitrag ohnehin viele Versicherte verloren hat, steckt die Kasse in finanziellen Schwierigkeiten. Obwohl auch bei ihr nur etwa fünf Prozent der Kunden nicht zahlen wollen, werden nun schärfere Seiten aufgezogen. Wer von Anfang an nicht gezahlt hat, schuldet der Kasse inzwischen mehr als 120 Euro. Seit 2011 können die Krankenkassen zudem einen »Verspätungszuschlag« (eine Mahngebühr) verlangen. Richten soll es jetzt der Zoll. Doch auch der wird zunächst nur eine Mahnung herausschicken, könnte aber schließlich das Gehalt pfänden oder vor der Tür der Säumiger stehen.
Seit die Grenzen in der EU ihren trennenden Charakter verloren, wird der Zoll verstärkt nach innen eingesetzt: gegen Schwarzarbeitsfirmen, für Kontrolle von Mindestlöhnen und als Inkassounternehmen, das für staatliche Stellen Geld eintreibt. Meistens sind es Forderungen der Bundesagentur für Arbeit, denen Nachdruck verliehen wird. Oder Selbstständige und Firmeninhaber, die keine Kassenbeiträge zahlen, hören vom Zoll.

Fast jeder dritte Fall unbearbeitet

Im vergangenen Jahr hat die Zollverwaltung rund 4,1 Millionen Vollstreckungsfälle (2009 waren es 4,2 Millionen) für Bund und Sozialbehörden bearbeitet und 1,2 Milliarden Euro »eingetrieben«. Nun wollen auch Krankenkassen den Zoll nutzen. »Ohne Personalaufstockung ist diese Aufgabe nicht zu leisten«, kontert der Chef der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ), Klaus Leprich. Ohnehin bestünden »riesige Rückstände«. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hat die Bundesregierung einen beträchtlichen Personalfehlbestand im Bereich der Vollstreckung eingeräumt. Fast jeder dritte Fall bleibt als »offenes Verfahren« unbearbeitet liegen.

Teil 10 in der nächsten Woche: die Risiko-Lebensversicherung
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Geldanlage
Prospekt
genau lesen
♦ 1999 hatte der Kunde einer Finanzberatungsgesellschaft in einen Immobilienfonds (kreditfinanziert) 200 000 DM angelegt. Einnahmen und Steuervorteile durch die Geldanlage in den folgenden Jahren wogen Zins und Tilgung für den Kredit knapp auf. Am Ende war von der Anlagesumme nicht mehr viel übrig.
Der Anleger zog vor Gericht und forderte Schadenersatz von der Finanzberatungsgesellschaft, weil ihm diese nur ein veraltetes Prospektmaterial über den Immobilienfonds gegeben habe. Er sei also schlecht beraten worden. Allerdings gab der Kunde im Prozess zu, seinerzeit auch einen neuen Prospekt erhalten zu haben, »jedoch viel zu spät«.
Das sei unerheblich, so das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 24. Juli 2009, Az. 6 U 45/08). Der Unterschied zwischen beiden Prospekten sei nicht groß. Der Anleger habe eingeräumt, schon den alten Prospekt nicht gründlich genug gelesen zu haben. Er habe sich weder danach erkundigt, warum der Immobilienfonds den Prospekt aktualisiert hatte, noch mit dem Inhalt beider Prospekte auseinandergesetzt.
Dass die ein wenig ausführlichere Beschreibung der Risiken der Geldanlage im neuen Prospekt zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, sei daher unwahrscheinlich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich falscher Information durch den Anlageberater und dem finanziellen Verlust sei nicht bewiesen. Die Schadenersatzforderung wurde abgewiesen.
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Ratenzahlungsklauseln bei
Versicherung intransparent
Viele Versicherte zahlen ihre Beiträge unterjährig. Die Versicherer lassen sich das mit Zuschlägen bezahlen. Die werden aber nicht transparent genug ausgewiesen. Das entschied das Landgericht Hamburg unlängst gegen die Neue Leben. Dazu Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des Bundes der Versicherten (BdV): »Betroffene Verbraucher sollten jetzt von ihrem Versicherer Geld zurückfordern.«
In aller Regel verlangen Versicherer wegen des höheren Verwaltungsaufwandes Zuschläge, wenn ihre Kunden die Beiträge nicht jährlich entrichten. Häufig werden die Ratenzahlungszuschläge mit zwei Prozent bei halbjährlicher, drei Prozent bei vierteljährlicher und fünf Prozent bei monatlicher Zahlungsweise ausgewiesen.
Da die Versicherer die Beiträge wie bei einem Kredit stunden, müssen sie die Höhe des effektiven Jahreszinses angeben. Und der liegt deutlich höher. Die Versicherungsgesellschaften jedoch halten diese Information zurück. Die Verbraucherzentrale Hamburg ist dagegen vorgegangen, um eine Grundsatzentscheidung zu erreichen.
Das Landgericht Hamburg hat nun bestätigt, dass die von der Neuen Leben verwendete Klausel zu den Ratenzahlungszuschlägen intransparent ist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Ein weiteres Verfahren gegen die Ergo und Signal Iduna steht noch aus. Das Landgericht Stuttgart hat gegen die Stuttgarter Lebensversicherung am 26. April ebenfalls ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen (LG Stuttgart, Az. 20 O 211/10).
Der Bund der Versicherten ist der Meinung, dass die Klausel zu den Ratenzahlungszuschlägen unwirksam ist. BdV-Vorstandsmitglied Thorsten Rudnik: »Die Verbraucher sollten ihre Versicherer anschreiben und eine Rückzahlung der kompletten Ratenzahlungszuschläge fordern.«
Der BdV hat dazu ein Musterschreiben vorbereitet, das kostenlos heruntergeladen werden kann, und zwar unter
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Immobilienerwerb
Wenn mehrere Käufer gemeinsam ein Haus erwerben
Erwerben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, wird gerade bei Familien oder nicht ehelichen Lebenspartnern vielfach empfohlen, dies in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) zu tun. Darüber informieren die Notarkammern der neuen Bundesländer.

Die GbR hat viele Vorteile: Kein Gesellschafter kann seinen Anteil ohne Mitwirkung der anderen veräußern. Die Übertragung der Anteile ist bis zu einem Bestand von unter 95 Prozent der Anteile in einer Hand grunderwerbsteuerfrei. Das Gesellschaftsvermögen kann gut vor Zugriffen Dritter geschützt werden.
Gerade für Familien ist interessant, dass die Erbfolge der Anteile gezielt durch Nachfolgeklauseln vorgegeben werden kann, so dass sichergestellt ist, dass die Immobilie auch in Familienhand verbleibt. Die Übertragung auf die nächste Generation ist zudem mit relativ geringem Aufwand möglich.
Nicht eheliche Lebenspartner machen sich oftmals zunutze, dass die Beteiligungsquoten »beweglich« sind und somit unterschiedliche Finanzierungsbeiträge der Lebensgefährten berücksichtigt werden können.
Nachteile der GbR, wie z. B. eine gesamtschuldnerische Haftung oder die Möglichkeit der Kündigung durch einen der Gesellschafter, werden dafür von Vielen in Kauf genommen.

So war es bisher:
Wollte eine bereits bestehende GbR bislang Grundbesitz erwerben, verweigerten viele Grundbuchämter in der Vergangenheit die Eintragung der Gesellschaft als Eigentümer im Grundbuch, wenn nicht Existenz und Identität der Gesellschaft in grundbuchfähiger Form nachgewiesen wurden. Dabei wurden von den Gerichten ganz unterschiedliche Anforderungen gestellt. Teilweise wurden die Vorlage eines unterschriftsbeglaubigten Gesellschaftsvertrages und eine eidesstattliche Versicherung gefordert. Manchmal genügte eine Bestätigungserklärung der Gesellschafter. Einige Grundbuchämter vertraten sogar die Ansicht, dass für den Erwerb stets eine neue GbR in der Kaufurkunde gegründet werden muss.

Jetzt herrscht Klarheit:
Nun bringt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. April 2011 (Az. V ZB 194/10) endlich Klarheit. Danach reicht es für die Eintragung eines Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Kaufurkunde benannt sind und die Auftretenden erklären, dass sie alleinige Gesellschafter sind. Weitere Nachweise sollen nach Ansicht des BGH nicht erforderlich sein. Somit wird es in Zukunft wieder einfacher, eine bereits bestehende GbR im Grundbuch als Eigentümerin eintragen zu lassen.
Lassen Sie sich umfassend beraten, ob der Erwerb in GbR für Sie eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit bietet.
Auch bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gibt es Einiges zu beachten: Dieser sollte in jedem Fall mit den letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter abgestimmt sein. Auch die Fortsetzung der GbR im Todesfall eines Gesellschafters und deren Nachfolge sollten geregelt werden.

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Stadtreinigung
Ringelreihen um nicht vorhandene Mülltonne
Womit sich Gerichte doch beschäftigen müssen! Der Fall, in dem das Amtsgericht Berlin-Köpenick zu entscheiden hatte, gehört eigentlich in die Sammlung von Justizkuriositäten.

Die Berliner Stadtreinigung verklagte einen Grundstückseigentümer auf die Zahlung von 263,45 Euro, außerdem Zinsen von 2007 bis 2009, Mahngebühren und Inkassokosten. Sie behauptete, auf dem Grundstück für die Entsorgung von Hausmüll ein 60-Liter-Gefäß aufgestellt und 14-tägig entleert zu haben.
Sie beruft sich bei ihrer Klage sogar auf sechs Urteile von Oberlandesgerichten von 1984 bis 1998. Der Abfallbehälter ist jedoch niemals auf dem Grundstück angekommen, konnte also auch nicht geleert werden.
Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin, der dem Ratgeber den Beschluss übermittelte, betont zwar, dass ein Anschluss- und Benutzerzwang für die Hausmüllentsorgung vorliegt, es dazu jedoch der Bereitstellung von Abfallbehältnissen bedarf. Die Berliner Stadtreinigung ist jedoch ihren entsprechenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Um so verwunderlicher sei es, dass unberechtigte Rechnungen klageweise geltend gemacht werden. Und dies, obwohl die beklagten Grundstückseigentümer die Stadtreinigung dreimal von dem Missstand in Kenntnis setzten, jedoch eine sachgemäße Bearbeitung in den mehr als drei Jahren nicht erfolgte.
Daraufhin fand eine öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Köpenick statt, auf der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ihren Vortrag zur Übergabe der Mülltonne an die Beklagten zu ergänzen und einen entsprechenden Beweis anzutreten.
Das konnte die Klägerin wohl nicht. Denn letztlich entschied das Amtsgericht, die Berliner Stadtreinigung habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem sie die Klage zurückgenommen habe. Das juristische Hin und Her vom 10. Dezember 2010 bis 12. Mai 2011 hatte endlich ein Ende.
Es ist in derartigen Fällen immer sinnvoll, so Naumann, wenn eine solche Rechnung eingeht, diese sofort zurückzuweisen und unverzüglich eine Erklärung abzugeben, dass ein Abfallbehälter zu keiner Zeit abgestellt wurde.
PS: Was aber, wenn die BSR – wie in diesem Fall – schlampig oder gar nicht arbeitet?

Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 12. Mai 2011, Az. 17 C 371/10
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Hausbau
Baumängel und Kündigung
Beim Bau eines Einfamilienhauses beanstandete der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer verschiedene Mängel an der Dachabdichtung. Der beauftragte einen Dachdecker, sie zu beheben. Dem Handwerker wurde jedoch das Betreten der Baustelle vom Bauherrn verboten. Der Auftraggeber kündigte danach den Bauvertrag aus wichtigem Grund. Der Bauunternehmer wies das zurück und forderte restlichen Werklohn von 18 000 Euro. Zu Recht entschied das Oberlandesgericht Brandenburg.
Baumängel im üblichen Ausmaß stellten keinen »wichtigen Grund« dar, der eine Kündigung des Bauvertrages rechtfertige. Nur wenn Mängel derart gravierend seien, dass sie das Vertrauen des Bauherrn in die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Bauunternehmers erschütterten, liege ein »wichtiger Grund« im Sinne des Gesetzes vor. Dann sei es für den Auftraggeber unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Aus der Tatsache, dass der Bauunternehmer – bzw. sein Dachdecker – die Mängel nicht unverzüglich behoben habe, sei erst recht kein Kündigungsgrund abzuleiten. Schließlich habe der Auftraggeber dies unmöglich gemacht, indem er dem Dachdecker Baustellenverbot erteilte.
Das richtige Vorgehen: Der Bauherr hätte den Auftragnehmer abmahnen und zugleich ankündigen müssen, dass er den Bauvertrag kündigen werde, wenn der Bauunternehmer die gesetzte Frist zur Nachbesserung verstreichen lasse.
Urteil des OLG Brandenburg vom 13. Januar 2011, Az. 12 U 129/09


Grenzwände
Hausabriss
und
Dämmung
♦ Die Häuser auf den benachbarten Grundstücken grenzten aneinander. Sie hatten aber keine gemeinsame Trennwand, sondern zwei voneinander unabhängige Wände. 2006 riss Grundstückseigentümer X sein Gebäude ab. Dadurch wurde die Außenmauer des Nachbargebäudes freigelegt. Hier ließ X einen Glattputz auftragen. Nachbar Y forderte ihn vergeblich auf, die Mauer mit einer modernen Wärmedämmung zu versehen. Er zog vor Gericht und verlangte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.
Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Wenn in so einem Fall zwei Grenzwände vorhanden seien, sei jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück gebaute Wand verantwortlich.
Natürlich sei es für Y von Vorteil gewesen, dass die Außenwand keinen Witterungsschutz brauchte, weil die Grenzwand des Hauses von X diese Funktion übernahm. Dieser Vorteil sei aber rechtlich nicht geschützt. Wenn X das Nachbargebäude abreiße und damit eine parallel verlaufende Grenzwand beseitige, sei er deshalb noch lange nicht verpflichtet, der Mauer von Y eine Wärmeisolierung zu spendieren.
Urteil des BGH vom 18. Februar 2011, Az. V ZR 137/10
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Nachmieter
Echte und unechte Klauseln im Mietvertrag
Gründe, einen Mietvertrag vorzeitig zu beenden, gibt es genug: Arbeitsplatzwechsel, der Wunsch, mit jemandem zusammen zu ziehen oder eben auseinander zu gehen, ungünstige Lage, zu hohe Miete, schlechter Wohnzustand oder einfach nur ein besseres Angebot.

Viele Mieter glauben, dass die vorzeitige Beendigung eines Mietvertrags möglich sei, wenn man drei Nachmieter stellt. Eine zwar weit verbreitete, aber falsche Auffassung. Ausnahmen für die Kündigung vor der allgemein üblichen Frist für Mieter von drei Monaten gibt es nur unter folgenden Voraussetzungen:

1. Der Mieter hat wichtige Gründe für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag.
2. Das Aufhebungsinteresse des Mieters wiegt stärker als das Bestandsinteresse des Vermieters.
3. Der vorgeschlagene Nachmieter ist für den Vermieter zumutbar. Aber der Vermieter ist nicht zur Anerkennung verpflichtet.

Zu den von den Gerichten anerkannten »wichtigen Gründen« gehören schwere Krankheit des Mieters, beruflich bedingter Ortswechsel, Aufnahme des Mieters in ein Altersheim und die wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung der Familie.
Nicht zu den wichtigen Gründen gehören finanzielle Gründe, wie der Umzug in eine billigere Wohnung oder in eine Eigentumswohnung.
Bei unbefristeten Mietverträgen dürfte das Problem durch die dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter zwar an Gewicht verloren haben, aber nicht gänzlich verschwunden sein. Allerdings werden die Aussichten, dass die Gerichte zukünftig einer vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag zustimmen, eher skeptisch beurteilt.
Die Stellung von Nachmietern ist vor allem bei Zeitmietverträgen von Bedeutung. Hier muss beachtet werden, dass der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt. Ein neuer Vertrag muss nicht abgeschlossen werden.
Mitunter, allerdings selten, enthalten die Mietverträge selbst Regelungen, welche die Stellung von Nachmietern ermöglichen. Dabei sind echte und unechte Nachmieterklauseln zu unterscheiden:
Bei einer echten Nachmieterklausel (»Der Mieter ist berechtigt/ermächtigt, das Mietverhältnis auf einen Nachfolger zu übertragen.«) hat der Mieter Anspruch, das Mietverhältnis auf den von ihm vorgeschlagenen Nachmieter zu übertragen. Daran könnte er großes Interesse haben, wenn Einbauten in der Wohnung (beispielsweise eine moderne Küche) vom Nachmieter übernommen werden sollten.
Eine unechte Nachmieterklausel räumt dem Mieter nur die Möglichkeit (nicht das Recht!) ein, durch Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, den Nachmieter zu akzeptieren.
Vor dem Versuch, das Mietverhältnis durch Einstellung der Mietzahlungen einseitig zu beenden, kann nur gewarnt werden. Das kann hohe finanzielle Folgen für den Mieter haben.
Wer unbedingt vorzeitig aus seinem Zeitmietvertrag heraus will, sollte versuchen, mit dem Vermieter eine Übereinkunft zur Untervermietung der gesamten Wohnung zu erzielen. Verweigert der Vermieter dafür seine Erlaubnis, darf der Mieter auch bei einem befristeten Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter jegliche Untermiete verweigert.

Quelle: Berliner MieterGemeinschaft; DMB-Broschüre »Das Mieterlexikon«, Ausgabe 2011/12
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Betriebskosten
Urteile in Kürze
Betriebskostenabrechnung
Eine Mietvertragsklausel, nach der eine Betriebskostenabrechnung als genehmigt gilt, wenn Einwendungen nicht binnen sechs Wochen erhoben werden, ist unwirksam.
Kammergericht in Berlin vom 8. Oktober 2001, Az. 8 U 6267/00


Rechnungseinsicht
Grundsätzlich können Mieter die Richtigkeit einer den formellen Anforderungen entsprechenden Betriebskostenabrechnung nur bestreiten, wenn sie bei der Einsicht in die ihr zugrundeliegenden Rechnungen Fehler festgestellt haben. Die Einsichtnahme ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters oder seiner Hausverwaltung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Rechnungskopien steht dem Mieter nur zu, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten dafür zu tragen.
LG Berlin vom 18. November 2002, Az. 67 S 147/02


Fotografierte Kopien
Dem Mieter ist es im Rahmen der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung gestattet, die Belege abzufotografieren. Denn insoweit nutzt der Mieter, dem Anfertigen von Notizen oder Abschriften vergleichbar, die heutzutage allgemein üblichen technischen Einrichtungen zur Vervielfältigung, zu denen auch (Hand)- Scanner nebst Laptop und Kopierer gehören.
Amtsgericht München vom 21. September 2009, Az. 412 C 34593/08


Vermieterwechsel
Beim Vermieterwechsel muss der ehemalige Vermieter über die Betriebskosten für solche Zeiträume abrechnen, für die er Vorauszahlungsbeträge erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentumsumschreibung im laufenden Abrechnungsjahr erfolgt und der Mieter noch vor der Umschreibung auszieht.
BGH vom 4. April 2007, Az, VIII ZR 219/06


Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von den Mietern zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.
BGH vom 28. Dezember 2007, Az. VIII ZR 243/06


Guerilla Abrisszettel
Abrisskündigung
Mieter muss ausziehen
Ein Vermieter wollte eine ganze Etage seines Mietshauses komplett sanieren, um danach die doppelt so hohe Miete verlangen zu können. Er wurde daran durch einen langjährigen Mieter gehindert, der nicht ausziehen wollte. Leerstand war aber die Voraussetzung für die Sanierungsarbeiten.

Der Vermieter kündigte und klagte auf Räumung der Wohnung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) informierte über den Rechtsstreit: Der Mieter bewohnte eine seit über 20 Jahren nicht mehr renovierte Wohnung auf einer Teilfläche der Etage. Der Vermieter wollte diese aber insgesamt sanieren und sie anschließend an eine gemeinnützige Vereinigung mit doppelter Miethöhe vermieten.
Um den dabei störenden Mieter zum Auszug zu bewegen, wurde ihm eine Reihe von Ersatzwohnungen angeboten, die er aber alle ablehnte. Deswegen erhob der Vermieter nun Räumungsklage. Er bekam sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Landgericht Recht.
Für eine Kündigung reiche es aus, so das Gericht, dass die gemeinnützige Vereinigung bereits einen Teil der Fläche als Mieterin nutze und diese nun durch Anmietung des noch vom Altmieter genutzten Teils erweitern möchte. Sie zahle bereits jetzt die doppelte Miete und ermögliche damit die Vollsanierung der ganzen Etage. Durch den Altmieter sei der Vermieter an einer besseren wirtschaftlichen Verwertung gehindert. Er erleide dadurch erhebliche Nachteile.
Ein sozialer Härtefall oder ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, weil dem Mieter eine ausreichende Zahl von Ersatzwohnungen angeboten worden sei.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2011, Az. 2-11 S 7/11

Ein Hinweis: Eine Kündigung, um aus den gleichen Wohnungen mehr Miete zu erzielen, »ist ausgeschlossen«, besagt § 573 BGB, Abs. 3 ganz eindeutig. Der Vermieter muss dem Gericht sein »berechtigtes Interesse« an der Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses detailliert nachweisen und darlegen, warum er an der »angemessenen wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks« durch Mieter behindert wird.
Beim Kündigungsgrund »wirtschaftliche Verwertung« muss auch das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 des Grundgesetzes gleichgestellt werden, so das Bundesverfassungsgericht.
BVerfG-Urteil, Az. 1 BvR 208/93, veröffentlicht in WuM 93, Seite 377
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Mangel
Feuchtigkeit in der Wand
Wenn sich in der Wohnung plötzlich Feuchtigkeit zeigt, ist das immer ein Alarmzeichen. Denn damit besteht die Gefahr, dass sich Schimmelpilz entwickelt, der auf jeden Fall gesundheitsschädlich ist.

Dieser Mangel muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Auch kann nach der Mangelanzeige die Miete gemindert werden – wenn der Mieter den Schaden nicht selber verursacht hat. Aber das ist dann der Streitpunkt: Meistens wird von den Vermietern behauptet, dass der betreffende Mieter nicht ausreichend gelüftet oder an kalten Tagen zu wenig geheizt habe. Das ist durchaus möglich, denn häufig tritt Feuchtigkeit von innen durch Kondenswasserbildung auf. Das ist Schwitzwasser, das sich an den Wänden niederschlägt, wenn die Innenluft zu feucht geworden ist. Und das ist der Nährboden für den gesundheitsschädlichen Schimmelpilz.
Die Wohnung muss auf jeden Fall gründlich gelüftet werden. Angekippte Fenster reichen dafür nicht aus. Ungefähr zweimal täglich sollte etwa 20 Minuten lang richtiger Durchzug ermöglicht werden. Stoßlüftung heißt das. Und an kalten Tagen muss geheizt werden, damit die Feuchtigkeit verdunsten kann. Bei älteren Wohnungen mit den damals üblichen Holzfenstern herrscht immer etwas Luftbewegung, so dass nicht so lange gelüftet werden muss. Wurden neue Fenster mit Plastikrahmen und Lippendichtungen eingebaut, die praktisch luftdicht schließen, kann sich feucht gewordene Luft anstauen und zu Schimmel führen.
Doch falsches Mieterverhalten muss nicht die Ursache für Feuchtigkeit in der Wand sein. Wenn der Vermieter die Mietminderung für unberechtigt hält, dann muss er beweisen (nicht nur behaupten!), dass keine Baumängel vorliegen, so die Rechtsprechung. Er muss, beim Streit vor Gericht fachlich korrekt begründen, dass die Feuchtigkeitsbildung nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Meistens müssen Sachverständige hinzugezogen werden.
Baumängel können vielfältig sein: Wasser kann durch Putzschäden, undichte Regenrinnen, beschädigte Wasserableitung der Fallrohre, durch Erdfeuchte usw. von außen eindringen und die Wände durchfeuchten. Auch fehlende Wärmedämmung der Außenwände oder sogenannte Kältebrücken können eine Ursache sein. Der Mieter ist nicht verpflichtet, das nachzuweisen. Dafür ist er in der Regel auch gar nicht in der Lage.
Literatur: DMB-Broschüre »Wohnungsmängel und Mietminderung«, Ausgabe 2011. Sie ist für sechs Euro bei Mietervereinen erhältlich.
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Urteile im Überblick
Für sittenwidrige Lohnzahlungen des DRK
gab es lediglich eine teilweise Entschädigung
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Forst (Spree-Neiße) muss nach einem Gerichtsurteil Lohn an zwei Fahrer im Behindertenfahrdienst nachzahlen. Das sehen nach Angaben des Arbeitsgerichts Cottbus Vergleiche in zwei Verfahren um sittenwidrige Löhne vor, die am 26. Mai 2011 beendet wurden (Az. 2 Ca 136/11 und Az. 2 Ca 137/11).

Die Forster DRK-Fahrer hatten von 2003 bis Ende 2010 einen Stundenlohn von 2,55 Euro bis 3,69 Euro erhalten. Diese Summen liegen unter üblichen Stundensätzen und gelten damit als sittenwidrig. Seit Januar dieses Jahres erhalten die DRK-Fahrer in der Neißestadt fünf Euro pro Stunde.
Im ersten Fall ging es um Schadenersatzansprüche zwischen November 2003 bis Dezember 2008 in Höhe von rund 21 000 Euro. Diese Ansprüche sah die Kammer als verjährt an. Die außerdem geltend gemachten Ansprüche von Januar 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von rund 3000 Euro hielt die Kammer für gerechtfertigt. Die Parteien einigten sich auf eine Gesamtzahlung von 5200 Euro brutto.
Im zweiten Fall wurden Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Löhne vom Oktober 2003 bis Dezember 2006 in Höhe von rund 11 000 Euro eingeklagt. Die Kammer hielt diese Ansprüche für verjährt. Die Parteien einigten sich hier auf eine Zahlung von 600 Euro brutto.
Landesbeamte:
Kein Geld für nicht
genommenen Urlaub

Landesbeamte haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Das hat das Verwaltungsgericht Trier nach Mitteilung vom 1. Juni 2011 entschieden (Az. 1 K 1550/10. TR). Es lehnte damit die Klage eines Rechtsreferendars ab.

Der Referendar hatte nach dem Ende seiner Ausbildung vom Land Rheinland-Pfalz 460 Euro für zehn Tage nicht genommenen Urlaub verlangt. Dafür gebe es aber in den nationalen dienstrechtlichen Vorschriften keine Grundlage, urteilten die Richter.
Ein solcher Anspruch könne allenfalls nach Europarecht geltend gemacht werden. Aber nur in Fällen, in denen es dem Beamten »aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren«, unmöglich war, seinen Urlaub anzutreten, hieß es in der Urteilsbegründung. Diese Umstände seien denkbar, wenn jemand wegen Krankheit länger fehlen müsse. Der klagende Rechtsreferendar aber hatte seine Ausbildung planmäßig mit der Staatsprüfung beendet und war nicht länger krank gewesen.
Gegen das Urteil könne wegen grundsätzlicher Bedeutung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Berufung eingelegt werden, teilte das Gericht mit.
Schweigegeld-Forderung
rechtfertigt
sofortigen Rauswurf

Wer als Betriebsprüfer Schweigegeld fordert, riskiert seinen Rauswurf. Nach einem am 9. Juni 2011 bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz rechtfertigt ein solches Verhalten tatsächlich die fristlose Kündigung (Az. 10 Sa 456/10).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Betriebsprüfers ab. Nach Angaben eines Autohändlers hatte ihm der Kläger angeboten, einen Prüfbericht zu schönen, wenn er dafür 15 000 Euro Schweigegeld bekomme. Der Betriebsprüfer war für einen Autohersteller tätig.
Der Händler wandte sich nach der Schweigegeld-Forderung an den Hersteller, der den Kläger daraufhin fristlos kündigte. Der Gekündigte bestritt allerdings den Vorwurf.
Das Landesarbeitsgericht wertete die Reaktion des Automobilherstellers als rechtmäßig. Der Betriebsprüfer habe mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich sei. Ein bestechlicher Mitarbeiter handle den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Daher sei in diesen Fällen ein Rauswurf nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei einem entsprechend begründeten Verdacht vertretbar.
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Versetzung
von Richtern kaum möglich
Die Stasi-Fälle in der Brandenburger Justiz, die von der Landesregierung und der Opposition unterschiedlich bewertet werden, werfen die Frage auf: Wie weit reichen eigentlich die rechtlichen Konsequenzen? Kann ein Richter gegen seinen Willen versetzt werden?
Laut Deutschem Richtergesetz ist dies bei einem Richter auf Lebenszeit oder einem Richter auf Zeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur in wenigen Fällen möglich. Zum Beispiel dann, wenn er strafrechtlich verurteilt worden ist oder wenn es ein gerichtliches Disziplinarverfahren gibt. Denkbar ist die Versetzung auch unter bestimmten Veränderungen der Gerichtsorganisation. Genauso ist eine Entlassung aus dem Richterdienst möglich. Dafür ist aber eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat die Voraussetzung.
Aus Sicht des Deutschen Richterbundes ist die erneute Überprüfung aller Richter nicht möglich. »Dafür gibt es weder Anlass noch eine Rechtsgrundlage«, sagt Matthias Deller, Vorsitzender Landesverbandes. Deller verweist darauf, dass die Überprüfung der Richterwahl- und Staatsanwaltschafts-Berufungsausschüsse sehr umfassend gewesen sei. Für die Überprüfung seien die Stasi-Unterlagen sowie die Kaderakten – auch von Universitäten – ausgewertet worden. Zudem wurde das berufliche Schaffen, beispielsweise DDR-Urteile, unter die Lupe genommen. »Die inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit war kein K.o.-Kriterium«, so Deller.
Schließlich habe der Einigungsvertrag die Übernahme von Justizbeschäftigten der DDR nach einer Überprüfung ausdrücklich vorgesehen. Es zählte die Bewertung im Einzelfall. Die DDR-Juristen sollten ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden. In Brandenburg stellten von 298 Richtern 242 einen Antrag auf Übernahme – 42 Prozent waren erfolgreich. Bei den Staatsanwälten lag die Quote der Übernahme bei 55 Prozent. dpa/ND
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Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung und der Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt die durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützte kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft.

Die tarifschließende Gewerkschaft kann von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, die Anwendung einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die Gewerkschaft hat jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht, die Arbeitnehmern aufgrund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind.
Darauf verweist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA) unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Mai 2011 (Az. 1 AZR 473/09).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mitglied in einem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie. Sie wandte in ihrem Betrieb die zwischen diesem Verband und der IG Metall geschlossenen Tarifverträge an. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
In einer Anfang 2006 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung wurde eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden geregelt und als Ausgleich hierfür ein Anspruch auf einen leistungs- und erfolgsabhängigen Bonus vereinbart. Anfang August 2008 wurde die Betriebsvereinbarung aufgehoben.
Mit ihrer Klage verlangt die IG Metall von der Beklagten, die von deren Rechtsvorgängerin verursachte Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit dadurch zu beseitigen, dass sie den Arbeitnehmern individuell anbietet, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit abzugelten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft liegt nicht in der Vorenthaltung tariflicher Leistungen, sondern im Abschluss der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung. Mit deren Aufhebung endet die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit. Für den davorliegenden Zeitraum kann die Gewerkschaft nicht den Ausgleich der den Arbeitnehmern entstandenen Entgeltnachteile als Schadensersatz verlangen.





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Wussten Sie schon?
Viele Mütter
arbeiten
sonntags

Jede vierte erwerbstätige Mutter mit minderjährigen Kindern muss auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Das teilte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden am 6. Mai 2011 mit. Im Jahr 2009 suchten von diesen Müttern 42 Prozent ihren Arbeitsplatz regelmäßig und zwölf Prozent ständig an Sonn- und Feiertagen auf. 46 Prozent gingen ihrer Erwerbstätigkeit an diesen Tagen gelegentlich nach.
Im Vergleich zu 1996 hat Sonn- und Feiertagsarbeit den Angaben aus Wiesbaden zufolge deutlich zugenommen: Damals lag der Anteil der sonn- und feiertags arbeitenden Frauen an allen erwerbstätigen Müttern mit minderjährigen Kindern noch bei »nur« 20 Prozent. epd
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Private Pflegeversicherung
Bund der Versicherten
warnt vor unseriösen Angeboten
2011 ist das Jahr der Pflege. Wenn es nach dem Bundesgesundheitsministerium geht, soll die gesetzliche Pflegepflichtversicherung umfassend reformiert werden.

Der »Internationale Tag der Pflege« veranlasste nicht wenige Menschen, wieder einmal über eine mögliche eigene Pflegesituation nachzudenken. Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des Bundes der Versicherten (BdV): »Das Thema Pflege wird immer wichtiger. Verbraucher sollten deshalb rechtzeitig zusätzlich privat vorsorgen.« Wenn man kann, denn billig ist das Ganze nicht. Aber Vorsicht bei unseriösen Angeboten.
Ein Pflegeplatz für eine vollstationäre Betreuung in der Pflegestufe III kann monatlich 3000 Euro und mehr kosten. Die Pflegepflichtversicherung bietet nur eine Grundabsicherung. Oft reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegepflichtversicherung nicht aus, um die Pflegekosten zu tragen. Um diese Lücke zu schließen, kann man in jungen Jahren eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass man auf Zuschüsse des Sozialamtes angewiesen ist oder Angehörige zu Zahlungen verpflichtet werden.
Die private Pflegezusatzversicherung gibt es in unterschiedlichen Varianten. Die Pflege rentenversicherung wird häufig von Versicherungsvertretern angeboten, weil sie ihnen eine höhere Provision einbringt. Thorsten Rudnik rät davon ab: »Hierbei handelt es sich um eine schwer durchschaubare und teure Kombination von Versicherungsschutz und unrentablem Sparvorgang. Empfehlenswert sind nur die Pflegekosten- oder Pflegetagegeldversicherung.«
Die Pflegekostenversicherung erstattet die tatsächlichen Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder festgelegtem Prozentsatz. Damit passt sich die Versicherung automatisch der Kostenentwicklung an. Die Aufwendungen müssen durch Rechnungen nachgewiesen werden. Bei der Pflegetagegeldversicherung wird pro Tag eine vereinbarte Summe ausgezahlt. Das Geld kann frei verwendet werden etwa für Hilfe von Familie oder Freunden.
Entscheidend ist das Kleingedruckte. Thorsten Rudnik warnt: »Kunden sollten sich nicht von Billigangeboten blenden lassen. Bei manchen Policen leistet der Versicherer zum Beispiel erst bei Pflegestufe III. Bei Pflegestufe I und II, die viel häufiger festgestellt werden, gehen die Versicherten leer aus.«
Je jünger Versicherte bei Abschluss sind, desto niedriger fällt die Prämie aus. Auch ist die Chance größer, dass Versicherer weniger Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen oder Anträge wegen Vorerkrankungen sogar ablehnen. Bevor Verbraucher an eine Pflegeabsicherung denken, sollten sie sich anderweitig gut abgesichert haben. Dazu zählen etwa die Privathaftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung.

Wer mehr zur Pflegezusatzversicherung wissen möchte, kann sich beim Bund der Versicherten kostenlos Informationen herunterladen unter
www.bundderversicherten.de (Versicherungs-Info/Pflege anklicken).

Ein Merkblatt kann telefonisch unter 0419 94 222 angefordert werden.
In diesem Merkblatt ist beispielsweise zu erfahren, worauf man beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung achten sollte. Außerdem bekommt man eine Hilfe, um die Pflegelücke zu berechnen.

Weitere Ansprechpartner zu diesem Thema sind die Experten in den Geschäftsstellen der Verbraucherzentralen.



Auslandskrankenversicherung
Was tun bei plötzlicher Erkrankung?
Keiner wünscht es sich, aber es kann passieren: Mitten im Urlaub wird man krank. Im Folgenden ein paar Tipps, was dann zu tun ist.

Bei Fernreisen können zum Beispiel körperliche Beschwerden aufgrund der Anpassung an andere Zeitzonen, Klimabedingungen und Lebensmittel zu Unwohlsein führen. Verschlimmern sich die Beschwerden oder halten sie länger an, ist ein Arzt aufzusuchen. An der Hotelrezeption oder bei der Reiseleitung ist nach entsprechenden Ärzten zu fragen.
Dort, wo man die Europäische Krankenversicherungskarte nutzen kann, sollte ein Vertragsarzt der jeweiligen ausländischen Krankenkasse aufgesucht werden. Denn somit entstehen keine unnötigen Kosten.
Zudem ist zu raten, eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Diese ist vor allem in außereuropäischen Ländern, aber auch in Europa, sinnvoll. Sie schützt vor hohen Kosten, insbesondere wenn es keine Kooperationen zwischen der heimischen Krankenkasse und Ärzten vor Ort gibt.
Hat man eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen, wird die Behandlung zunächst selbst bezahlt. Vom Arzt oder Krankenhaus ausgestellte Rechnungen sind mitzunehmen, die dann später zu Hause bei der Versicherung eingereicht werden können. Die einzelnen Behandlungsmaßnahmen sind in der Rechnung detailliert zu beschreiben.
Um geringere Beschwerden selbst behandeln zu können, ist es sinnvoll, eine Reiseapotheke mitzuführen.
Neben den persönlichen Medikamenten ist die Standardausrüstung einzupacken. Diese beinhaltet unter anderen Verbandmaterial inklusive Pinzette, Schere, Sicherheitsnadeln und Einmalhandschuhe sowie Sonnenschutzmittel, Insekten abwehrende Mittel sowie Salben zur Behandlung von Sport- und anderen Verletzungen. Ebenfalls gehören Medikamente gegen Erkältungen, Schmerzen und Fieber sowie Fieberthermometer und Desinfektionsmittel in die Reiseapotheke.
 Noch ein Tipp: Die Getränkeflaschen sollten stets original verschlossen sein, denn nur industriell abgefüllte Getränke bieten hinreichend Schutz vor Infektionen.

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Sozialplan
Weniger
Geld bei
Rentennähe?
Ein betrieblicher Sozialplan darf für Mitarbeiter altersabhängige Zahlungen vorsehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Insbesondere sei es zulässig, für ältere Mitarbeiter, die kurz vor dem Rentenalter stehen, geringere Zahlungen vorzusehen. Eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters sei dies nicht(Az. 10 Sa 547/10).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass er aus einem Sozialplan, der wegen der Entlassung von Mitarbeitern notwendig geworden war, lediglich 22 200 Euro erhalten sollte. Stattdessen glaubte er, Anspruch auf 157 000 Euro zu haben.
Der Sozialplan sah jedoch für Mitarbeiter, die – wie auch der Kläger – nach Bezug von Arbeitslosengeld I Anspruch auf die gesetzliche Rente haben, deutliche Abschläge vor. Der Kläger wertete dies als unzulässige Diskriminierung älterer Mitarbeiter.
Das LAG sah die Sache allerdings anders. Ein Sozialplan habe sich an den wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter zu orientieren. Wer kurz vor der Rente stehe, habe zwangsläufig geringere Nachteile zu befürchten als jüngere Arbeitnehmer. Daher sei die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfte aber auch deshalb
interessant sein, weil bekanntlich schon Fünfzigjährige kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.
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Betriebsrenten
Zeiten von
Mutterschutz
anrechnen
Mitarbeiterinnen im öffentlichen Dienst, die vor 1990 Kinder bekommen haben, können mit mehr Betriebsrente rechnen. Das Bundesverfassungsgericht kippte eine Regelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), nach der die Mutterschutzzeiten vor 1990 nicht in die Berechnung der Betriebsrente einbezogen wurden (Az. 1 BvR 1409/10).
Da viele Frauen, die in dieser Zeit ihren Nachwuchs bekommen haben, jetzt in Rente gehen, kann die Entscheidung deutliche Auswirkungen zeigen. Hintergrund ist, dass das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt war. Dadurch zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen, was sich wiederum auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkte. Dies verstößt für die Richter gegen das Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung.
♦ In einem anderen Fall beschäftigte sich das Bundessozialgericht
ebenfalls mit dem Thema Betriebsrenten. Danach sind generell auf Altersbezüge, die an das frühere Arbeitsverhältnis anknüpfen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mit der Ausgliederung der Zahlungen in eine Stiftung lässt sich dies nicht umgehen. So entschied kürzlich das Bundessozialgericht (Az. B 12 P 1/09 R).
Der Kläger war Prokurist eines in den 70er Jahren gegründeten Unternehmens der Versicherungsbranche. Aus einer vom Unternehmensgründer ins Leben gerufenen Stiftung erhält er Altersbezüge von monatlich 230 Euro. Seine Krankenkasse will darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Die Satzung der Stiftung benennt verschiedene soziale Zwecke, insbesondere die Unterstützung notleidender Menschen. Nach Unternehmensangaben wollte der Gründer denjenigen ein »Geschenk« machen, die die Firma mit ihm aufgebaut haben.
Doch wie die Zahlung heißt, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Motive des Stifters, urteilte das BSG. Die Zahlung gehe auf das frühere Arbeitsverhältnis zurück und sei daher als betriebliche Altersversorgung zu sehen. Dass Stiftung und Arbeitgeber rechtlich nicht identisch sind, hindere die Sozialbeitragspflicht ebenfalls nicht, so das BSG.


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Tipps zum Schutz vor Einbrechern während des Urlaubs
Die Anwesenheit vortäuschen
oder einen Haushüter engagieren
Alle zwei bis drei Minuten machen sich in Deutschland Einbrecher ans Werk. Und gerade in der Urlaubszeit haben Diebe Hochkonjunktur. Da sie meist gezielt leerstehende Objekte ausspähen, raten Polizei und Sicherheitsexperten zu etlichen Vorsichtsmaßnahmen.

1. Anwesenheit vortäuschen

Überquellende Briefkästen, geschlossene Rollläden und ein ungemähter Rasen signalisieren überdeutlich, dass niemand zu Hause ist. Daher sollte die Zeitung abbestellt oder nachgesendet werden.
Einbrecher lassen sich auch verunsichern, indem die Rollläden bewegt werden oder das Licht regelmäßig an- und ausgeht. Praktisch sind Rollläden mit elektrischem Antrieb und Zeitschaltuhren, um Anwesenheit vorzutäuschen. Sonst hilft vielleicht ein Nachbar.
2. Nachbarn informieren

Nachbarn oder Freunde sollten wissen, wann die Urlauber zurückkommen und wie sie im Notfall erreichbar sind. Erfahrungen der Polizei zeigen, dass eine aufmerksame Nachbarschaft entscheidend hilft, Einbrechern die Diebestour zu vermasseln.

3. Haushüter engagieren

Eine weitere Möglichkeit sind professionelle Haushüter, die sich fast rund um die Uhr daheim aufhalten. Außerdem leeren sie Briefkästen, kümmern sich um Haustiere, gießen Blumen, pflegen den Garten und nehmen Telefonanrufe entgegen.
Billig ist der Service allerdings nicht. Er kostet etwa 50 Euro pro Tag zuzüglich Sondergebühren etwa für die Tierbetreuung oder die Anfahrt. Die Kosten sind aber als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt: 20 Prozent sind absetzbar. Informationen über seriöse Anbieter gibt es beim Verband Deutscher Haushüter-Agenturen (VDHA). Die Anschrift: VDHA e.V., Feldkamp 4, 48465 Münster, Telefon (0250) 71 71 (montags bis freitags von 13 bis 16 Uhr), Fax (02501) 270 72, E-Mail: info@haushueter.org, Details unter www.haushueter.org

4. Anrufbeantworter
abschalten

Um zu kontrollieren, ob die Bewohner zu Hause sind, starten Einbrecher gerne mal einen Kontrollanruf. Verräterische Texte auf dem Anrufbeantworter wie »Wir sind nicht zu Hause« oder noch präziser »Wir sind für zwei Wochen verreist« sollten unbedingt vermieden werden. Ist der Anrufbeantworter gänzlich abgeschaltet, kann sich der Einbrecher nicht so sicher sein, ob jemand im Haus oder in der Wohnung an- oder abwesend ist.

5. Zugang erschweren

Statistiken belegen, dass Einbrecher große Hürden meiden. Sind die Kriminellen nicht binnen fünf Minuten in der Wohnung oder im Haus, wird ihnen die Entdeckungsgefahr zu groß, und sie verschwinden wieder. Die häufigsten Schwachstellen sind Türen und Fenster, besonders Terrassentüren und Kellerfenster. Empfehlenswert sind massive Türblätter, Türschlösser mit Schutzbelag sowie mehrfach im Mauerwerk verankerte Schließbleche. Eine Alarmanlage verhindert – statistisch betrachtet – zwei von drei Einbrüchen.

6. Wertsachen katalogisieren

Für den Versicherungsschutz im Falle eines Einbruchs ist zu empfehlen, Wertsachen wie Uhren, Schmuck, Bilder, Unterhaltungselektronik, teure Werkzeuge und Fotoapparate mit Kaufbeleg und genauer Beschreibung zu dokumentieren (möglichst auch zu fotografieren). Die Verzeichnisse sollten an einem sicheren Ort außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden. AFP/ND
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Neue Generation der elektronischen Post: De-Mail
Kommt Behördenpost bald per Internet?  ND v. 15.6.2011
Verbraucher, Unternehmen und Behörden sollen Nachrichten im Internet künftig verbindlich und vertraulich verschicken können. Das entsprechende De-Mail-Gesetz ist am 3. Mai 2011 in Kraft getreten. Mit dieser Entscheidung von Bundestag und Bundesrat wurde der Weg frei gemacht für eine neue Generation der elektronischen Post – die De-Mail. Ob sie allerdings eines Tages der Papierpost den Rang ablaufen wird, ist noch nicht ausgemacht.

Worin unterscheidet sich die De-Mail von der E-Mail?

Verglichen mit dem Postverkehr ist die E-Mail die Postkarte und die De-Mail der Brief. Auf dem Weg vom Sender zum Empfänger können Dritte die Postkarte lesen, der Brief hingegen ist verschlossen und das Innere für Fremde nicht zu erkennen. So verhält es sich auch mit der De-Mail, deren Inhalte verschlüsselt durch das Internet geschickt werden. Weil Nutzer sich beim Einrichten eines De-Mail-Postfachs außerdem identifizieren müssen, ist immer klar, wer Nachrichten schickt. Spam-Mitteilungen werden dadurch weitgehend ausgeschlossen. Zustellung und Empfang können außerdem nachgewiesen werden.

Wie funktioniert die De-Mail?

De-Mail-Provider, die ihren Kunden De-Mail anbieten wollen, müssen bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen. Sie lassen sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizieren und werden von diesem überwacht. Verbraucher müssen sich ein De-Mail-Postfach einrichten. Dabei müssen sie eindeutig ihre Identität nachweisen, entweder mit dem neuen Personalausweis oder per Postident-Verfahren bei der Deutschen Post.

Was ist der De-Mail-Vorteil?
Aufgrund der Verschlüsselung können per De-Mail behördliche wie geschäftliche Dokumente verschickt werden. Dazu zählen etwa amtliche, termingebundene Schreiben, bei denen bisher das Datum des Poststempels relevant ist. Auch die Korrespondenz etwa mit Banken und Versicherungen ist per De-Mail möglich.

Worin liegen Schwierigkeiten?

Zwar ist mit dem neuen Gesetz geklärt, dass Behörden ihre Post elektronisch an die Bürger schicken dürfen, aber ob sie das tun, bleibt ihnen freigestellt. Gut möglich ist auch, dass manche Ämter und Firmen den Schriftverkehr per De-Mail nur für bestimmte Dienste freischalten und für andere weiter der normale Papierbrief notwendig ist. Teilweise könnten dann weiterhin klassische Einschreiben per Post notwendig sein.

Was kostet das Versenden von De-Mail?
Wie beim normalen Brief fällt natürlich auch bei der De-Mail Porto an. Jedoch in welcher Höhe – das ist noch nicht vollständig geklärt. Einige Unternehmen kündigten an, ihren Privatkunden ein bestimmtes De-Mail-Kontingent kostenlos anzubieten. Sparen können die Bürger aber schon deshalb zwischen acht und 15 Cent pro Schreiben, weil sie beispielsweise kein Briefpapier und keinen Umschlag mehr brauchen. Im Wesentlichen zielt die De-Mail auf die Verringerung der Austauschkosten für Verwaltungen und Unternehmen ab.

Ab wann kann De-Mail genutzt werden?

Etwa in der zweiten Jahreshälfte könnten sie mit ihrem De-Mail-Angebot starten, kündigten etliche Anbieter an. Zunächst müssen sie sich beim BSI zertifizieren lassen. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, dürfen die Unternehmen ihr De-Mail-Angebot starten. Bei vielen Anbietern wie Deutsche Telekom, Deutsche Post oder den E-Mail-Diensten von GMX und web.de ist es allerdings bereits möglich, sich eine De-Mail-Adresse kostenlos zu reservieren. AFP/ND



Unfallversicherung
Zeckenbiss
während
der Arbeit
Zeckenbisse können zu schweren gesundheitlichen Schäden führen. Zieht sich eine Erzieherin beim Kita-Ausflug, ein Gärtner oder ein anderer Berufstätiger bei der Arbeit im Freien einen Zeckenbiss zu, sollte dies unbedingt im Betrieb dokumentiert werden. Wenn es später zu Folgeerkrankungen kommt und der Zeckenbiss nachweislich während der Arbeit geschah, übernimmt gegebenenfalls die gesetzliche Unfallversicherung die Organisation und die Kosten des Heilverfahrens.
Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Sie selbst ist für Gesundheits-, Pflege- und Sozialberufe zuständig.
Zecken können die bakterielle Infektionskrankheit Borreliose und in großen Gebieten Süd- und Mitteldeutschlands auch die Viruserkrankung Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) übertragen. Wird die Zecke innerhalb eines Tages nach dem Biss entdeckt und fachgerecht entfernt, ist das Infektionsrisiko noch relativ gering, erläutert Dr. Frank Haamann von der BGW. Gegen die Borreliose gibt es keine Impfung, aber eine wirksame Antibiotikatherapie, die so früh wie möglich beginnen sollte. Ein sicheres Zeichen für eine Borreliose ist die sogenannte Wanderröte, die sich um den Zeckenbiss herum bildet. Dabei handelt es sich um einen in der Größe zunehmenden Fleck, der sich im Lauf der Zeit weiter ausdehnt und schließlich immer blasser wird.
Bei der FSME ist es anders: Hier gibt es keine spezielle Therapie, aber die Impfung kann ein wirksamer Schutz sein. Die BGW empfiehlt Arbeitgebern, die Kosten für die Impfung von potenziell gefährdeten Arbeitnehmern, die sich häufig im Freien aufhalten, zu erstatten.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für rund sieben Millionen Versicherte in fast 630 000 Unternehmen zuständig und damit Deutschlands zweitgrößte Berufsgenossenschaft.


Medizinischer Eingriff
Entscheidend ist das vertrauensvolle
Gespräch zwischen Arzt und Patient
♦ Grundlage für eine selbstbestimmte Entscheidung des Patienten über seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig allein das vertrauensvolle Gespräch zwischen Patient und Arzt. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Entscheidung vom 4. November 2010 (Az. 12 U 148/08) erneut zugunsten der Klägerin bestätigt. Das Aufklärungsgespräch kann nicht auf nichtärztliches Personals delegiert werden, sondern ist originäre Aufgabe des Arztes. Er ist es auch, der die Beweislast dafür trägt, das Aufklärungsgespräch habe ordnungsgemäß stattgefunden.
Im konkreten Fall verlangte die Klägerin vom Beklagten Schmerzensgeld in Bezug auf eine durchgeführte Versteifungsoperation an der Lendenwirbelsäule und eine sich anschließende Revisionsoperation. Die Klägerin machte geltend, vom Beklagten vor der OP nicht in ausreichender Weise aufgeklärt worden zu sein, da der das aufklärende Gespräch nicht persönlich vorgenommen und nicht über alternative Behandlungsmethoden konservativer Art hingewiesen habe.
Zwar habe sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben, allerdings fast unverändert. Die zahlreichen Unterstreichungen seien erst nachträglich vorgenommen worden. Die darüber hinausgehende Aufklärung sei lediglich vom Stationshelfer vorgenommen worden, wobei die Aufklärung durch bloßes Ablesen des Bogens erfolgt sei. Den Aufklärungsbogen habe die Klägerin nur deshalb unterschrieben, da ihr bereits zuvor erklärt worden sei, es gäbe keine andere Behandlungsmethode. Der Beklagte wandte ein, das Aufklärungsgespräch selbst und in Anwesenheit des Pflegers durchgeführt zu haben, der auch die Unterstreichungen und Skizzen gefertigt habe.
Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, die unterzeichnete Einwilligung und auch der unterzeichnete Aufklärungsbogen erbrächten zwar nicht den Vollbeweis dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe, sondern habe nur indizielle Bedeutung. Gleichwohl habe die Erklärung nicht ganz unerhebliche Bedeutung. Da die wesentlichen handschriftlichen Eintragungen nicht vom Beklagten, sondern vom Stationspfleger vorgenommen worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dieser habe entsprechend der Behauptungen des Klägers nicht auch den wesentlichen Teil des Aufklärungsgespräches geführt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, denn dem Patienten müsse auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt – und nicht mit dem Pfleger – gegeben werden.
Unterzeichnet der Patient vor Durchführung eines medizinischen Eingriffs einen Aufklärungs- und Einwilligungsbogen, so ist dies regelmäßig ein Indiz dafür, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und die dort aufgeführten Risiken thematisiert wurden. Es wird dann in der Regel davon auszugehen sein, dass der Patient die Risiken akzeptiert hat.
In einem anderen Fall hatte das OLG Koblenz darüber zu entscheiden, welche Wirkung eine Unterschrift für den Fall hat, dass der Patient gegenüber einzelnen Risiken ausdrücklich einen Vorbehalt einfügt, dass sie sich nicht verwirklichen dürfen (OLG Koblenz am 9. September 2010, Az. 5 U 593/10).
In diesem Fall enthielt das vom Kläger unterzeichnete Aufklärungsformular alle wesentlichen Risiken, insbesondere Hinweise auf eine mögliche Blasenlähmung. Das Landgericht erachtete die Einwilligung gleichwohl für unwirksam, da der Kläger den handschriftlichen Vorbehalt erklärt habe, der Operateur das Risiko einer solchen Lähmung aber nicht ausschließen konnte.
Das OLG wiederum wies diesen Standpunkt mit der Begründung zurück, die Einwilligung des Patienten ließe sich nicht aufspalten. Werde sie wirksam in einen Eingriff erteilt, so könne sie nur dahin verstanden werden, der Patient wolle die ihm angeratene ärztliche Maßnahme insgesamt dulden.
Auf der Rückseite des Formulars habe der Kläger ausdrücklich den Hinweis »Blasenlähmung« unterzeichnet. Wisse der Kläger aber genau, dass dieses Risiko drohe und gebe danach gleichwohl sein Einverständnis, könne dies nur als Ausdruck der Hoffnung verstanden werden, es werde nicht eintreten. Andernfalls mache die danach erteilte Zustimmung keinen Sinn. Die Auffassung des Landgerichtes, der Operateur habe sich über einen eindeutig geäußerten Willen des Klägers hinweggesetzt, sei daher nicht haltbar.
ANKE PLENER,
Rechtsanwältin, Berlin




Urteil
Kein
Wahlrecht
für Apotheke
Apotheker mit mehreren Filialen können sich nicht aussuchen, mit welcher sie am Notdienst teilnehmen wollen. Der Notdienst geht reihum, einschließlich aller Filialen, wie kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es wies damit die Klage eines Apothekers in Thüringen ab (Az. 3 C 21. 10).


Der Kläger betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialen. Eine der Filialen liegt in unmittelbarer Nähe des ärztlichen Notdienstes der Stadt. Wenn eine seiner Apotheken mit dem Notdienst an der Reihe war, wollte er sich ersatzweise immer mit dieser einen Filiale beteiligen. Die Apothekenkammer lehnte ab.
Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Der Notdienst reihum diene der gleichmäßigen Belastung des Personals und der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken über die Gemeinde. Ohnehin müsse jede Apotheke die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel vorhalten. Die Entscheidung der Apothekenkammer, eine Verlagerung des Notdienstes abzulehnen, sei daher nicht zu beanstanden.
Mit dieser Entscheidung zum Nacht- und Notdienst in Apotheken haben die Richter am Bundesverwaltungsgericht die Rolle des flächendeckenden Nacht- und Notdienstes durch Apotheken bei der Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln unterstrichen – und die Ermessensausübung bei der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen bestätigt.
In Deutschland haben nachts und an Feiertagen rund 2000 der 21 400 Apotheken Notdienst. Jährlich werden dabei ca. sieben Millionen Menschen versorgt. Die Dienstpläne werden von der jeweiligen Apothekerkammer unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten erstellt.






Rechtsprechung
Kindergeld zählt nicht zum Einkommen
Das Kindergeld darf nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 10.10) nicht als Einkommen angerechnet werden. Es sei eine »jeweils für das Kind bestimmte Leistung« und diene seiner Betreuung, Erziehung und Ausbildung, erklärten die Bundesrichter.

Mit dieser Entscheidung gaben sie einem Mann Recht, der dagegen geklagt hatte, dass das Kindergeld für zwei bei ihm lebende Kinder als Teil des Nettoeinkommens betrachtet wurde. Hintergrund der Klage war ein Rechtsstreit um Zahlungen an seinen erstgeborenen Sohn aus erster Ehe, der bei einer Pflegefamilie lebt und für den der Kläger kein Kindergeld bezieht. Der Rems-Murr-Kreis bei Stuttgart hatte den Mann zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Für die Berechnung der Höhe hatte es neben dem Nettoeinkommen von 1800 Euro auch das Kindergeld der beiden anderen Kinder in Höhe von monatlich 308 Euro zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich gegen die Einbeziehung des Kindergeldes und bekam vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte sich dem Urteil zwar nicht angeschlossen, aber die Berufung des beklagten Landkreises trotzdem zurückgewiesen, weil ein Härtefall vorlag. Mit dem Urteil bestätigte das BVerwG die Entscheidungen der Vorinstanzen.



Arbeitsrecht
Wenn ein Betriebsteil ins
Ausland verlagert wird
Verlagert ein Konzern mit ausländischer Muttergesellschaft einen in Deutschland ansässigen Betriebsteil ins grenznahe Ausland, kann den Arbeitnehmern nicht einfach wegen Betriebsstilllegung gekündigt werden. Wie das Bundesarbeitsgericht nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung in einem Urteil vom 26. Mai 2011 entschied, handelt es sich um einen Betriebsübergang.

Wird ein Betrieb ganz oder teilweise per Vertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen, richten sich die Rechte der Arbeitnehmer nach der Regelung über den Betriebsübergang in § 613a BGB. Deren Kernaussage: Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, beide Vertragspartner haben sich daran zu halten. Auch bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge muss der neue Arbeitgeber zumindest für die nächsten 12 Monate in der Regel respektieren, wobei es durch bereits bestehende Vereinbarungen beim neuen Arbeitgeber Abweichungen geben kann.

Der Fall: Einem Vertriebsingenieur war wegen Betriebsstilllegung gekündigt worden. Dies wäre als ein dringender betrieblicher Grund anzusehen gewesen, der eine Kündigung erlaubt. Anlass der Kündigung war indes, dass der Teil des Betriebes, in dem der Mann arbeitete, in die Schweiz verlagert werden sollte – und damit in einen 60 km entfernten neuen Standort. Auch das Mutterunternehmen des Konzerns saß dort. Maschinen und andere Produktionsmittel wurden umgehend in die Schweiz gebracht. Dem Ingenieur war dort auch ein neuer Arbeitsvertrag angeboten worden, den er abgelehnt hatte. Stattdessen reichte er Kündigungsschutzklage ein, da der Betrieb, für den er arbeitete, aus seiner Sicht nicht stillgelegt worden war.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sich hier nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen könne. Der Betriebsteil sei auf ein Schweizer Unternehmen übertragen worden. Da für den Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich sei, müsse auch die Frage nach Betriebsübergang oder -stilllegung nach deutschem Recht beantwortet werden. Danach liege hier ein Betriebsübergang vor und die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011, Az. 8 AZR 37/10



Urteile
Geld aus der Kasse genommen – nach Entlassung zu
80 Arbeitsstunden verurteilt
Aus Angst, öffentlich bloßgestellt zu werden, hat sich eine Aushilfskraft etliche Male an der Kasse eines Getränkemarktes im Kyffhäuserkreis bedient. Dafür sei sie nun zu 80 Arbeitsstunden verurteilt worden, teilte am 23. Mai 2011 das Amtsgericht Sondershausen mit.

Ihren Angaben zufolge hatte sie 2009 zweimal einem 17-jährigen Kollegen Fotos von sich in aufreizender Unterwäsche geschickt. Mit den Bildern will die 18-Jährige in der Folgezeit von ihm erpresst worden sein. Daher habe sie zweimal pro Woche in die Kasse gegriffen und jeweils zwischen 15 und 50 Euro gestohlen.
Eine Revision ergab einen Schaden von 975 Euro und 50 Betrugshandlungen, die vor dem Jugendrichter verhandelt werden mussten. Die Frau war sofort entlassen worden.
Im Prozess gestand sie die Vorwürfe. Das Gericht hielt ihr zugute, dass sie eine Rückzahlung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vereinbart und schon 450 Euro zurückgezahlt hat. Der 17-Jährige wurde in einem anderen Verfahren ebenfalls zu 80 Arbeitsstunden verurteilt. Er hatte angegeben, sie habe sich ihm unsittlich genähert und anschließend unter Druck gesetzt. Beide Urteile sind rechtskräftig.

Wahl zum
ehrenamtlichen Richter
muss man annehmen

Die Wahl zum ehrenamtlichen Richter kann grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Das entschied das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis in einem am 24. Mai 2011 bekannt gewordenen Beschluss (Az. 1 F 6/11). Nach dem Richterspruch gilt das auch, wenn der Betroffene nie gefragt wurde, ob er überhaupt für dieses Amt kandidieren möchte und daher auch nie seine Zustimmung erteilt hat.

Das Gericht wies damit den Antrag einer ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin ab, sie von ihrem Amt zu entbinden. Sie hatte geltend gemacht, nie gefragt worden zu sein. Außerdem sei sie beruflich verhindert.
Das OVG wertete dies als unerheblich. Da dieses Ehrenamt grundsätzlich jeder volljährige Bürger ausüben müsse, sei es ohne rechtliche Bedeutung, ob man zuvor gefragt worden sei. Auch berufliche Nachteile seien ausgeschlossen. Denn es bestehe ein Kündigungsverbot, und man habe gegebenenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Arbeitgeber muss
Zeugnis-Erteilung
nachweisen

Ein Arbeitgeber muss nachweisen, dass er einem Mitarbeiter ein Zeugnis erteilt hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 17. Mai 2011 bekannt gewordenen Beschluss (Az. 10 Ta 45/11).

Geht das Zeugnis auf dem Postweg verloren, muss der Arbeitgeber notfalls ein neues ausstellen und sichergehen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann. Andernfalls droht dem Arbeitgeber nach dem Richterspruch ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft.
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Arbeitgebers zurück. Dieser wehrte sich gegen ein vom Arbeitsgericht Koblenz verhängtes Zwangsgeld von 600 Euro. Er war zuvor verurteilt worden, einem Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Dem Mitarbeiter zufolge ging das Schriftstück aber nie bei ihm ein. Der Arbeitgeber verwies darauf, er habe das Zeugnis zur Post gegeben.
Das Gericht kritisierte den Arbeitgeber. Der Mitarbeiter habe einen Anspruch auf das Zeugnis. Der Arbeitgeber müsse das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen.

Plagiat
Klage gegen Aberkennung
des Doktortitels erfolglos
Nicht nur der Ex-Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg hat es erfahren müssen: Wer bei seiner Doktorarbeit ganze Textteile kopiert, ohne dies kenntlich zu machen, riskiert die Aberkennung seines Doktorgrades. Festgestellt werden muss eine vorsätzliche Täuschungshandlung, entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt am 14. April 2011 (Az. 3 K 899/10.DA), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Eine Universität stellte fest, dass auf etwa einem Viertel der im Jahre 2000 zum Abschluss gebrachten Dissertation der Klägerin zur Erlangung des Dr. phil. teils wörtlich, teils paraphrasiert seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen wurden, ohne dies kenntlich zu machen. Die Plagiatsvorwürfe waren aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin erfolgt.
Die Klägerin hatte von der Autorin Teile zwar seitenweise wörtlich übernommen, dies aber nicht kenntlich gemacht. Auch fehlte das entsprechende Werk im Literaturverzeichnis der Dissertation. Ein beauftragter Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten erweckt worden sei, indem sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert habe, an anderer jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen habe.
Gegen die erfolgte Aberkennung ihres Doktorgrades klagte sie – ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass dieses Vorgehen der Klägerin auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung schließen lässt. Die Täuschung sei erheblich und rechtfertige daher den Entzug des Doktorgrades. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebende Vorschrift im hessischen Hochschulgesetz als »Soll-Vorschrift« ausgestaltet sei.
Im Regelfall bedeute »Soll« ein »Muss«. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände dürfe die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen. Solche Umstände seien aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar.



Erneute Bestätigung durch BGH-Urteil
Basis einer Mietminderung ist immer
die Bruttomiete mit Betriebskosten
Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung muss eine berechtigte Mietminderung von Mietern immer berücksichtigt werden. Die geminderten Beträge dürfen auch nicht durch die »Hintertür« wieder ausgeglichen werden.

Mit diesem Kommentar begrüßte der Deutsche Mieterbund eine erneute Bestätigung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass die Bemessungsgrundlage einer Mietminderung bei erheblichen Mängeln an der Mietsache immer die Bruttomiete ist. Das ist die monatliche Miete einschließlich aller Betriebskosten.
Bei der Jahresabrechnung der Betriebskosten muss dann die gerechtfertigte Mietminderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, auch eine eventuelle Nachzahlungsforderung des Vermieters muss anteilig gekürzt werden. Erst nach der Betriebskostenabrechnung steht deshalb die endgültige Höhe der Mietminderung fest.
Laut Bundesgerichtshof sind eventuelle Vermieterforderungen wie folgt zu berechnen: Ausgangspunkt ist die geschuldete Jahresnettomiete. Dazu kommen die tatsächlich vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Abzuziehen sind die gerechtfertigten Minderungsbeträge.
Dazu äußerte sich der der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten: »Gut ist, dass jetzt alle Beteiligten wissen, wie die Mietminderung gerade auch unter Berücksichtigung der Betriebskosten berechnet werden muss. Klar ist aber auch, dass Mieter in einem Jahr, in dem sie die Miete gemindert haben, ihre Betriebskostenabrechnung besonders sorgfältig prüfen müssen. Immer wieder tauchen hier Fehler auf. Der Vermieter muss die geminderten Zahlungen zu seinen Lasten berücksichtigen und auch bei einer Nachforderung die Minderung mit einbeziehen.«
Der BGH befasste sich in einem Urteil vom 10. Mai 2011 zum wiederholten Male mit diesem Problem (Az. VIII ZR 223/10). Damit ist in dieser Frage weitere Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen worden. rdt.


Hausordnungen
Mieterrechte dürfen nicht
eingeschränkt werden
Hausordnungen in Mietshäusern regeln den Umgang der Mieter untereinander und die damit verbundene Nutzung des gemeinsam bewohnten Mietshauses. Jede Hausordnung ist geprägt vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner. Sie enthält Regelungen, die das reibungslose Zusammenlebens der Mieter, den Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleisten sollen.

Meistens sind Hausordnungen Bestandteil des Mietvertrages. Sie können dann von keiner Vertragspartei einseitig geändert werden. Zu beachten ist, dass im Mietvertrag getroffene individuelle Vereinbarungen Vorrang vor der Hausordnung haben. Ist im Mietvertrag zum Beispiel vereinbart, dass der Mieter sein Auto im Hof abstellen darf, so hat ein allgemeines Verbot für das Abstellen eines Pkw in der Hausordnung für ihn keine Bedeutung.
Eine Hausordnung darf auch keine »überraschenden« Klauseln enthalten, wie beispielsweise das absolute Verbot jeglicher Tierhaltung. Grundsätzlich haben Mieter das Recht, Kleintiere (Vögel, Hamster, Kaninchen etc.) zu halten, soweit sie die anderen Mieter nicht direkt stören. In der Regel geht es um Verhaltensweisen, die normalerweise von jedermann im Haus zu beachten sind, also die Ruhezeiten (in der Regel zwischen 13 und 15 Uhr und nachts von 22 bis 7 Uhr), in denen störende Geräusche wie laute Musik, Partyfeiern usw. zu unterlassen sind. Auch werden allgemein solche Grundsätze aufgenommen wie Reinigungsverpflichtungen der Mieter (aber nur dann, wenn das so im Mietvertrag vereinbart worden ist), die Ordnung und die Zeiten für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Wasch- küchen, Trockenräumen, Fahrradkeller oder Gartenbenutzung.
Die Hausordnung kann regeln, dass die Haustür in der Nachtzeit abzuschließen ist. Sie kann klar stellen, inwieweit die Mieter den Hof des Mietshauses nutzen dürfen. Im Allgemeinen hat der Mieter kein Mitbenutzungsrecht, soweit dies nicht vertraglich vereinbart ist. Besteht keine Regelung, ergeben sich die Nutzungsrechte aus den Gegebenheiten.
Auch die Installation von Parabolantennen kann in einer Hausordnung Thema sein. Die Installation kann im Regelfall nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen, der damit seinen Einfluss auf die äußere Optik des Gebäudes geltend machen kann.
Wenn Mieter gegen die Hausordnung verstoßen, verstoßen sie zugleich gegen ihren Mietvertrag. Der Vermieter kann daher mit einer Abmahnung die Unterlassung störender Verhaltensweisen einfordern. Wird der Hausfrieden durch einen Bewohner nachhaltig gestört, kann ihm auch gekündigt werden.
Gab es bislang keine Hausordnung, kann sie ein Vermieter auch nachträglich aufstellen. Aber dadurch dürfen keine Mieterrechte beeinträchtigt werden, wie beispielsweise das Verbot der Aufstellung einer Waschmaschine in der Wohnung.

Mietergarten pflegen

Wird mit der Wohnung auch ein Garten vermietet, kann der Vermieter im Einzelnen nicht bestimmen, wie der Garten aussehen muss. Er kann aber verlangen, dass der Garten gepflegt werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde der Mieter zur Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung verpflichtet. Als der Vermieter meinte, dass der Mieter den Garten vernachlässige, beauftragte er eine Gartenbaufirma und verlangte die Kosten vom Mieter zurück. Dieser weigerte sich. Das Gericht gab ihm nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins Recht, weil es vorher keine Absprache mit dem Mieter gab und dem Vermieter außerdem kein »Direktionsrecht« hinsichtlich der Gartengestaltung zustehe.
Urteil LG Köln vom 21. Oktober 2010, Az, 1 S 119/09



Eigentumswohnung
Kündigung des Mieters abgelehnt
Nachdem der Vermieter einer Eigentumswohnung gestorben war, kündigte die Erbengemeinschaft, die aus acht Personen besteht, dem in der Wohnung lebenden Mieter. Um die größtmögliche Rendite aus der Wohnung herauszuziehen, müsse sie unvermietet sein, erklärten die Erben.

Der Mieter wehrte sich erfolgreich. Eine Kündigung wäre nur gerechtfertigt, erklärte das Gericht, wenn die Verwertung der Eigentumswohnung tatsächlich vom Ende des Mietverhältnisses abhinge. Das sei aber hier fraglich. Dass die Wohnung vermietet sei, werde nicht automatisch zum Verkaufshindernis. Die Erben hätten auch nicht darlegen können, dass ihnen durch den Verkauf der vermieteten Wohnung »erhebliche« Nachteile drohten. Sie könnten die Wohnung im vermieteten Zustand zum Verkehrswert verkaufen, ohne dass ihnen solche erhebliche Nachteile entstünden, auch wenn sie einen kleinen Abschlag in Kauf nehmen müssten.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2005, Az. 5 U 73/05

Hinweis: Ein Vermieterwechsel berechtigt nicht zur Kündigung, auch nicht bei Eigentumswohnungen. Auch ein neuer Mietvertrag kann nicht gefordert werden. Der Erwerber tritt an Stelle des bisherigen Eigentümers in die Rechte und Pflichten des bestehenden Mietverhältnisses ein.

Abmahnung
Anspruch auf Widerruf ?
Seit Jahrzehnten wohnte das Ehepaar in dem Mietshaus. Nach einigen Streitereien mit Nachbarn bekam es eine schriftliche Abmahnung, die Störung des Hausfriedens zu unterlassen, andernfalls werde fristlos gekündigt.

Die Mieter erklärten, sie hätten niemanden beleidigt. Sie würden im Gegenteil von Nachbarn schikaniert und verlangten die Rücknahme der Abmahnung. Dem stimmte der Amtsrichter nicht zu. Denn Mieter hätten »grundsätzlich keinen Anspruch« auf einen Widerruf – außer die Abmahnung sei völlig willkürlich erfolgt. Das treffe hier nicht zu, weil sich auch andere Mietparteien beim Vermieter beschwert hätten. Die Abmahnung im Mietrecht sei nicht mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht vergleichbar, die Konsequenzen für das Fortkommen des Arbeitnehmers habe. Dort könne die Rücknahme verlangt werden.
Wenn der Vermieter sich der Meinung einiger Nachbarn anschließe, dass der Mieter den Hausfrieden gefährde, müsse er das auch beweisen können. Habe der Mieter jedoch seine mietvertraglichen Pflichten erfüllt, werde ein solcher Beweis nicht gelingen. Der Widerruf sei deshalb überflüssig.

Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 18. April 2000, Az. 2 C 290/99



Bauherren-Schutzbund
Guter Rat vom unabhängigen Energieberater
hilft Energie sparen
Ihre Jahresabrechnung für Heizung und Warmwasser ist weitaus höher ausgefallen als die des Nachbarn mit seinem sanierten Einfamilienhaus? Sie wollen den Ursachen auf die Spur kommen? Dann sollten Sie einen unabhängigen Energieberater zu Rate ziehen.

Ein unabhängiger Energieberater macht sich zunächst vor Ort ein genaues Bild vom energetischen Zustand des Gebäudes. Dazu gehört die Einschätzung des baulichen Zustandes des Hauses. Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt werden Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dabei wird das Gebäude in seiner Komplexität betrachtet – von der Konstruktion über die Gebäudehülle bis hin zur Technik der Wärmeerzeugung, der Heizungsverteilung und Warmwasserbereitung. Nur einzelne Defizite zu benennen, reicht nicht.
Die Analyse sollte möglichst komplett vorgenommen werden. Unterstützend wirken Thermografiebilder und Luftdichtigkeitsmessungen. Dabei werden mit einer Wärmebildkamera kalte und warme Oberflächen des Hauses farblich unterschiedlich ausgewiesen – und dies möglichst in der kalten Jahreszeit, da hier die Temperaturunterschiede am besten darstellbar sind.
So können Wärmebrücken an Dach oder Fassade und auch fehlende Dämmung zwischen Dachsparren oder ehemalige und vermauerte Fensteröffnungen in einer einheitlich überputzten Fassade erkannt werden. Thermografieaufnahmen können mit einer Luftdichtigkeitsmessung, einem sogenannten Blower-Door-Test, kombiniert werden.

Beratungsbericht auf Basis
umfangreicher Berechnungen
Die während des Ortstermins vom Bestandsgebäude ermittelten Kennwerte sind Basis für Berechnungen, die der Energieberater mit Hilfe umfangreicher Software durchführt und in einem Beratungsbericht zusammenfasst. Als Grundlage dienen die Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV2009) und die entsprechenden DIN-Normen.
Ergebnis der Berechnungen ist eine Bewertung des Gebäudes anhand des Primärenergiebedarfs und der Transmissionswärmeverluste. Der Beratungsbericht enthält Angaben zum Ist-Zustand, zu Sanierungsvarianten und Details einzelner Maßnahmen. Betrachtet werden auch Beheizung und Warmwasserbereitung inklusive der elektrischen Hilfsenergie.
Wünsche und Vorstellungen der Bauherren zu geplanten Sanierungsmaßnahmen lassen sich auf der Basis des Beratungsberichtes gut mit Wirtschaftlichkeits- und Kosten-Nutzen-Betrachtungen verbinden. Alles zusammen bildet eine solide Grundlage für Investitionsentscheidungen.
In seinen Empfehlungen berücksichtigt der Energieberater, dass für die Energieeffizienz von Gebäuden ein ausgewogenes Verhältnis von Dämmung und Anlagentechnik erforderlich ist. Oft lassen sich Effizienzsteigerungen nur durch Verbesserungen der Anlagentechnik in Kombination mit erneuerbaren Energien erreichen. Vom Berater wird überprüft, ob Solarthermie oder Verfeuerung von Biomasse möglich sind.

Nicht zu verachtende
Fördermittel
Der Energieberater weist auch auf KfW- oder BAFA-Förderprogramme hin und erklärt deren praktische Umsetzung. Wenn Sie beispielsweise im Rahmen des KfW-Programms »Energieeffizient sanieren« eine geförderte Sanierung (Kredit/Zuschuss) an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden zur energetischen Verbesserung durchführen, bedarf das der Begleitung durch einen Energieberater.
Qualifizierte Baubegleitung fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Kosten für die Baubegleitung, maximal bis zu 2000 Euro pro Vorhaben, unabhängig von der Größe des Wohngebäudes.
Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Vor-Ort-Energieberatung mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss ab 300 Euro gefördert werden. Ein Energieausweis und Hinweise zu Stromeinsparungen können als zusätzliche Leistungen zu einer Energieberatung kostengünstig erstellt werden.
Um bei einer Energieberatung das optimale Ergebnis für den Wohneigentümer zu sichern, sollte ein unabhängiger Energieberater beauftragt werden, betont Joerg Nowitzki vom Bauherrenschutzbund. Denn dieser verdient sein Geld nicht durch den Verkauf von Anlagentechnik, Dämmstoffen oder Baumaterialien, auch nicht durch Provisionen der Anbieter.





Mobilfunksendemast und Windenergieanlage
Dulden oder ablehnen?
♦ Ein Grundstückseigentümer, der neben der Burg Steineck in Rhein-Breitbach wohnt, klagte gegen die vom Landkreis erteilte Baugenehmigung für einen Mobilfunksendemast. Die Mobilfunkanlage sollte auf eben dieser Burg installiert werden. Dagegen wandte sich der Anwohner, weil der Sendemast das Erscheinungsbild des reinen Wohngebiets störe.
Doch das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage des Hauseigentümers gegen die Baugenehmigung ab. Eine »untergeordnete Nebenanlage« (d. h. eine Mobilfunkanlage, die nicht eigenständig die Gegend versorgt, sondern nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktioniert) sei ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig.
Der Mast halte alle baurechtlich vorgeschriebenen Abstände ein, ebenso die für Funkstrahlen festgesetzten Sicherheitsabstände. Gesundheitliche Gefahren für Anwohner seien daher nicht zu befürchten. Optisch ordne sich der Sendemast in die Umgebung ein. Er falle angesichts der ohnehin schon vorhandenen baulichen Dominanz der Burg Steineck nicht weiter auf und beeinträchtige den Charakter des Wohngebiets nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. März 2011, Az. 1 K 1099/10.KO

Lärmpegel nur wenig
überschritten
Der Eigentümer eines Jagdhauses nutzt dies als »Wochenendhaus«. Seine Waldidylle sah er bedroht, als einem Unternehmen der Windenergiebranche erlaubt wurde, im Außenbereich der Gemeinde Anlagen zu errichten. Nicht allzu weit entfernt von seinem Jagdhaus sollten fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 138,3 Metern und einem Rotordurchmesser von 82 Metern entstehen.
Nach dem schalltechnischen Gutachten des Unternehmens war beim Betrieb der Anlagen am Jagdhaus ein Lärmpegel von 46 dB(A) zu erwarten. Der Grenzwert für nächtliche Schallimmissionen liegt im Außenbereich bei 45 db(A). Vergebens forderte der Hausbesitzer, das Bauprojekt gemäß dem Richtwert für Lärmimmissionen auszuführen.
Die Baugenehmigung verletze seine Rechte nicht, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Ein Jagdhaus diene der Jagd bzw. dem vorübergehenden Aufenthalt am Wochenende. Niemand wohne hier ständig. Deshalb gelte hier ein anderer Maßstab als für ein richtiges Wohnhaus.
Deshalb müsse der Besitzer nicht unbeschränkt Lärm hinnehmen. Doch im konkreten Fall werde der Grenzwert nur um ein Dezibel verfehlt. Da es energiepolitisch wünschenswert sei, dass im Außenbereich Windenergieanlagen gebaut werden, sei eine so geringfügige Überschreitung des Richtwerts zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Februar 2011, Az. 1 K 1018/10.KO

Lebenslanges Wohnrecht
Aufgabe gleich Schenkung?
♦ Wer ein lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie bzw. an einem Teil davon erhält, der kann sich glücklich schätzen. Denn solch eine rechtliche Verfügung ist für den Betroffenen im Normalfall bares Geld wert.
Wie aber sieht es aus, wenn jemand aus freien Stücken auf ein Wohnrecht verzichtet? Nach Information der Landesbausparkassen (LBS) ist dann wo möglich Schenkungssteuer fällig.

Der Fall: Mit notariellem Vertrag hatte der Eigentümer einer Immobilie seiner Lebensgefährtin das lebenslange Wohnrecht an einer 80 Quadratmeter großen Wohnung innerhalb eines Mehrparteienhauses zugesichert. Das gesamte Objekt hingegen vererbte er seinem Sohn. Nach dem Tod des Erblassers nutzte die ehemalige Lebensgefährtin über mehrere Jahre hinweg die Wohnung, um dann aber in eine andere Stadt umzuziehen und ohne jegliche Gegenleistung auf das Wohnrecht zu verzichten.
Der Fiskus betrachtete dies als Schenkung und forderte von dem Sohn deswegen auch die Schenkungssteuer.

Das Urteil: Das Finanzgericht Niedersachsen in erster Instanz und später der Bundesfinanzhof entschieden, das Finanzamt habe damit richtig gehandelt.
Denn ein Wohnrecht stelle einen Vermögenswert dar, der üblicherweise nur durch eine Geldzahlung oder andere Leistungen übertragen werde. Wenn ein hier Betroffener auf die ansonsten übliche Gegenleistung verzichte, dann müsse man dies zwangsläufig als Schenkung betrachten. Die Motive des Wohnrechtsinhabers für den Verzicht spielten dabei keine entscheidende Rolle.
Urteil des Bundesfinanzhofs, Az. II B 32/10





Wohneigentum
Grillen
♦ In Wohnungseigentumsanlagen dürfen Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen. Das kann eingeschränkt, verboten, zeitlich oder örtlich begrenzt werden. Der Eigentümer darf nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt und höchstens fünfmal im Jahr grillen.
Bay OLG, Az. G 2 ZBR 6/99



Gesetzliche Erbfolge ohne letztwillige Verfügung
Wenn im Erbfall kein Testament existiert
Derzeit haben in Deutschland annähernd zwei Drittel der volljährigen Bevölkerung keinerlei Vorkehrungen für den Fall ihres Ablebens getroffen. Sie haben keine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt. Doch was passiert, wenn der Betroffene verstirbt? Wer ist erbberechtigt, welche Rechte haben Ehepartner, wer kommt in Patchwork-Familien zum Zuge? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die aktuelle Rechtslage.

Wer Streitigkeiten um das zukünftige Erbe in seiner Familie programmiert sieht oder sichergehen will, dass das eigene Vermögen nicht in die falschen Hände gerät, sollte bereits zu Lebzeiten für den eigenen Todesfall vorsorgen. Dazu muss der »Letzte Wille« allerdings in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Ansonsten greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge.

Einteilung der Erben

Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Erben nach dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser klassifiziert. Dabei schließen nähere Verwandte stets Entferntere von der Erbfolge aus. Die Verwandten des Verstorbenen werden in verschiedene Ordnungsstufen unterteilt. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto eher werden sie bei der Verteilung des Erbes berücksichtigt. So zählen beispielsweise die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen zu den Erben erster Ordnung.
Stirbt in einer Familie etwa die Mutter und hinterlässt eine Tochter und einen Sohn, erben beide zu gleichen Teilen. Verstirbt jedoch der Sohn, der seinerseits zwei Kinder hatte, vor der Mutter, erben ihre Enkelkinder bei ihrem Tod je ein Viertel des Vermögens. Dabei bleibt der Erbanspruch der Tochter der Verstorbenen auf die Hälfte des Vermögens unverändert bestehen.
Stirbt der Erblasser kinderlos, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge Angehörige der zweiten Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Kinder. Eine nützliche Übersicht über die einzelnen Ordnungen der Erbfolge bietet die Erbrechtsbroschüre des Bayerischen Justizministeriums unter http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1928172/VorsorgefuerdenErbfall.pdf.
Gibt es keinerlei überlebende Verwandte oder Ehepartner, kann sogar der Staat gesetzlicher Erbe werden. Weitere Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge liefert www.das-rechtsportal.de.

Ehepartner als Alleinerbe?

»Eine Ausnahme von der Regelung der Verwandtschaftserbfolge gilt bei Ehepartnern«, so die D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker. Diese sind, genauso wie Blutsverwandte, gesetzliche Erben des Erblassers. Gleiches gilt übrigens auch für Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Nicht berücksichtigt werden hingegen geschiedene Ehepartner bzw. Lebenspartner nach Auflösung der Partnerschaft. Ebenso gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits ein Scheidungsantrag des Erblassers gestellt war oder er seine Zustimmung zu einem Scheidungsantrag des Ehepartners gegeben hatte und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.
Die Höhe des Erbteils hängt von bestimmten Voraussetzungen ab: zum einen vom Güterstand, der in der Ehe gegolten hat, zum anderen vom Vorhandensein direkter Verwandter des Erblassers, die ebenfalls erbberechtigt sind. »Fälschlicherweise sind viele verheiratete und kinderlose Paare der Ansicht, dass der überlebende Partner zwangsläufig als Alleinerbe fungiert. Tatsächlich erben aber auch Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten mit«. so Anne Kronzucker. Wer dies vermeiden will, muss gezwungenermaßen ein Testament oder einen Erbvertrag anfertigen. Doch auch dann haben bestimmte Verwandte das Recht auf einen Pflichtteil.
Tritt nun die gesetzliche Erbfolge ein und lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft – was der Normalfall ist –, so gilt der Ehepartner neben den eigenen Kindern zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern sogar zur Hälfte. Lediglich für den Fall, dass keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern des Erblassers mehr am Leben sind, bleibt der überlebende Ehepartner als Alleinerbe übrig.
Übrigens: Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände darf der länger lebende Ehepartner unabhängig vom Güterstand behalten. Allerdings nur, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Erben in Patchwork-Familie

Die klassische Vater-Mutter-Kind-Konstellation ist in Deutschland längst nicht mehr so verbreitet wie früher. Welche Erbsituationen können sich in einer Patchwork-Familie ergeben?
Hier richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach den leiblichen Verwandten. Folglich zählen beispielsweise Stiefkinder nicht zu den gesetzlichen Erben eines Erblassers, nichteheliche Kinder hingegen schon. Letztere werden auf rechtlicher Ebene mit ehelichen Kindern gleichgesetzt.“
Bei einer Adoption ergeben sich je nach Alter des Adoptierten zwei Möglichkeiten: Ein adoptiertes minderjähriges Kind wird rechtlich wie ein leibliches Kind behandelt, ist also gegenüber dem Adoptierenden sowie dessen Verwandten voll erbberechtigt.
Dafür entfallen alle Erbansprüche des adoptierten Minderjährigen zu seiner Ursprungsfamilie. Hiervon unterschieden werden muss die Adoption eines Volljährigen. Dieser ist lediglich in Bezug auf den Adoptierenden bzw. dessen Ehepartner erbberechtigt, nicht aber potenzieller Erbe deren Verwandter. In diesem Fall bleibt allerdings das Erbrecht in Bezug auf die leiblichen Eltern des Adoptierten erhalten.




Was Enterbte
bekommen
♦ Im ND-Ratgeber vom 25. Mai 2011 haben wir an dieser Stelle über Regeln bei der Erbschaft informiert – unter der Überschrift »Auch Enterbte bekommen einen Teil vom Vermächtnis«. Das aber stimmt so nicht, wie unser Leser Harald Kulhanek aus Chorin beanstandete.
Richtig ist: Enterbte bekommen natürlich nichts vom Vermächtnis. Ein Vermächtnis erhält nur der, dem im Testament etwas vermacht wurde. Das sind genau bezeichnete Vermögensgegenstände. Der Enterbte hat, wie im Text richtig ausgeführt wurde, einen Pflichtteilsanspruch an die Erben, ebenso wie der mit einem Vermächtnis Bedachte. Somit hätte es also richtig heißen müssen: »Auch Enterbte bekommen einen Teil vom Nachlass.«
Wir bitten um Entschuldigung. ND-Ratgeberredaktion

Bis spätestens zum 31. Mai 2011 mussten Bürger ihre Einkommensteuererklärung für 2010 beim Finanzamt eingereicht haben. Dieser gesetzliche und allgemein bekannte Termin ist aber nicht immer problemlos einzuhalten. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, für den verlängert sich die Frist pauschal auf den 31. Dezember 2011.
Die Gründe dafür, dass der Termin 31. Mai 2010 nicht eingehalten werden konnte, können vielfältig sein: So haben es einige Kreditinstitute nicht geschafft, ihren Kunden noch rechtzeitig eine Steuerbescheinigung auszustellen. Zudem haben es Anleger versäumt, bei ihren Banken einen Antrag auf Zusendung der Unterlagen zu stellen.
Zwar haben sie einen Anspruch auf eine Bescheinigung über angefallene Kapitalerträge und einbehaltene Kapitalertragsteuer, doch Institute stellen diese nicht immer automatisch, sondern erst auf Nachfrage aus.
Unter diesen Umständen ist für die Steuerzahler ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2010 ratsam. Darauf verweist die Kanzlei Ebner/Stolz/Mönning/Bachem in Hannover. Als Grund reicht der Hinweis auf fehlende Unterlagen über Einnahmen oder Ausgaben. Dann ist ein Aufschub bis Ende September 2011 ohne weitere Begründungen möglich.
Neben Anlegern könnten beispielsweise auch Arbeitnehmer oder Vermieter ihre Steuererklärung nicht mehr fristgerecht abgegeben haben, weil ihnen Unterlagen etwa über Werbungskosten fehlen. Zwar müssen Kapitaleinnahmen nicht mehr generell in die Formulare, weil mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer die Pflichten zumeist erledigt sind. Doch Sparer mit einer individuellen Progression unter 25 Prozent, dem Wunsch eines Verlustausgleiches und in anderen Sondersituationen müssen weiterhin den Weg über das Finanzamt gehen.
Um die einbehaltenen Abgaben geltend machen zu können, benötigen sie jedoch die offizielle Steuerbescheinigung ihres Kreditinstituts. In anderen Fällen, etwa der Spendenbescheinigung oder der Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen, ist ein Beleg sogar Voraussetzung für eine Steuerminderung.
Bei der Frage, wann eine Erklärung verpflichtend ist, wird zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Bürgern differenziert. Letztere wie Rentner, Anleger, Selbstständige oder Vermieter müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8004 Euro liegt. Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung.
Viele Angestellte, Beamte und Pensionäre haben keine Abgabepflicht, dürfen aber freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen. Hierzu werden ihnen vier Jahre Zeit eingeräumt, was dann auch die Zinsen oder Kursgewinne beinhaltet, die dem Fiskus wegen einer möglichen Rückzahlung gemeldet werden sollen.
Denn je eher die Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt auf dem Tisch liegt, desto schneller gelangt die zu viel gezahlte Steuer aufs eigene Konto zurück. Darüber ist es schwierig, im Jahr 2012 noch den Steuerfall 2010 bearbeiten und die alten Belege suchen zu müssen.
Auch wenn keine Steuern anfallen sollten, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn etwa wegen Arbeitslosigkeit nur Werbungskosten für die Jobsuche vorliegen oder der Saldo aufgrund hoher Mieteinkünfte insgesamt negativ ausfällt. Dieses in 2010 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung für das Entstehungsjahr mit dem Antrag auf Festsetzung des Verlustes eingereicht wird.
In vielen Fällen zahlt sich die Abgabe einer freiwilligen Erklärung aus. Bei Arbeitnehmern überweist das Finanzamt oft zu viel gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag wieder zurück, und frisch verheiratete Paare holen die Vorteile des Splittingtarifs nach.
Die Faustregel: Sind Aufwendungen angefallen, die nicht über Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt sind, gibt es eine Erstattung.






ND-Serie: Welche Versicherungen Sie wirklich brauchen (Teil 8)
Private Krankenversicherung »sexy« nur für Singles
Die soziale Lage in Deutschland zeichnet sich zunehmend an den Zähnen ab: Strahlendes Weiß bei den Einen, Zahnlücken bei den Anderen. Selbst die gesetzlichen Krankenkassen zahlen längst nicht mehr alles, was nötig wäre.
Die LINKE würde am liebsten die Private Krankenversicherung abschaffen. An ihre Stelle könnte eine »Bürgerversicherung« treten, in der künftig jeder Krankenversicherte automatisch Mitglied wird. Damit würde die Private Krankenversicherung, kurz PKV, zum Auslaufmodell. Das könnte auch für Privatversicherte interessant sein, die unter hohen Prämiensteigerungen leiden. Sie hätten dann zum ersten Mal eine echte Wahlfreiheit. Denn bislang gilt in fast jedem Fall: Einmal PKV, immer PKV.
Von einem solchen Einheitssystem, wie es beispielsweise das SPD-Präsidium fordert, hält der PKV-Verbandsvorsitzende Reinhold Schulte nichts: »Das gut funktionierende System der Privaten Krankenversicherung von neun Millionen Bürgern, die mit kapitalgedeckten Altersrückstellungen eine vorbildliche generationengerechte Vorsorge getroffen haben, würde mutwillig zerstört.«
Die PKV unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenkasse vor allem in zwei Punkten: in den Leistungen und im Preis. Während die Gesetzliche von ihren Mitgliedern einen vom (Arbeits-)Einkommen abhängigen Finanzierungsbeitrag nimmt, kalkuliert die Private das persönliche Risiko, zu erkranken. Entsprechend nimmt sie von ihren Kunden eine nach Gesundheitszustand und Alter gestaffelte Prämie.
Ein Vergleich der Prämien/Beiträge von Gesetzlich und Privat stößt allerdings in der Praxis auf große Schwierigkeiten. Der direkte Tarifvergleich fällt schon wegen der Strukturunterschiede beider Kassenarten schwer. Hinzu kommen die unterschiedlichen Konditionen der fünfzig privaten Anbieter, die wiederum eine Vielzahl von Modulen nach dem Baukastenprinzip zusammenfügen.

Es gibt kaum ein Zurück

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollte ein Wechsel gut überlegt sein, denn ein Zurück ist meistens gar nicht oder nur unter sehr engen Bedingungen möglich. Ein Wechsel in die PKV ist nur möglich, wenn das Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 4125 Euro monatlich liegt oder 49 500 Euro im Jahr überschreitet.
Nur wer ein höheres Einkommen bezieht hat die Wahl: Sie können freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben, oder Sie kündigen die Kassenmitgliedschaft und versichern sich privat. Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte hat die Versicherungspflichtgrenze keine Auswirkungen. Ein Wechsel in die Privatkrankenversicherung ist unabhängig vom Einkommen möglich.
Vor einem Wechsel in die PKV sollten Sie sich neutral beraten lassen, etwa durch den Bund der Versicherten oder durch eine Verbraucherzentrale. Informieren Sie sich ausführlich durch Broschüren oder Bücher. Bei einem möglichen Abschluss ist größte Skepsis vor Versicherungsvermittlern geboten. PKV-Versicherer zahlen – nach unseren Informationen – für jeden vermittelten Vertrag bis zu acht Monatsbeiträge als Provision. Das sind schnell ein paar tausend Euro.

Unser Tipp
Lassen Sie sich vor einem möglichen Wechsel auch von einer gesetzlichen(!) Krankenkasse beraten.

Ganze Familie betroffen

Ein Wechsel des Versicherers hat Auswirkungen auf die ganze Familie. Unter Umständen müssen nämlich auch unterhaltsberechtigte Familienmitglieder – das sind nicht berufstätige Ehepartner und Kinder-– privat mitversichert werden. Und das kann dem Versicherten teuer zu stehen kommen. Als Faustformel gilt: Richtig sexy ist die PKV nur für junge, gesunde Singles und für Doppelverdiener ohne Kinder.
Sobald sich Nachwuchs einstellt, kann freilich aus dem lukrativen Preisvorteil schnell ein kostspieliges Minusgeschäft werden. In einem Beispielfall zahlte eine vierköpfige Familie bei einer PKV rund 1000 Euro Monatsbeitrag, während die gesetzlich abgesicherte Familie mit 600 Euro auskam. Familien stehen üblicherweise in einer gesetzlichen Krankenkasse finanziell deutlich besser dar als in einer privaten.
Teuer wird es auch für ältere Menschen. Werden die Versicherten älter, steigen nämlich die Beiträge »oft in unerträglicher Weise«, wie Verbraucherschützer kritisieren. Die Privatversicherer bestreiten das oder erklären Beitragssprünge zu Einzelfällen. Der PKV-Verband verweist auf seine Altersrückstellungen über rund 150 Milliarden Euro. Die sollen im Alter den Versicherten und seinen Versicherer entlasten.
Kann ein PKV-Kunde die hohen Beiträge nicht mehr aufbringen, kann er allerdings in einen anderen Tarif desselben Krankenversicherers wechseln. Damit sinken aber meistens zugleich die Leistungen. Das trifft vor allem zu, wenn Privatversicherte in den Standardtarif oder in den Basistarif wechseln, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen orientiert.

Unser Tipp
Privat Krankenversicherte können Kosten sparen, indem sie bei der Krankenhausbehandlung von der ersten auf die zweite Klasse umstellen oder höhere Selbstbeteiligungen vereinbaren. Holen Sie sich Gegenangebote von anderen PKV-Versicherungsunternehmen ein.

Hartz IV auch mit PKV

Auf den Basistarif greifen beispielsweise Selbstständige und Gewerbetreibende zurück, die erwerbslos geworden sind, oder PKV-Versicherte, die in die Hartz-IV-Armut gerutscht sind. In der Praxis kann es dann viele Probleme geben. Zahlt das Sozialamt oder die Arbeitsagentur alles? Berechnet der Arzt des Privatpatienten auch die niedrigeren Honorare für den Basistarif? Für den Alltag eines Versicherten ist das alles nervenaufreibend.
Ein Plus der Privaten sind allerdings ihre Leistungen: keine Quartalsgebühr, gänzlich freie Arztwahl oder kaum Zuzahlungen bei Zahnersatz. Allerdings kann ein Großteil des privaten Leistungskatalogs auch durch Zusatzversicherungen der Gesetzlichen aufgefangen werden. In jedem Fall kostet das Nötige extra.

Teil 9 in der nächsten Woche: Zusatzbeiträge für die Krankenkasse


Darlehen
Was passiert
damit nach
Scheidung?
♦ Ein Ehepaar nahm bei seiner Hausbank ein Darlehen über 52 000 DM auf, um damit Anteile an einer Firma zu kaufen. Nach ein paar Jahren ging die Ehe in die Brüche. Über das Vermögen des Ehemannes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Als bei der Bank keine Tilgungsraten mehr eingingen, kündigte sie das Darlehen und forderte von der geschiedenen Frau, die restlichen Schulden von 23 000 Euro zurückzuzahlen.
Die stellte sich nun auf den Standpunkt, sie habe den Kreditvertrag nur »pro forma« unterschrieben, aus Liebe. Finanziell wäre sie mit dem Vertrag sowieso überfordert gewesen, hätte nicht mal die Zinsen aus eigenen Mitteln zahlen können. Eigentlich sei nur ihr Ex-Mann Darlehensnehmer gewesen. Diesem Argument widersprach das Kreditinstitut und verwies auf den Grundbesitz der Kundin.
Das Landgericht Coburg gab im Urteil vom 30. Juni 2010 (Az. 13 O 217/10) der Bank Recht und verurteilte die Frau dazu, das Darlehen zurückzuzahlen Die Bankkundin habe so getan, als wäre sie selbst an dem Kredit gar nicht interessiert gewesen. Dabei habe sie selbst von dem Darlehen profitiert – zumindest sei das beabsichtigt gewesen – und die Firmenanteile mit erworben, für die der Kredit aufgenommen wurde. Deshalb sei sie als Darlehensnehmerin anzusehen und nicht als überforderte Bürgin, die nur für jemand anders haftete.



Schadensfreiheitsrabatt
noch nach Jahren retten?
Bei einem kleinen Verkehrsunfallschaden weisen die Versicherer ihre Kunden oft auf die Möglichkeit hin, dass sie ihren Schadensfreiheitsrabatt behalten können, wenn der Schaden von ihnen selbst und nicht von der Versicherung bezahlt wird.

Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 (Az. IV ZR 279/08) haben, so der Deutsche Anwaltverein, viele Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den verloren geglaubten Schadensfreiheitsrabatt nachträglich zu retten.
Eigentlich ging es in Verfahren um einen Streit zwischen zwei Versicherungsunternehmen. Der Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei dem einen Versicherer versicherten Zugmaschine und einem bei einem anderen Versicherer versicherten Anhänger, verursachte einen Unfall. Der Versicherer der Zugmaschine zahlte an die Geschädigten Schadenersatz und verlangte von dem Versicherer des Anhängers die Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen. Diesem Begehren hat der Bundesgerichtshof entsprochen.
Aus diesem Grunde prüfen nun viele Versicherer, ob sie in der Vergangenheit Schäden reguliert haben, bei denen ein Anhänger beteiligt war. Das hat Auswirkungen für die Versicherungsnehmer, denn wenn ein Versicherer die Hälfte seiner Aufwendungen von dem Versicherer des Anhängers erstattet erhält, kann es sich für den Versicherungsnehmer doch wieder lohnen, die zweite Hälfte dieser Aufwendungen zu zahlen, um so seinen ursprünglichen Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Seine wegen der Zurückstufung zu viel gezahlten Prämien bekommt er dann erstattet.
Für die Versicherungen hat das weitreichende Konsequenzen, denn die Versicherer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden auf diese Möglichkeit des Erhaltes des Schadensfreiheitsrabattes hinzuweisen. Sie müssen alle Schäden auf die Möglichkeit eines Anhängerregresses hin überprüfen, um so ihren Kunden die Gelegenheit zu eröffnen, ihren alten Schadensfreiheitsrabatt nachträglich noch zu retten.

Abschleppen: Gebühr auch bei Abbruch
♦ Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben dem Verwarnungsgeld und den Abschleppkosten auch die Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. April 2011 (Az. 7 K 2213/09).
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer in dem Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs.
Noch während des Abschleppvorgangs erschien der Pkw-Eigentümer und beglich die angefallenen Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.
Die Richter entschieden, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für »normale« Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen.
Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege sie noch im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.



Reiserecht
Zubringerflug gestrichen –
Airline wollte nicht zahlen
♦ Ein deutsches Ehepaar hatte für Mai 2005 bei der Fluggesellschaft KLM einen Flug von Berlin nach Amsterdam und von Amsterdam in die Karibik gebucht (genauer gesagt: nach Curacao, Teil der holländischen Antillen). Wegen schlechten Wetters in Amsterdam hatte die KLM damals den Zubringerflug annulliert. Infolgedessen kam das Ehepaar mit einem ganzen Tag Verspätung in der Karibik an.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung steht einem Fluggast Entschädigung bis zu 600 Euro zu, wenn ein Flug gestrichen wird oder mit erheblicher (über drei Stunden) Verspätung am Ziel ankommt. Die konkrete Summe hängt von der Länge der Flugstrecke ab.
Den Rechtsstreit um eine Ausgleichszahlung von KLM gewannen die Kunden in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof. Die Fluggesellschaft sei davon nicht wegen des schlechten Wetters befreit, stellten die Bundesrichter fest. Denn KLM habe im Prozess nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen es unzumutbar gewesen sei, den Flug durchzuführen.
Schon für die Stornierung des Zubringerflugs stehe dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Wenn es um die Höhe des Anspruchs gehe, sei aber nicht nur auf die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs abzustellen (hier also Amsterdam). Bei einem direkten Anschlussflug sei die Entfernung zum Endziel maßgeblich bzw. bei mehreren Zielorten die Entfernung zu allen, an denen der Fluggast verspätet ankomme.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Az. Xa ZR 15/10

Kunde hätte Missverhältnis
selbst erkennen müssen

♦ Über das Internet hatte ein Münchner für sich und seine Freundin eine Pauschalreise nach Dubai gebucht: Flug und zwei Wochen Aufenthalt für zwei Personen sollten lediglich 1392 Euro kosten. Der Kunde zahlte 282 Euro an, nachdem er sich telefonisch erkundigt hatte, ob der Online angegebene Preis stimmte. Ein Mitarbeiter bejahte dies, doch es traf nicht zu: Regulär kostete die Reise 4726 Euro.
Der Reiseanbieter weigerte sich, die Reise durchzuführen und focht den Vertrag an: Die Preisangabe sei falsch, ihr liege ein Softwarefehler zugrunde. Das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei so groß, dass sich der Kunde nicht auf den abgeschlossenen Reisevertrag berufen könne.
Der Kunde versuchte es trotzdem: Er forderte vom Reiseunternehmen die Anzahlung zurück und zusätzlich Schadenersatz für vertane Urlaubszeit. Die Anzahlung bekomme er, aber Schadenersatz stehe dem verhinderten Urlauber nicht zu, urteilte das Amtsgericht München. Ein Schnäppchen zu etwa einem Drittel des wirklichen Gesamtpreises – das könne einfach nicht wahr sein. Dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem Irrtum beruhte und der Preis unzumutbar niedrig sei, habe der Kunde erkennen müssen.
Leistung und Preis lägen so weit auseinander, dass es Rechtsmissbrauch darstelle, auf dem geschlossenen Vertrag zu bestehen. Dass Mitarbeiter des Unternehmens, die sich wohl auf die EDV-Daten verließen, den Preis bestätigten, sei bedauerlich, ändere aber nichts: Der Kunde hätte sich unschwer darüber informieren können, was Urlaub in Dubai durchschnittlich koste: durch Reiseprospekte, Fernsehsendungen oder andere Quellen im Internet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 4. November 2009, Az. 163 C 6277/09



Seit 1. Juni 2011 in Kraft
Neue Regeln für Fluggepäck
♦ Wie viel Gepäck darf man bei welche Airline auf dem Flug mitnehmen? Was kostet Übergepäck? Mit den Ticketkäufen seit dem 1. Juni 2011 gelten bei der Deutschen Lufthansa auf allen Flügen neue Regeln nach dem sogenannten Stückkonzept (Piece Concept). Damit folgt die Lufthansa dem Trend einer Reihe anderer Fluggesellschaften (Austrian, Air France, KLM).
Insbesondere auf innereuropäischen Flügen sowie auf Langstreckenflügen nach Asien, dem Nahen Osten und einigen Ländern Afrikas und Südamerikas können die Passagieren drei Kilogramm mehr Freigepäck mitnehmen. Im Gegenzug dazu müssen sie aber alles in einen Koffer bekommen. Alles, was mehr wiegt, ist kostenpflichtig.
Beim früheren »Gewichtskonzept« konnte in der Economy Class Freigepäck bis zu 20 kg kostenfrei mitgenommen werden. Dabei war unerheblich, in wie viel Koffern oder Trolleys es verteilt war. Nun sind bis zu 23 kg in einem Koffer erlaubt. Will der Kunde über das Freigepäck hinaus einen weiteren Koffer bis zu 23 kg aufgeben, zahlt er dafür künftig einen Pauschalbetrag von 50 Euro, auf Langstreckenflügen sogar 150 Euro.
Passagiere der Business und First Class dürfen künftig gebührenfrei zwei beziehungsweise drei Koffer aufgeben, die jeweils nicht mehr als 32 kg wiegen dürfen.
Die neuen Gepäckbestimmungen (im Vergleich zum früheren Gewichtskonzept) im Überblick:

in der Economy Class ein Gepäckstück bis 23 kg kostenfrei (früher beliebig viele Gepäckstücke, insgesamt bis 20 kg);
in der Business Class zwei Gepäckstücke bis jeweils 32 kg (maximal 64 kg) kostenfrei (früher beliebig viele Gepäckstücke, insgesamt 30 kg);
in der First Class drei Gepäckstücke bis jeweils 32 kg (maximal 96 kg) kostenfrei (früher beliebig viele Gepäckstücke, insgesamt 40 kg).
Für Kleinkinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatzanspruch zählen ein faltbarer Kinderwagen und zusätzlich ein Gepäckstück à 23 Kilogramm unverändert zum Freigepäck.
Beim Handgepäck gibt es keine Änderungen. Hier gilt nach wie vor die Regelung: In der Economy Class darf kostenfrei ein Handgepäckstück mitgenommen werden, und zwar in den Ausmaßen von 55 x 40 x 20 Zentimeter mit einem maximalen Gewicht von acht Kilogramm. In der Business und First Class sind wie gewohnt zwei Taschen erlaubt.



Kaufrecht
Bei eBay unter falscher Flagge
Der Bundesgerichtshof hat am 11. Mai 2011 entschieden: Macht eine unbefugte Person Geschäfte über das eBay-Konto eines anderen, mit denen dieser nicht einverstanden ist, so haftet der Kontoinhaber nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ändern daran nichts (Az. VIII ZR 289/09).

Die Geschäftsbedingungen des Internet-Auktionshauses eBay enthalten eine Regelung, nach der die Mitglieder grundsätzlich für alle Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos stattfinden. Dies widerspricht jedoch den deutschen Rechtsvorschriften über die Stellvertretung: Danach haftet jemand, unter dessen Namen ein anderer ein Geschäft abschließt, nur dann, wenn das Geschäft auch dem Willen des Namensinhabers entsprochen hat oder wenn eine entsprechende Vollmacht bestand.

Der verhandelte Fall: Über die Internetplattform eBay war eine komplette Gastronomie-Einrichtung angeboten worden. Nach einem Tag wurde die Auktion durch Rücknahme des Gebots beendet. Der Höchstbietende hatte bereits 1000 Euro geboten – bei einem von ihm geschätzten Wert von 33 820 Euro. Als das Geschäft platzte, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32 820 Euro. Die Inhaberin des Mitgliedskontos berief sich darauf, dass das Angebot ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann eingestellt worden sei.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln der Stellvertretung anwendbar seien. Werde also durch Nutzung eines fremden Namens der Eindruck erweckt, dass ein Geschäft mit dem Namensträger abgeschlossen werde, so sei dies für den Träger des Namens nur dann verpflichtend, wenn sein Name berechtigtermaßen genutzt worden sei – wenn also der Nutzer Vertretungsmacht besessen habe, das Geschäft nachträglich vom Namensinhaber genehmigt worden sei oder die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.
Allein die unsorgfältige Aufbewahrung von Kontodaten reiche für eine Haftung nicht aus. Daran änderten auch die Geschäftsbedingungen von eBay nichts, da diese nur zwischen dem Mitglied und eBay vereinbart worden seien, aber nicht zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ein Kaufvertrag sei damit hier nicht zustande gekommen.





Ablesekosten
Zwei Termine kostenlos
Eine Messdienstfirma hing einen Zettel im Treppenhaus aus, auf dem die Mieter informiert wurden, dass an einem bestimmten Tag die Jahresablesung an den Heizkörpern erfolgen werde.

Gleichzeitig bot sie »gerne«, wie es hieß, einen zweiten Termin für das Ablesen (einen Individualtermin) an, wenn ein Mieter an dem vorgesehenen Tag nicht anwesend sein könne. Dazu hieß es weiter: «Die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand« würden dann direkt bei der Ablesung in Rechnung gestellt, ansonsten müsste eine kostenpflichtige Schätzung des Verbrauchs erfolgen.
Dagegen klagten die Verbraucherschützer erfolgreich vor dem Landgericht München. Das Gericht verbot der Messdienstfirma die weitere Verwendung der strittigen Klausel, weil sie Mieter in unangemessener Weise benachteilige.
Mieter könnten mit zwei kostenfreien Ableseterminen rechnen, wenn sie aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht anwesend sein können.

Urteil des Landgerichts München vom 22. Februar 2001, Az. 12 Q 7987/00






Guerilla Abrisszettel
14.06.2011 / Betrieb & Gewerkschaft / junge welt

Indiztatsachen

Stichwort Recht: Betriebliche Interna und die Presse

Von Lutz Seybold

Ich bin Betriebsratsvorsitzender in einem größeren Dienstleistungsunternehmen. In meinem Betrieb gab es einen tödlichen Arbeitsunfall. Da der Unfall Arbeitssicherheitsfragen aufwarf, wandte sich ein namentlich nicht bekannter Mitarbeiter an die Presse, die über den Vorfall berichtete. Ein Mitarbeiter aus der Führungsebene äußerte gegenüber einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens, ohne daß irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen, ich hätte die Information an die Presse weitergegeben. Kann ich mich dagegen wehren?

In der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte ist anerkannt, daß eine völlig grundlose Verdächtigung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des einzelnen darstellen kann. Wird ein Mitarbeiter verdächtigt, betriebliche Interna unbefugt an Dritte weitergegeben zu haben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Deswegen kann gegen die Verdächtigung vorgegangen werden und zwar auch dann, wenn lediglich ein Verdacht geäußert und nicht eine wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt wird. Entscheidende Voraussetzung ist, der Verdacht wird geäußert, ohne daß auch nur im entferntesten irgendwelche Indiztatsachen vorliegen, die für die Annahme eines Anfangsverdachts sprechen. Sie können daher als einzelner arbeitsgerichtlich gegen den Mitarbeiter vorgehen und diesen auffordern, in Zukunft derartige Behauptungen zu unterlassen. Weigert sich dieser, eine entsprechende Unterwerfungserklärung abzugeben, kann dieser Anspruch auch im Wege einer arbeitsgerichtlichen Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Da Sie möglicherweise auch in Ihrer Stellung als Betriebsratsvorsitzender betroffen sind, wäre allerdings noch zu prüfen, ob der Betriebsrat gegen Ihren Arbeitgeber vorgeht, da die Äußerungen der Führungskraft diesem zuzurechnen ist. Hier wäre zunächst daran zu denken, den Arbeitgeber aufzufordern, zu erklären, weshalb die Führungskraft grundlos Verdächtigungen gegen den Betriebsratsvorsitzenden in die Welt setzt. Erfolgt keine befriedigende Antwort, sollte der Betriebsrat überlegen, ob nicht eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber auszusprechen wäre. In Anbetracht des tragischen Unfalls des Arbeitskollegen sollte jedoch der »Ball flach gehalten werden«, um sich nicht dem Vorwurf der Pietätlosigkeit auszusetzen.

Lutz Seybold ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin




ND.v. 8.6.2011

Flohmärkte und Grillen auf Balkon


Floh- oder Trödelmarkte erfreuen sich durchaus einer gewissen Beliebtheit, weil sich mancher dort einen Schnäppcheneinkauf erhofft. Doch nun sollen sie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt sein. Eine Zulassung der Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 4. April 2011 (Az. 3 K 1586/10.KO). Das Gesetz sehe vor, dass an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, die die äußere Ruhe beeinträchtigten.
Mit dem Urteil wurde die Klage einer gewerblichen Marktveranstalterin abgewiesen, die im Februar in der Sporthalle Oberwerth in Koblenz einen Floh- und Trödelmarkt veranstalten wollte. Die Stadt Koblenz hatte das abgelehnt. Ein Gerichtssprecher wies darauf hin, dass Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen nur in bestimmten Ausnahmefällen genehmigt werden könnten.

Reiserecht
Reiseveranstalter muss E-Mail-Postfach
nicht durchsuchen lassen
In einen Rechtsstreit verwickelte Urlauber dürfen nicht verlangen, dass das E-Mail-Postfach ihres Reiseveranstalters untersucht wird. Das gilt auch, wenn strittig ist, wann genau eine Beschwerde-E-Mail eingegangen sein soll. So entschied das Landgericht Duisburg (Az. 12 S 67/10).

Der Kläger hatte behauptet, er habe eine E-Mail an den Veranstalter geschickt und sich darin über ein schmutziges Bad im Hotel beklagt. Eine Woche darauf habe er sich an die Reiseleitung gewandt. Einen Beweis dafür konnte er aber nicht vorlegen. Den Blick ins E-Mail-Postfach lehnte das Gericht ab.
Die Frau des Klägers erklärte vor Gericht sogar, ihr Mann habe zunächst nur die Reiseleitung informiert. Weil diese daraufhin das Zimmer reinigen ließ, sei nicht zu erkennen, dass der Kunde noch Ansprüche gegen seinen Veranstalter habe. Wie schon zuvor das Amtsgericht hielt das Landgericht die Forderung des Touristen auf Rückzahlung des Reisepreises für unangemessen.


Fluggesellschaft darf
frühzeitig annullieren

Eine Fluggesellschaft darf selbst entscheiden, wann sie einen Flug wegen schlechten Wetters annulliert. Sie muss dabei abwägen zwischen dem Interesse der Passagiere an der Beförderung und dem Interesse, dass eine Annullierung möglichst früh bekannt gegeben wird.

Die Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. Xa ZR 96/09). hervor, das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« veröffentlicht hat.
Der Kläger in dem Verfahren hatte einen Flug für sich und seine Ehefrau von Jerez de la Frontera nach Hahn im Hunsrück gebucht. Im Anflug auf Südspanien wurde die Maschine zunächst nach Sevilla umgeleitet, weil das Flugzeug wegen dichten Nebels in Jerez nicht landen konnte. Von Sevilla aus flog die Maschine ohne Passagiere nach Hahn zurück, der Flug von Jerez aus wurde annulliert.
Der Kläger lehnte einen Ersatzflug drei Tage später ab und buchte einen Flug nach Deutschland zu einer späteren Stunde am gebuchten Reisetag. Von der Fluggesellschaft, bei der er ursprünglich gebucht hatte, erhielt der Kläger den Flugpreis von 20 Euro zurück. Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union verlangte er aber auch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro für sich und seine Frau. Zudem wollte er die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 579,72 Euro sowie weitere Kosten ersetzt bekommen.
Der Bundesgerichtshof lehnte alle Forderungen ab. Die Fluggesellschaft habe den Flug wegen »außergewöhnlicher Umstände« annulliert, die sie auch »mit allen zumutbaren Maßnahmen« nicht hätte verhindern können. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, darauf zu warten, dass sich der Nebel auflöst, um die wartenden Passagiere nach einer Zwischenlandung mitzunehmen. Der Pilot konnte nach Ansicht der Richter anhand des Wetterberichts nicht abschätzen, wann sich der Nebel lichten würde. Es habe daher vernünftigem Ermessen entsprochen, die Annullierung nicht weiter aufzuschieben und die Passagiere möglichst schnell zu informieren, wie es die EU-Verordnung fordert.
Guerilla Abrisszettel


EuGH-Urteil
Führerschein-Tourismus
einen Riegel vorgeschoben
Fahranfänger dürfen ihren Führerschein nicht einfach im Ausland machen. Die Fahrerlaubnis ist nur dann in Deutschland gültig, wenn der Fahrer mindestens sechs Monate in dem Land gelebt hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil am 19. Mai 2011 (Az. C-184/10).

Damit schoben die obersten EU-Richter dem vor allem bei Fahranfängern und Verkehrssündern beliebten Führerschein-Tourismus einen Riegel vor. Die Erfahrung zeigt, dass junge Leute aus Grenzgebieten ihren Führerschein häufig im Nachbarland machen, weil dort die Fahrstunden preiswerter sind (in Polen oder Tschechien bis zur Hälfte).
Auch Punktesünder, die wegen zu schnellen Fahrens oder Alkohol am Steuer ihre Fahrerlaubnis verloren haben, machen in Polen oder Tschechien den Führerschein neu, um dann in Deutschland die Fahrtauglichkeitsprüfung (»Idiotentest«) zu umgehen.
Die Vorschriften in einigen EU-Ländern sind großzügiger als hierzulande. Schon mehrfach sind EU-Richter dagegen vorgegangen. So entschieden sie, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn demjenigen in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war.
»Es ist möglich, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfügt und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt«, stellten die EU-Richter fest.
Im konkreten Fall lehnte der EuGH die Klage einer Frau aus Bayern ab, die in der Nähe von Bamberg wohnt. Sie hatte im benachbarten Tschechien ihren ersten Führerschein gemacht, den die Behörden in Bayern aber nicht anerkannten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legte die Klage dann dem obersten europäischen Gericht vor. Die Klägerin argumentierte, sie habe keine Verkehrsverstöße begangen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster überhaupt.
Die EuGH-Richter entschieden sich jedoch für den harten Kurs. Sie erklärten aber zugleich, dass grundsätzlich die EU-Staaten Führerscheine gegenseitig anerkennen müssten.

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Verbraucherschutz
Bauernfängerei:
Flexstrom verweigert
Aktionsbonus-Zahlung
♦ Verbraucher suchen einen neuen Stromanbieter zumeist nach dem zu zahlenden Jahrespreis aus. Durch das Versprechen eines Aktionsbonus, stellte sich der bei Flexstrom zu zahlende Jahrespreis als vorteilhaft dar. Der Bonus sollte nach 12 Monaten mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werden.
So weit – so gut. Allerdings fragten inzwischen etliche verärgerte Verbraucher bei der Verbraucherzentrale in Sachsen-Anhalt um Rat, da der vertraglich vereinbarte Aktionsbonus in der Jahresrechnung nicht berücksichtigt wurde. Auf Beschwerden reagierte Flexstrom mit der Begründung, dem Verbraucher stehe der Bonus nicht zu, da die Kündigung bereits innerhalb des ersten Jahres erfolgt sei, auch wenn sie erst zum Ende wirksam wurde.
Die Nichtberücksichtigung des Bonus in der Jahresabrechnung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rechtlich unzulässig, da der Bonus nach dem Kleingedruckten nur dann entfallen sollte, wenn die Kündigung innerhalb des ersten Lieferjahres wirksam wird, also nicht ein ganzes Jahr geliefert wird.
Diese Ansicht wird auch durch ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az. 12 O 76/10 KfH) gestützt, das für derartige Klauseln eindeutig festgestellt hat, dass den Verbrauchern ein Bonus zusteht und die gegenteilige Argumentation des Anbieters im Gerichtsverfahren als versuchte Bauernfängerei bezeichnete.

Beratung bei Fragen zu Rechnungen von Energieanbietern und zum Anbieterwechsel erhalten Rat Suchende in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. sowie am Verbrauchertelefon (0900) 177 5770 (1,00 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise gegebenenfalls abweichend) montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.
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ND-Serie: Welche Versicherungen Sie wirklich brauchen (Teil 7)
Zwei-Klassen-Medizin auch bei der Zahnversorgung
Die soziale Lage in Deutschland zeichnet sich zunehmend an den Zähnen ab: Strahlendes Weiß bei den Einen, Zahnlücken bei den Anderen. Selbst die gesetzlichen Krankenkassen zahlen längst nicht mehr alles, was nötig wäre.

Die medizinische Versorgung in Deutschland schneidet in internationalen Vergleichen recht gut ab. Das muss nicht heißen, dass sie auch gut ist, denn seit den achtziger Jahren lässt sich in Westdeutschland und später in der ganzen Bundesrepublik ein neuer Trend zur Zwei-Klassen-Medizin beobachten.

Medizinische Leistung für alle gleich?

Zwar waren schon lange zuvor »Privatpatienten« und Beamte beim Arzt schneller und manchmal auch zuvorkommender behandelt worden, und bei einer Operation im Krankenhaus hatte der »Herr Professor« schon Mal höchstpersönlich das Skalpell in die Hand genommen, um einen Blinddarm zu entfernen – doch die medizinische Leistung war im Kern für alle Patienten gleich.
Davon kann längst keine Rede mehr sein. Seit betriebswirtschaftliche Kennzahlen und neoliberale Ideologien den Alltag in Krankenkassen und Krankenhäusern diktieren, sind selbst Kernleistungen nicht immer und für jeden Bürger gewiss. Zudem wird die Kluft größer, die zwischen Stadt und Land schon immer bestand.
Schlimmer noch: Längst erhält in einem der reichsten Staaten der Welt nicht mehr jeder Mensch das medizinisch Notwendige. Immer höhere Hürden stellte die Politik auf, die eine Gleichbehandlung der Menschen verhindern, angefangen von der extra Praxisgebühr für den Arztbesuch bis zu diversen Zuzahlungen. Für Menschen mit hohem Einkommen sind diese Extrakosten eine Bagatelle, für Menschen mit niedrigem Einkommen sind sie schwer oder gar nicht bezahlbar.
Von Verbänden und Bundesregierung wird gern noch der Glauben befördert, dass jeder Patient wirklich das Notwendigste erhält. »Wie Eingeweihte wissen, eine politisch gepflegte Fata Morgana«, behauptete Jürgen Peters, Hochschullehrer an der Universität Duisburg-Essen, schon vor einigen Jahren. Seitdem hat sich die Lage in Praxen und Kliniken nicht entspannt. Die »blutige Entlassung« sei schon sprichwörtlich unter Ärzten. Professor Wulf Dietrich, Vorsitzender des Vereins demokratischer Ärztinnen und Ärzte, beklagte im Interview mit »Neues Deutschland« die politisch erzwungene Kommerzialisierung der Ärzteschaft: »Aus Medizinern werden Kaufleute.«

Immer mehr Gebühren werden fällig

Für Patienten heißt dies im medizinischen Alltag: Gebühren werden fällig bei Arzt- und Zahnarztbesuchen, bei Medikamenten, häuslicher Krankenpflege, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, bei Fahrtkosten und Krankenhausbehandlungen, bei ambulanter und stationärer Rehabilitation.

Ein Tipp

Übersicht über Zuzahlungsarten auf der privaten Internetseite www.zuzahlung.de

Die neue Unübersichtlichkeit

Geradezu augenscheinlich wird die Zwei-Klassen-Medizin in der Zahnversorgung. Dauerhafte Zahnfüllungen und Implantate erhält nur, wer kräftig zuzahlt oder entsprechend privat versichert ist. Für die kapitalistische Versicherungswirtschaft ist diese Zwei-Klassen-Medizin Gold wert: Bislang haben mehr als zwölf (!) Millionen gesetzlich Versicherte eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen.
Die Folge davon ist eine neue Unübersichtlichkeit. Ein Beispiel: Ein »hochwertiger Tarif für professionelle Vorsorge« versichert die Kosten von Wurzelkanal- und Parodontose-Behandlungen, Spezialfüllungen sowie vorbeugende Zahnprophylaxe und Zahnreinigung bis zu 100 Prozent. Bei der Zahnprophylaxe ist die Zahlung des Versicherers gedeckelt. Zahnersatz und Implantate werden bis zu 90 Prozent erstattet – doch nur, wenn der Versicherte mindestens fünf Jahre ununterbrochene Vorsorge nachweist, sonst ist die Erstattung auf 80 Prozent begrenzt.
Ist der Versicherte mit der (preiswerteren) gesetzlichen Regelversorgung zufrieden, ersetzt der Versicherer die Restkosten, die die Krankenkasse nicht zahlt. Beachten sollte der Versicherte auch eine Leistungsstaffelung, die sich über vier Versicherungsjahre hinzieht. Jährlich werden nur 1000 Euro erstattet.
Das Beispiel zeigt, wie tief sich die Spuren der neuen Zwei-Klassen-Medizin schon in Deutschlands Gesundheitswesen eingegraben haben. Dies ist zunächst eine politische Herausforderung. Doch als Verbraucher, Patient und Versicherter müssen wir zugleich im Alltag mit dieser Zwei-Klassen-Medizin leben und danach handeln. Selbst wenn jemand sich genau an die Regeln der Kassen hält, muss er 35 bis 50 Prozent der Kosten für einen Zahnersatz aus eigener Tasche bezahlen – je nach dem, wie regelmäßig das Bonusheft beim Zahnarzt abgestempelt wurde. Für eine Brücke über einen fehlenden Zahn sind zwischen 200 und 300 Euro fällig. Wer in dieselbe Zahnlücke lieber ein Implantat einsetzen lassen will, trägt unter Umständen, so die Stiftung Warentest, mehr als 2000 Euro selber.

Ein Vergleich selbst für Kenner schwer

Wollen oder können Sie nicht für einen solchen Fall ansparen, bleibt die Möglichkeit, sich zu versichern. Aber auch das kostet: Beispielsweise zahlt eine 43-jährige Neukundin zwischen 19 und 47 Euro pro Monat. Der Vergleich mehrerer Angebote, der sich gerade bei einem so teuren Produkt fast immer lohnt, ist selbst für Kenner nur schwer möglich. Zu trickreich sind die Angebote.
So geben Versicherer die Zuzahlung meist in Prozent an. Doch worauf beziehen sich diese Prozente? Manchmal auf den gesamten Rechnungsbetrag einer Behandlung, manchmal nur auf den (kleineren) Kassenbonus. In einem Test schnitten nur 16 von 110 Angeboten mit »sehr gut« ab. Sie sollten also auf Testergebnisse in Zeitschriften oder auf eine kostenpflichtige Beratung in den Verbraucherzentralen zurückgreifen.
Zwei Stolpersteine sollten Sie im Auge behalten: Selbst günstige Angebote zahlen nicht immer für »Inlays«. Das sind besonders haltbare Zahnfüllungen, die Ihnen manchen Gang zum Zahnarzt ersparen können. Einige Zusatzversicherungen werden nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Hier kann der Beitrag im Laufe des Vertrages mit zunehmendem Alter des Kunden erheblich steigen.

Teil 8 in der nächsten Woche: die Private Krankenversicherung
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Lebens- und Rentenversicherung
Was passiert damit nach Scheidung?
Nach einer Scheidung ist nicht nur die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes ein komplizierter Vorgang, auch beim Thema Versicherungen gibt es einiges zu klären. Was passiert nun mit den Lebens- und Rentenversicherungen? Antwort gibt die ERGO-Versicherungsgruppe.

Können Versicherungspolicen bei Scheidung grundsätzlich aufgeteilt werden?

Wenn eine Ehe scheitert, geht es auch um die schwierige Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut zu trennen ist. Das ist nicht nur Sache der Eheleute selbst, dafür sorgt das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Bei diesem Ausgleich werden in der Ehe erworbene Versorgungsanrechte – etwa aus einer Rentenversicherung – jeweils hälftig geteilt. Haben beide Partner in der Ehe solche Rechte erworben, erhalten sie jeweils die Hälfte der Versorgungsanrechte des anderen. Ausgeglichen werden neben gesetzlichen Rentenansprüchen auch private Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge, und zwar vollständig und endgültig bereits bei der Scheidung.

Wie läuft eine Aufteilung in der Praxis ab?

Im Regelfall wird dieser Ausgleich über eine sogenannte interne Teilung umgesetzt. Besitzt ein Ehepartner eine private Rentenversicherung, steht dem anderen Partner bei der Scheidung die Hälfte der in der Ehezeit entstandenen Ansprüche zu. Dazu nimmt ihn die Versicherung als neuen Kunden auf und überträgt durch die Scheidung entstandene Ansprüche vom Vertrag des Ehepartners auf den neuen Vertrag.

Was ist mit kapitalbildenden Lebensversicherungen?

Im Falle einer Scheidung greift bei der Lebensversicherung der Zugewinnausgleich. Damit soll ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten geschaffen werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Versicherungsnehmer kündigt den Lebensversicherungsvertrag und das Ehepaar teilt den Erlös, oder einer von beiden behält den Vertrag und zahlt den anderen aus. Diese Auszahlungssumme kann dann entweder über einen Teilrückkauf aus der Lebensversicherung selbst entnommen werden oder aus sonstigen Vermögenswerten bestritten werden. Die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen oder bestehen zu lassen, fällt der Versicherungsnehmer – das können bei einer Lebensversicherung beide Partner sein.

Wie wird bei der Risikolebensversicherung verfahren?

Bei einer Risikolebensversicherung spart der Kunde kein Kapital an. Daher werden solche Policen nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen. Der Vertrag ist personengebunden. Für den Versicherten ändert sich also nichts. Er muss nur daran denken, den Namen des Bezugsberechtigten im Todesfall zu ändern. Wird dies vergessen, kann es sein, dass später der Ex-Partner in den Genuss der Versicherungssumme kommt und nicht der aktuelle Lebenspartner.


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Ein zweiter Haushalt kann erhebliche Kosten verursachen. Deshalb hat der Fiskus ein Einsehen mit denjenigen, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führen müssen. So können Kosten für den doppelten Haushalt als beruflich bedingte Werbungskosten geltend gemacht werden und damit die Steuerlast mindern. Darüber informiert die Steuerberaterkammer Berlin.

Die Anerkennung der Aufwendungen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die durch jüngere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) in einigen Bereichen neu gefasst wurden.

Zu den Voraussetzungen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem ein eigener Hausstand unterhalten wird, beschäftigt ist und er aus diesem Grund dort eine Zweitwohnung unterhält.
Mit dem Urteil des BFH vom März 2010 (Az. VI R 47/09) gilt die doppelte Haushaltsführung auch für sogenannte Wegverlegungsfälle. Damit gemeint sind all die Vorgänge, in denen Arbeitnehmer oder Selbstständige ihren Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt gründen, um von dort der bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Folglich können wesentlich mehr Steuerpflichtige von den steuerlichen Erleichterungen profitieren, als dies vorher möglich war.
Sowohl die sogenannte Hauptwohnung als auch die Zweitwohnung müssen gewisse Kriterien erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden. Bei der Hauptwohnung gehört beispielsweise ein eigener Hausstand in einer Wohnung dazu, die den Lebensumständen entspricht und den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Diese Voraussetzungen dürften bei verheirateten Arbeitnehmern, die selbst Mieter oder Eigentümer der bewohnten Immobilien sind, am einfachsten nachzuweisen sein. Sie gelten vergleichbar auch für Lebenspartnerschaften, in denen der Partner der Mieter oder Eigentümer ist und für abgeschlossene Wohnungen im Elternhaus, was jedoch entsprechende eindeutige Nachweise erfordert.

Steuermindernde
Aufwendungen

Vorausgesetzt, die doppelte Haushaltsführung wird grundsätzlich steuerlich anerkannt, dann gibt es eine Reihe von Ausgaben, die berücksichtigungsfähig sein können. Dies gilt unter anderen für Fahrt- und Verpflegungskosten, für Kosten der Unterkunft wie Miete und Nebenkosten.
Ebenso sind in aller Regel die Aufwendungen abzugsfähig, die anlässlich der Begründung, der Beendigung oder eines Wechsels der doppelten Haushaltsführung anfallen. Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt zum Beispiel eine gemietete Wohnung oder ein möbliertes Zimmer. Das Finanzamt akzeptiert nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind und orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.
Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze. Die liegt bei den vergleichbaren Kosten für eine 60 Quadratmeter große Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.

Beispiel Fahrtkosten
und aktuelle Rechtsprechung

Neben Aufwendungen für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort sind auch Kosten für Familienheimfahrten steuerlich absetzbar. Maximal eine Fahrt wöchentlich kann pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder den Ticketpreisen für öffentliche Verkehrsmittel in Ansatz gebracht werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Fahrt zum Flughafen – in Abhängigkeit vom genutzten Verkehrsmittel – entweder pauschal oder mit dem Nachweis tatsächlicher Kosten abgerechnet werden kann. Die Kosten für den Flug finden stets in der nachgewiesenen Höhe Berücksichtigung.
Aber Achtung bei sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten. Hier spielt der Fiskus normalerweise nicht mit. So hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 2. Februar 2011 (Az. VI R 15/10) entschieden, »dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest dann nicht … abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren.«
Hintergrund für dieses Urteil war – verkürzt dargestellt – folgender Tatbestand: Die Eheleute lebten gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin war jedoch in der Stadt Y als Angestellte tätig. Normalerweise reiste die Klägerin an den Wochenenden zum Lebensmittelpunkt nach X. Aber auch der umgekehrte Fall kam vor, nämlich dass der Ehepartner aus X seine Frau in Y besuchte. Das Finanzamt erkannte zwar grundsätzlich die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung an, nicht aber die Reisekosten des Klägers von X nach Y. Die Begründung dafür war letztlich, dass den Besuchsreisen des Klägers private und nicht etwa berufliche Interessen zugrunde lagen und deshalb kein Werbungskostenabzug zugelassen sei.

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Urteile zu Adoption, Unterhalt und Vaterschaft
Ohne »Pflegejahr« für das von beiden
Lebenspartnerinnen gewünschte Kind
Zwei Frauen, die 2007 eine Lebenspartnerschaft eintragen ließen, wünschten sich ein Kind. Eine von ihnen ließ sich in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchten und brachte 2010 ein Kind zur Welt. Sofort nach der Geburt beantragte ihre Lebenspartnerin beim Amtsgericht Elmshorn die Adoption. Gleichzeitig baten die Lebenspartnerinnen darum, das »Adoptionspflegejahr« nicht abwarten zu müssen.
Hintergrund: Entspricht es dem Kindeswohl, kann ein Lebenspartner das Kind des anderen adoptieren. Das Gesetz sieht vor, dass vor einer Adoption eine Probezeit von einem Jahr einzuhalten ist (das »Adoptionspflegejahr«), um zu prüfen, ob eine »echte Eltern-Kind-Beziehung« entsteht und ob die Adoption wirklich gut ist für das Kind.
Das sei im konkreten Fall nicht notwendig, entschied das Amtsgericht Elmshorn. Immerhin sei das Kind ein Wunschkind beider Partnerinnen, geboren aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses. Es werde von beiden Frauen gleichermaßen geliebt und umsorgt. Es sei nicht zu erwarten, dass sich an dieser Eltern-Kind-Beziehung etwas ändere.
Zudem gäbe es keinen Grund, ein durch künstliche Befruchtung in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geborenes Kind anders zu behandeln als ehelich bzw. unehelich geborene Kinder, die von Geburt an mit zwei Elternteilen aufwachsen. Wichtig für das Kind seien auch die Folgen der Adoption für das Sorgerecht und Erbe im Fall des Todes eines Elternteils.
Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 20. Dezember 201, Az. 46 F 9/10

Sohn will vom Vater
Angaben zum Einkommen

♦ Der mittlerweile volljährige Sohn geht noch zur Schule und wohnt bei der Mutter. Bei der Scheidung der Eltern 1997 war ein monatlicher Kindesunterhalt von 570 DM (291,44 Euro) festgesetzt worden. Den zahlte der unterhaltspflichtige Vater jedoch nur sporadisch, weshalb es zu einem Strafverfahren kam. Nach Privatinsolvenz 2001 war beim Vater angeblich nichts mehr zu holen. Der Vater war nicht mehr erwerbstätig und lebte vom Einkommen seiner jetzigen Ehefrau.
Der Sohn zog erneut vor Gericht und forderte Auskunft über die Einkünfte der zweiten Ehefrau. Um seinen eigenen Anspruch auf Unterhalt zu ermitteln, müsse er wissen, ob der zahlungsunfähige Vater Anspruch auf Familienunterhalt von seiner jetzigen Frau habe. Der Vater pochte dagegen auf das Interesse seiner Frau auf »Geheimhaltung«. Er habe mit ihr Gütertrennung vereinbart und daher selbst keinen Anspruch darauf, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bescheid zu wissen.
Den habe er sehr wohl, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folge der Anspruch auf Familienunterhalt und damit auch die Pflicht, sich gegenseitig über die finanziellen Verhältnisse zu informieren. Wenn der geschiedene Vater wieder heirate, wirke sich das auch auf den Unterhalt für das Kind aus. Habe der einkommenslose Mann gegen seine gut verdienende Frau Anspruch auf Familienunterhalt, könne es – abhängig von dessen Höhe – durchaus sein, dass er über freie Mittel für den Kindesunterhalt verfüge.
Seine neue Frau sei keine »unbeteiligte Dritte«, sondern Teil der Familie. Sie müsse es daher hinnehmen, wenn ihre Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, offengelegt würden. Das geschehe ohnehin schon, wenn der Vater im Streit um Unterhalt Steuerbescheide vorlegen müsse. Die ließen bei zusammen zur Steuer veranlagten Ehepaaren immer Rückschlüsse auf die Einkünfte des Partners zu. Das Interesse des Auskunft verlangenden Sohnes habe grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse der Ehefrau, ihre finanziellen Verhältnisse geheim zu halten, begründete der BGH.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2010, Az. XII ZR 124/08

Scheinvater verlangt
Auskunft über »richtigen«

♦ 1991 hatte das Paar geheiratet, ein paar Monate später brachte die Frau einen Jungen zur Welt. 1998 wurde die Ehe geschieden. Der Ehemann zahlte für den vermeintlichen Sohn Kindesunterhalt. Erst 2009 gab er ein Abstammungsgutachten in Auftrag, das aufdeckte, dass er nicht der Vater des Jungen war. Nun forderte der Scheinvater von seiner Ex-Frau Auskunft.
Sie müsse ihm den leiblichen Vater des Kindes verraten oder gegebenenfalls die Namen aller nennen, mit denen sie im Zeitraum vom 300. Tag bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes Geschlechtsverkehr hatte. Denn er beabsichtige, vom leiblichen Vater Schadenersatz für den grundlos gezahlten Kindesunterhalt zu verlangen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena wies den Antrag auf Auskunft zurück. Ein Abstammungsgutachten bringe Klarheit für den Scheinvater, erläuterte das OLG. Es verändere aber nicht seine Rechtslage. Nach wie vor sei der Scheinvater »rechtlicher« Vater des Kindes, denn er habe seine Vaterschaft noch nicht vor Gericht angefochten.
Das bedeute: Er gelte weiterhin als Vater und bleibe für das Kind sorgeberechtigt und unterhaltspflichtig. Diese Rechte und Pflichten könne der Scheinvater nur durch ein Anfechtungsverfahren beenden. Erst dann könne er von der Mutter des Kindes – im Rahmen eines Antrags auf Klärung der Vaterschaft – Auskunft über den »richtigen« Vater fordern (gegebenenfalls über die als Väter in Betracht kommenden Männer).
Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 2. November 2010, Az. 1 WF 353/10
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Haushüter
Fremde »gute Geister«
helfen im Urlaub
Wenn einer eine Reise tut, dann hofft er, sein Heim bei der Rückkehr wieder so vorzufinden, wie er es verlassen hat. Seriöse Haushüter-Agenturen sorgen dafür, dass dieser Wunsch auch in Erfüllung geht.

Trotz aller Urlaubsvorfreude – ein ungutes Gefühl schleicht sich in die Gedanken. Kümmert sich der Enkel auch wirklich um die Pflanzen im Garten? Wird Oma auch Hund Bello so betreuen (können), wie sie es versprochen hat?
Wer seine Reise nicht mit solchen oder ähnlichen Ängsten belasten will, sollte sich rechtzeitig an eine Haushüter-Agentur wenden. Die professionellen Betreuer bieten einen Rundumservice, der kaum noch Wünsche offen lässt. Die sorgsame und liebevolle Betreuung von Haustieren, die Gartenpflege oder das Nachsenden wichtiger Dokumente an den Urlaubsort – für die Haushüter kein Problem.
Die Besonderheit dieser Serviceleistung liegt im ununterbrochenen Bewohnen des Hauses oder der Wohnung durch den Haushüter, der die Hausherrenpflichten übernommen hat. Dieser Umstand wirkt bereits auf potenzielle Einbrecher abschreckend, weshalb auch die Polizei diese Dienstleistung als gute Maßnahme zur Verhütung von Wohnungseinbruch in der Urlaubszeit betrachtet.
In einem umfassenden Vorabgespräch wird der vorgesehene Haushüter persönlich vorgestellt und dabei auch geklärt, was er z. B. in Notfällen zu erledigen hat oder wie die zurückbleibenden Haustiere betreut und versorgt werden. Denn: Wer überlässt schon gerne einem völlig unbekannten Menschen seine privaten vier Wände oder das geliebte Haustier? Diskretion, Zuverlässigkeit und Seriosität sind die Leitlinien der dem Verband Deutscher Haushüter-Agenturen angeschlossenen Anbieteragenturen.
Haushüter sind lebenserfahrene und verantwortungsbewusste Rentner, die ihre Qualitäten durch ein polizeiliches Führungszeugnis, Referenzen und ausführliche Bewerbungsunterlagen unter Beweis stellen müssen. Sie möchten noch eine sinnvolle Aufgabe erfüllen. Ihre Vergütung empfinden sie als als angenehmes Taschengeld.
Der Kunde muss mit Kosten von ca. 55 Euro pro Einsatztag rechnen. Haushüten gilt aber als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Steuerrechts. Deshalb können 20 Prozent der Kosten, maximal 4000 Euro jährlich, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Infos: Verband Deutscher Haushüter-Agenturen (VDHA e. V.), 48078 Münster, Tel. 02501-7171 (Mo.-Fr. 13-16 Uhr).
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Wasserschäden
Elektrische Absperrventile – die Lösung?
Schäden an Leitungswasser-Installationen in Gebäuden verursachen bei vielen Hausbesitzern Jahr für Jahr erhebliche Kosten und vor allem Ärger: Frostschäden, unsachgemäße Installation oder Überalterung.
»Nur wenigen ist bewusst, dass Trinkwasserleitungen nach 30 bis 50 Jahren ihre Grenznutzungsdauer erreicht haben. Zwangsläufig kommt es dann zum Wasseraustritt. Den offensichtlichen Schäden folgen unentdeckte Feuchtigkeit und Schimmelbildung«, sagt Rolf Voigtländer, Geschäftsführer des Kieler Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung.
Er rät jedem, der für eine Immobilie verantwortlich ist, präventiv tätig zu werden. Denn auch wenn die Versicherungen den größten finanziellen Schaden abfangen, verbleibt viel Ungemach beim Hauseigentümer: Oft müssen Wände und Böden aufgerissen werden oder Trocknungsgeräte stehen wochenlang im Haus.
»Es gibt keine Patentlösung, allerdings einen wirkungsvollen Weg, die Folgeschäden deutlich zu mindern: Elektrische Absperrventile, die den Wasserfluss unterbinden«, sagt Voigtländer.
Die wirklich elegante Lösung ist die Kombination zwischen der manuellen Abschaltmöglichkeit beim Verlassen des Gebäudes und einer Durchflussmessung mit einer automatischen Absperrung, wenn zuvor festgelegte oder gemessene Grenzwerte überschritten werden. Das voreingestellte System sperrt dann automatisch ab, wenn der Strömungsmesser einen ungewöhnlichen Wasseraustritt erkennt.
Gerade wenn man sein Haus oder auch einen Betrieb, ein kommunales Gebäude oder Büro für längere Zeit verlässt, wird verhindert, dass das Wasser lange und unkontrolliert austritt. Es gibt bereits eine Reihe von Systemen am Markt.
Die Investitionen liegen in der Regel unter 1000 Euro und lohnen sich. Schäden und Folgeschäden wären teurer und können so deutlich reduziert werden.


Nachbarrecht
Streit um Feuerdornhecke und mal wieder um Maschendrahtzaun
Es wird ewig unerfindlich bleiben, warum Grundstücksnachbarn sich nicht mit guten (oder manchmal auch energischen) Worten über Zäune, Hecken, Grenzabstände, überhängende Äste oder Laubfall einigen können. Ist man naiv zu glauben, dass mit einem vernünftigen Gespräch jedes dieser vergleichsweise kleinen Probleme zu lösen ist? Offensichtlich, wie ein erneutes Urteil beweist, das das Amtsgericht Berlin-Köpenick fällen musste und das Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin, dem Ratgeber zusandte.
Die Streitparteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Das der Beklagten liegt, von der Straße aus gesehen, links von dem der Kläger. Eine Feuerdornhecke auf der Grundstücksgrenze ist seit Jahren Streitpunkt. Auch drei Kiefernbäumchen führten zum Streit und wurden inzwischen entfernt. Schon im Dezember 2003 scheiterten die Kläger vor dem Amtsgericht (Az. 7 C 236/03) mit der Klage »gegen die Hecke«.
Mit der neuerlichen Klage verlangten sie erst die Errichtung eines 1,25 Meter hohen Maschendrahtzauns und dann den Rückschnitt der Feuerdornhecke, damit sie nicht über die Grundstücksgrenze hinauswächst. Die Forderung nach Beseitigung der Kiefernbäumchen war längst erledigt. Die Kläger sahen ihrer neuen Klage die Rechtskraft des vorherigen Urteils nicht entgegen stehend. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Hecke seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle stehe und von den Klägern von Anfang an als Einfriedung anerkannt worden sei. Ein Rückschnitt der Hecke erfolge regelmäßig. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen.
Die Kläger scheiterten wiederum auf ganzer Linie vor Gericht. Der Hauptantrag zur Klage ist unzulässig. Die Feuerdornhecke und deren Überwuchs waren schon Streitgegenstand des Vorprozesses, und über die Beseitigung des Überwuchses wurde rechtskräftig entschieden. Die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung sei nicht ersichtlich, so die Richter. Eine Ausnahme wäre nur geboten bei drohender Verjährung künftiger Leistungen oder in Fällen, in denen ein vollstreckbarer Titel verloren gegangen ist oder vernichtet wurde und wiederhergestellt werden kann. Das alles treffe in diesem Fall nicht zu.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Einfriedung des Grundstücks der Beklagten. Der Anspruch ist gemäß § 275 BGB ausgeschlossen, weil die Einfriedung in der verlangten Form unmöglich ist. Das Setzen eines Zaunes innerhalb der Hecke könne vernünftiger Weise nicht erfolgen (Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 13. Mai 2011, Az. 4 C 119/09).
Solche Nachbarschaftsstreitereien lassen sich, wenn schon nicht im Gespräch, so doch durch ein Mediationsverfahren lösen. Diese außergerichtliche Konfliktlösung ist in den meisten Fällen erfolgreich. Es geht ja nicht darum, wer der Gewinner ist, sondern dass der Streit gütlich beigelegt wird. Das entlastet die Gerichte und auch die »Streithähne«, die viel Gerichtskosten sparen. Informationen erhält man bei Amtsgerichten und Gemeindeämtern. RBL
(Siehe auch Ratgeber Nr. 988 vom 23 Februar 2011, Seite 5)


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Erstattungsanspruch von Mietern
Nach sechs Monaten verjährt
Der Bundesgerichtshof hatte vor zwei Jahren entschieden, dass Mieter, die bei ihrem Auszug zu Unrecht renoviert haben (weil sie zu spät bemerkten, dass die betreffende Mietvertragsklausel unwirksam ist), vom Vermieter Geldersatz verlangen können (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 302/07). Der Vermieter, so die Karlsruher Richter, habe sich ungerechtfertigt bereichert, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung beim Auszug renoviert, obwohl er dazu nicht verpflichtet war.
Am 4. Mai 2011 begrenzte der Bundesgerichtshof die Frist, in der Mieter solchen Schadenersatz einfordern können, auf sechs Monate. Danach gelten die Ansprüche als verjährt.
Dagegen protestierte der Deutsche Mieterbund: »Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren erst nach drei Jahren. Die Frist beginne erst dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er Ersatzansprüche habe.« Das BGH-Urteil sei enttäuschend. Mieter sollten vor eigenen Renovierungsarbeiten genauer prüfen, ob sie dazu überhaupt verpflichtet sind.


Mangel bei Vertragsabschluss
»Wohnung wie besichtigt übernommen«
Nicht selten wird beim Abschluss eines Mietvertrages verlangt, dass der neue Mieter eine Bescheinigung unterschreibt, in der er bestätigen soll: »Wohnung wie besichtigt übernommen.« Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wohnung ohne Mängel übergeben wurde.

Kann das ein Mieter überhaupt beurteilen? Es gibt versteckte Mängel, die ein Laie gar nicht erkennen kann. In dieser Hinsicht ist ein Urteil interessant, über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins informiert:
Als der Mieter in die Wohnung einzog, stellte er fest, dass die Außenwand des Erkerzimmers feucht war. Ihm wurde bei der Wohnungsbesichtigung versichert, dass die Ursache beseitigt worden sei. Es fehle nur noch der Anstrich.
So einfach war es aber nicht. Die Feuchtigkeit verursachte Schimmelbildung. Nun klagte der Mieter auf schnelle Beseitigung des Schadens. Der Amtsrichter gab ihm Recht: Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde »wie besichtigt übernommen«, könne nicht geschlossen werden, dass die feuchte Wohnung als vertragsgemäß in Ordnung sei. Der Mieter könne die Ursache der Feuchtigkeit nicht kennen und deshalb auch nicht ermessen, ob und in welchem Umfang er dadurch Probleme bekomme. Die Tragweite des Mangels sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er habe deshalb Anspruch auf Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens, auch wenn der Mangel für ihn bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar gewesen sei.
Oft heißt es in solchen Fällen: Wer den Mangel erkennt und dennoch den Mietvertrag ohne Einschränkungen zustimmt, der habe den Mangel einfach »mitgemietet«.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 8. September 2009, Az. 8 C 60/09
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Sozialhilfeempfänger
Räumung
abgewehrt
Einer Sozialhilfeempfängerin, deren Miete das Sozialamt bezahlen muss, wurde wegen größeren Mietrückstands gekündigt. Weil sich die Mieterin weigerte, auszuziehen, klagte der Vermieter auf Räumung.

Vor dem Amtsgericht einigten sich die Parteien dann auf einen Vergleich. Innerhalb von zwei Monaten sollte die Mieterin den Zahlungsrückstand ausgleichen. Wenn das nicht geschehe, sei die Wohnung während der nächsten sechs Monate zu räumen.
Erst kurz vor Ablauf der Frist sagte das Sozialamt schriftlich zu, die Rückstände zu begleichen. Die Überweisung wurde dem Konto des Vermieters jedoch erst sieben Tage nach Ablauf der Frist gutgeschrieben. Deswegen beharrte der Vermieter darauf, dass die Wohnung nun geräumt werden müsse.
Dagegen wehrte sich die Mieterin mit einer Klage, denn sie habe die Rückstände ja nicht verursacht. Das Landgericht Lübeck gab ihr Recht: Wegen behördeninterner Abwicklungsprobleme, für die die Mieterin nicht verantwortlich sei, habe es eine geringfügige Verzögerung gegeben. Die verlangte Räumung stehe in krassem Missverhältnis, zumal der Eingang der Zahlung sicher gewesen sei.
Bereits eine Woche vor dem vom Vermieter gesetzten Fristablauf habe dieser erfahren, dass das Sozialamt der Stadt die Schulden begleichen werde. Angesichts dessen wäre eine Zwangsräumung völlig unangemessen und auch rechtsmissbräuchlich.
Urteil des LG Lübeck vom 7. September 2001, Az. 1 S 22/01


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Eigenbedarf
Kündigung abgelehnt
Ein Mieter im Zweifamilienhaus des Eigentümers wehrte sich gegen eine Eigenbedarfskündigung, die seiner Meinung nach als »Retourkutsche« nach einem Streit über Mieterhöhung und Gartennutzung ausgesprochen wurde.

Der Vermieter begründete seinen Eigenbedarf damit, dass sein 16-jähriger Sohn jetzt aus einem Internat zurückkomme und die Wohnung benötige.
Der Mieter akzeptierte das nicht. Der Streit kam vor das Landgericht Hamburg. Der Richter gab dem Mieter Recht. Ob der Sohn die Wohnung brauche, sei zweifelhaft, denn er wolle erst noch die »Mittlere Reife« erwerben. Das hätte er im Internat auch gekonnt. Überhaupt wolle er erst noch Zivildienst leisten. Das alles sei für eine Eigenbedarfskündigung zu vage. Eigenbedarf liege nur dann vor, wenn der Begünstigte die Wohnung sicher und für längere Zeit, etwa drei Jahre, nutzen wolle. Beschluss des LG Hamburg vom 14. September 2010, Az. 333 S 34/10

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Renovierungskosten
Auf die Miete umlegbar
Ein Görlitzer Vermieter teilte den Hausbewohnern mit, dass er als Modernisierungsmaßnahme Wasserzähler in den Küchen einbauen lassen will. Anschließend werde er die Miete um 2,28 Euro monatlich erhöhen.

Die Mieter wandten ein, dass dann die Küchen wieder neu tapeziert werden müssen. Sie seien mit dem Einbau der Zähler nur einverstanden, wenn der Vermieter mit einem Vorschuss das Tapezieren finanziere. Damit war der Vermieter einverstanden, erklärte aber gleichzeitig, dass er den Vorschuss auf die Miete umlegen werde. Damit sollte die Monatsmiete um 2,79 Euro steigen. Doch die Mieter weigerten sich, den Vorschuss mitzuzahlen.
Der Vermieter zog vor Gericht und verlangte jetzt von dem Mieter 31,68 Euro, einschließlich der Rechtsanwaltkosten. Der Fall kam vor den Bundesgerichtshof. Der gab dem Vermieter Recht: Laut Gesetz dürfen Vermieter die – in Verbindung mit der Modernisierung – erforderlichen Renovierungskosten auf die Miete umlegen – auch dann, wenn der Mieter die Renovierung selbst ausführt und dafür vom Vermieter einen Vorschuss erhält.
BGH-Urteil vom 30. März 2011, Az. VIII ZR 117/10

Unser Rat
Es ist billiger, solche Renovierungsarbeiten möglichst in eigener Regie, ohne Vermieterbeteiligung, auszuführen.
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DMB zur Mietminderung
Orientierungshilfe mit 500 Urteilen
Jeder Mieter hat das gesetzlich garantierte Recht auf Mietminderung – wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss es sich um einen Mangel handeln, der die mietvertraglich zugesicherte Eigenschaft der Mietsache beeinträchtigt; zweitens muss der aufgetretene Mangel dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt worden sein; und drittens darf der Mieter den Mangel nicht selber verursacht haben.

Wenn das geklärt ist, kommt es darauf an, in welcher Höhe die Miete gemindert werden kann. Dafür gibt es keine offizielle Tabelle. Doch an der Rechtsprechung der Gerichte (die zwar nur für den jeweiligen Einzelfall gilt) kann man sich orientieren.
Grob gesagt kann die Miete in dem gleichen Verhältnis gemindert werden, wie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften der Mietsache gestört sind. Es ist also gar nicht so einfach, hier das richtige Maß zu finden. Mietminderung erfreut keinen Vermieter, aber er darf deswegen nicht kündigen. Auch dann nicht, wenn die Minderung zu hoch ausgefallen sein sollte. Beim Streit vor Gericht muss dann der Richter das richtige Maß finden.
Eine wertvolle Hilfe für Mieter in solcher Situation ist die neu aufgelegte und überarbeitete Broschüre des Deutschen Mieterbundes (DMB) mit dem Titel »Wohnungsmängel und Mietminderung«. Mit dem Stand vom Februar dieses Jahres werden an Hand von 500 Urteilen die wichtigsten Rechte und Pflichten der Mieter bei Mängeln rund um die Wohnung aufgelistet.
Schwerpunkte der Broschüre sind die Kapitel über Lärm, Feuchtigkeitsschäden, Heizungsmängel und Umweltgifte. Die Grundzüge des Gewährleistungsrechts werden allgemein verständlich erläutert.
In zehn Kapiteln geht es um folgende Probleme: Was ist ein Mangel an der Mietsache? Wann ist eine Mietminderung ausgeschlossen? Die Höhe der Minderung, Lärmprobleme, Feuchtigkeit und Schimmelpilz, Heizung und Umweltgifte. Was kann ein Mieter sonst noch tun? Welche Ansprüche kann er stellen? Schließlich wird die Rechtsprechung zur Mietminderung von A bis Z erläutert.


Die Broschüre ist bei Mietervereinen für sechs Euro erhältlich. Sie kann auch beim DMB-Verlag in 10169 Berlin bestellt werden. Dann kommen noch 1,20 Euro Versandkosten dazu.
Wer Internetanschluss hat, kann die Broschüre bestellen unter www.mieterbund.de

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Urteile
Am Arbeitsplatz ständig mit Videokamera überwacht
Gegenüber dem Büro eines kaufmännischen Angestellten hatte der Unternehmer eine Videokamera installiert. Diese Kamera nahm nicht nur die Eingangstür ins Visier, sondern war auch den Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin gerichtet. Sie protestierte dagegen, konnte den Chef aber nicht umstimmen.
Nach fünf Monaten reichte es der Angestellten. Ihre Persönlichkeitsrechte würde verletzt, kritisierte sie und verklagte den Arbeitgeber auf Entschädigung.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied. Es sprach der Klägerin 7000 Euro Entschädigung zu.
Vergeblich beteuerte der Arbeitgeber, er wolle nur seine Mitarbeiter schützen. Die Kamera habe außerdem nicht ständig aufgenommen. Das sei, so das Landesarbeitsgericht, unerheblich. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, setze die Mitarbeiter einem ständigen Überwachungsdruck aus, den diese nicht hinnehmen müssten.
Die intensive Videokontrolle verletzte das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin erheblich und sei unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte die Kamera ohne Weiteres nur auf den Eingangsbereich des Büros ausrichten können.
Hätten hingegen die Betroffenen in solchen Fällen der Videoüberwachung keinen Anspruch auf Entschädigung, blieben Verletzungen von Würde und Ehre des Menschen ohne Sanktionen, und der Schutz der Persönlichkeit würde verkümmern, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 25. Oktober 2010, Az. 7 Sa 1586/09
Kein fristloser Rauswurf
bei Drohung mit
Krankschreibung

Die Drohung eines Mitarbeiters, er werde sich krankschreiben lassen, rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 19. Mai 2011 veröffentlichten Urteil.
Wenn der Mitarbeiter tatsächlich krank sei, aber dennoch zur Arbeit erscheine, dürfe er im Streit durchaus ankündigen. Er werde einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen, so das Gericht.
Das LAG gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung statt. Der Lastwagenfahrer hatte sich darüber geärgert, dass er nicht Feierabend machen durfte, sondern eine weitere Fahrt übernehmen sollte. Im Streit sagte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.
Das Landesarbeitsgericht sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar sei die Drohung des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Da der Kläger aber tatsächlich an einer Fußverletzung litt und trotzdem gearbeitet habe, sei die Rechtslage anders. Denn in diesem Fall sei er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011, Az. 10 Sa 308/10
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Arbeitsrecht
Die Voraussetzungen für eine
krankheitsbedingte Kündigung
Nach gängiger Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Darüber informiert der Mandanten-Pressedienst der Lohnsteuerhilfeverein-Gemeinschaft für Arbeitnehmer e.V.

Viele Arbeitnehmer gehen aus Angst vor einem Jobverlust krank ins Büro. Nie wurde in Deutschland ein geringerer Krankenstand gemessen als 2009 und 2010. Anders ausgedrückt: Zwei von fünf Beschäftigten gehen krank zur Arbeit, weil sie nicht krankmachen möchten. Sie befürchten sonst, dass sie mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen müssen, wenn sie mehrmals im Jahr krank werden.

Was besagt das
Kündigungsschutzgesetz?

Das (Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt dem Arbeitgeber drei Gründe, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen.

1. Der Kündigungsgrund liegt in der Person des Arbeitnehmers.
2. Der Kündigungsgrund liegt im Verhalten des Arbeitnehmers.
3. Der Kündigungsgrund ist betriebsbedingt.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Unterfall der Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers liegen (personenbedingte Kündigung).

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn Gründe, die zur Kündigung führen, von dem Beschäftigten nicht steuerbar sind, sondern in seiner Person oder seinen Eigenschaften liegen.
Diese Kündigungsart ist eine von drei Möglichkeiten, durch die eine Kündigung, bei der das Kündigungsschutzgesetz zu beachten ist, sozial gerechtfertigt und somit wirksam wird. Der Arbeitgeber braucht auch keine Abmahnung vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung an den Arbeitnehmer auszusprechen.
Bei der krankeitsbedingten Kündigung müssen wir unterscheiden zwischen lang andauernden Krankheiten und häufigen Kurzerkrankungen. Wird vom Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung durchgeführt und wird diese im Falle einer Klageerhebung durch den Beschäftigten angefochten, wird nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) diese auf ihre Zulässigkeit geprüft.
Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, sollte dieser prüfen, ob der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Initiative für das betriebliche Eingliederungsmanagement zu ergreifen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in § 84 Abs. 2 SGB IX festgeschrieben.
Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Fall, dass Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit dem Betriebs- oder Personalrat abzuklären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden (Rehabilitation) werden oder mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann (Prävention).

Voraussetzungen für
krankheitsbedingte Kündigung

Des Weiteren ist zu prüfen, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers wirksam ist.

1. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen (negative Gesundheitsprognose).
2. Es muss feststehen, dass die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.
3. Es muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
Fehlt eine dieser aufgeführten Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.

Fallkonstellationen für
krankheitsbedingte Kündigung

Arbeitsgerichte unterscheiden in Anwendung der Rechtsprechung bei der krankheitsbedingten Kündigung in typische Fallkonstellationen:

• häufige Kurzerkrankungen;
• dauernde Arbeitsunfähigkeit;
• langandauernde Krankheit;
• krankheitsbedingte Leistungs-
minderung;
• Fallgruppen, bei denen die
oben genannten drei Voraus-
setzungen zu prüfen sind.

Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen kann wirksam sein, wenn von weiteren häufigen Kurzerkrankungen in der Zukunft auszugehen ist. Mehrmalige Kurzerkrankungen stellen für den Arbeitgeber eine teure Belastung dar, da er immer wieder erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss.
Hier spricht man im Rechtssinne von Interessenbeeinträchtigung. In diesem Zusammenhang wird auch die Interessenabwägung geprüft. Das heißt, ist es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände bzw. der festgestellten Beeinträchtigungen in Blick auf den Betrieb und der wirtschaftlichen Interessen zuzumuten, häufige Kurzerkrankungen hinzunehmen.

Die Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit kann bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers in Verbindung mit einer negativen Gesundheitsprognose zum Tragen kommen.
Die Kündigung wegen langandauernder Krankheit kann bei einer langandauernder Krankheit des Arbeitnehmers einsetzen, wenn Voraussetzungen vorliegen, wie eine negative Gesundheitsprognose und eine Interessenbeeinträchtigung und eine Interessenabwägung vorgenommen wurde.

Der Betriebsrat

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, unabhängig von Art und Inhalt der Kündigungsgründe. Bei der Anhörung einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit sind dem Betriebsrat ausführliche Angaben über Fehlzeiten, die betrieblichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Unternehmens machen.
Nach Erörterung des Sachverhaltes in Verbindung mit allen beweisbaren Unterlagen durch den Arbeitgeber, muss der Betriebsrat seine Entscheidung dem Arbeitgeber mitteilen.

Das Fazit: Grundsätzlich ist Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz § 1 Absatz 4 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Positiv zu bewerten ist es, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung, welche unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, alle Tatsachen unter Beweis stellen muss. Durch diese Beweiserhebung ist eine Willkür bei der Kündigung ausgeschlossen.
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Krankenkassen
Hartz IV: Wer
muss zahlen?
Wollten Bezieher von ALG II oder Sozialgeld die Zahlung eines Zusatzbeitrages 2010 vermeiden, mussten sie ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln. Seit Januar 2011 ist die Situation für sie jedoch eine andere.
Relevant ist seitdem nicht mehr nur der kassenindividuelle, sondern auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser fiktive Wert soll jährlich im November von der Bundesregierung für das dann folgende Jahr festgesetzt werden. Für einen Zusatzbeitrag bis zu diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag müssen die Empfänger von ALG II und Sozialgeld nach der neuen Rechtslage nicht mehr selbst aufkommen. Dieser Betrag wird vom Gesundheitsfonds übernommen.
Diese Neuregelung stellt für die Kassen ein Problem dar, deren kassenindividueller Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Auf dieser Differenz bleibt die Kasse im sprichwörtlichen Sinn sitzen. Es sei denn, sie schafft in ihrer Satzung eine Regelung, die es ihr ermöglicht, diesen Differenzbetrag von ihren Mitgliedern einzufordern. Dann müssen Hartz-IV- und Sozialgeldempfänger den Differenzbetrag selbst zahlen.
Von dieser Möglichkeit haben einige Kassen bereits Gebrauch gemacht. Im Interesse von Hartz-IV- und Sozialgeldempfängern muss es in Zukunft sein, sich eine gesetzliche Krankenkasse auszuwählen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt, um Zahlungen aus eigener Tasche zu vermeiden.
In diesem Kalenderjahr müssen jedoch Hartz-IV- und Sozialgeldempfänger einzelner gesetzlicher Krankenkassen den vollen Zusatzbeitrag noch selbst aufbringen. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag in diesem Jahr null Euro beträgt, können Kassen bei entsprechender Satzungsänderung somit den gesamten Zusatzbeitrag verlangen.

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Heil- und Hilfsmittel
Alkoholfahrt auch im
Krankenfahrstuhl strafbar
Wer zu viel Alkohol getrunken hat, sollte sich auch mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl nicht mehr auf die Straße begeben – auch nicht auf einen Rad- oder Fußweg.

Ab 1,1 Promille wäre dies als »Trunkenheit im Straßenverkehr« strafbar, selbst wenn man auf einem Rad- oder Fußgängerweg erwischt wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 2 St OLG Ss 230/10) weist die Württembergische Versicherung AG hin.
Im entschiedenen Fall wurde ein Mann, der in seinem Krankenfahrstuhl mit 1,25 Promille auf einem Radweg gefahren war, zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt. Er wehrte sich mit dem Argument, dass er nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein Radfahrer, der sich erst ab 1,6 Promille strafbar macht. Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Geldstrafe. Bei einem motorisierten Krankenfahrstuhl handle es sich gemäß der Fahrerlaubnisverordnung um ein einsitziges Kraftfahrzeug mit zulässigem Gewicht bis 300 Kilogramm, das gegen Haftpflichtschäden zu versichern ist. Wie beim Fahren eines Mofas und anderer Kraftfahrzeuge sei man ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig und mache sich im Straßenverkehr strafbar.
Zwar habe ein motorisierter Krankenfahrstuhl nur eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, jedoch sei er wesentlich breiter und schwerer als ein Fahrrad und damit für andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährlicher, wenn er unter Alkoholeinfluss unkontrolliert gefahren werde.


Reisen
Tipps vor dem Urlaubsantritt
für chronisch Kranke und Ältere
Auf Reisen müssen chronisch Kranke oder ältere Menschen ein paar besondere Dinge beachten. Denn wer regelmäßig Medikamente einnimmt, muss bei Urlauben mit Zeitverschiebungen die Einnahme an die Zeitverschiebung anpassen.

Für den Aufenthalt sind ausreichend Arzneimittel mitzunehmen. Außerdem sollte geklärt werden, ob die Beschaffung von Medikamenten auch vor Ort möglich ist. Die medizinische Betreuung etwa durch Krankenhäuser im Zielgebiet ist sicherheitshalber ebenfalls vorab zu prüfen. So kann gewährleistet werden, dass im Notfall schnelle Hilfe zur Seite steht.
Verreisen zum Beispiel Diabetiker, sollten sie alle wichtigen Utensilien in ausreichender Menge für die gesamte Urlaubsdauer dabei haben. Dazu zählen Blutzuckermessgerät, Messstreifen zum Blutzuckermessen, Insulin samt Penkanülen, Stechhilfe mit Lanzetten, Insulinspritzen, Acetonteststreifen, blutzuckersenkende Tabletten usw.

Arzneimittel sollten
griffbereit sein

Die notwendigen Medikamente müssen im Notfall griffbereit sein. Das ist auch bei kurzen Flügen zu beachten, da die Temperaturen im Flugzeug-Frachtraum manchmal so niedrig sind, dass die Arzneimittel gefrieren und somit ihre Wirkung verlieren können. Es ist aber auch darauf zu achten, dass beispielsweise Insulin und Glukagon nicht bei zu hohen Temperaturen gelagert werden. Die Mittel sind am besten kühl zu lagern, möglichst zwischen zwei und acht Grad Celsius. Hierfür sind spezielle Taschen mit Kühlelementen aus dem Fachhandel für Diabetikerbedarf gut geeignet.

Manchmal Bescheinigung
vom Arzt erforderlich

Da die Sicherheitskontrollen auf nationalen und internationalen Flughäfen unterschiedlich sind, rät das Diabetes-Informationszentrum dazu, schon bei Buchung des Fluges auf die Erkrankung hinzuweisen und sich nach den geltenden Bestimmungen zu erkundigen. Nicht immer genügt die Vorlage eines (internationalen) Diabetiker-Ausweises, um Pens, Insuline und ein Blutzucker-Messgerät mit an Bord nehmen zu können.
Viele Fluggesellschaften fordern zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes, in dem dieser den insulinpflichtigen Diabetes mellitus bescheinigt hat. Erst dann wird eine Mitnahme von Insulin-Pen und Messgerät an Bord genehmigt.

Die Zeitzonen und
das Klima beachten

Außerdem müssen Diabetiker ihre Dauermedikation bei über mehrere Zeitzonen reichenden Fernreisen entsprechend anpassen. Das gilt vor allem für Typ-I-Diabetiker. Sie können Zeitverschiebungen bis vier Stunden durch kurz wirksame Insuline ausgleichen. Als Faustregel gilt: Die Insulindosis, die innerhalb von 24 Stunden gespritzt werden muss, wird um den Bruchteil verändert, der sich aus der Zeitverschiebung ergibt.
Wer zum Beispiel über sechs Zeitzonen Richtung Osten fliegt, sollte am Flugtag seine normale Dosis um ein Viertel reduzieren. Reisende in Richtung Westen müssen ihre Dosis entsprechend erhöhen. Der Blutzuckerspiegel ist alle drei Stunden zu überprüfen – auch bei Typ-II-Diabetikern.
Die Gefahr einer Unterzuckerung ist nicht während des Fluges, sondern in der folgenden Nacht am größten. Daher ist vor dem Schlafengehen ein Check des Blutzuckers vorzunehmen.

Welche Verkehrsmittel
kommen zum Einsatz?

Ältere Menschen sollten sich vor der Buchung ihrer Reise nicht nur ausführlich über den Urlaubsort, sondern vor allem über die dortigen Klimabedingungen informieren. Im Alter braucht man in aller Regel mehr Zeit, sich an veränderte klimatische Bedingungen, wie zum Beispiel größere Hitze oder höhere Luftfeuchtigkeit, zu gewöhnen.
Bei Fernreisen sind die zum Einsatz kommenden Verkehrsmittel zu berücksichtigen. So belasten Langstreckenflüge ohne Zwischenstopps den Kreislauf stärker. Ist man mit dem Auto unterwegs, ist die Reiseroute so festzulegen, dass möglichst nach jeder Stunde eine Erholungspause eingelegt werden kann – wichtig für Körper, Geist und Reaktionsvermögen.



Rechtsprechung
Keine
Irreführung
Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen dürfen nicht unter demselben Namen verkauft werden. So eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 7 K 4284/09). Ein Hersteller hatte für ein Herpesmittel beantragt, dass der weniger geläufige Namen des Produkts gestrichen und das Mittel unter dem Handelsnamen bekannterer Mittel eingegliedert wird. Die Behörde lehnte ab. Patienten müssen darauf vertrauen, auch wirklich das zu bekommen, das sie kennen.
Entschädigung für Unfall
auf einem Bahnsteig
Die Bahn muss einem Jungen für einen schweren Schneeunfall auf einem Bahnsteig mehr 38 000 Euro zahlen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach dem Jugendlichen 35 000 Euro Schmerzensgeld sowie 3317,65 Euro Schadenersatz zu. Der Junge war im Februar 2010 nach einem Discobesuch im Bahnhof Reichenschwand verunglückt. Der damals 16-Jährige war auf dem Bahnsteig ausgerutscht und mit seinem linken Fuß ins Gleis geraten. Ein einfahrender Zug überrollte den Fuß, der trotz mehrerer Operationen amputiert werden musste. Die Zivilkammer erläuterte nun, dass der Bahnsteig in Reichenschwand trotz des Winterwetters nur zum Teil geräumt war. Der Streifen zwischen der Sicherheitslinie und der Bahnsteigkante sei nicht vom Schnee befreit gewesen. Der Bahnsteig sei so nicht sicher genug gewesen.
Falscher Arzt muss
für Jahre ins Gefängnis
Ein falscher Arzt, der mehr als 150 Patienten unrechtmäßig behandelt hat, muss ins Gefängnis. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Mann zu drei Jahren und neun Monaten Haft. Das Gericht sah die Anklagepunkte Betrug, Urkundenfälschung und gefährliche Körperverletzung als erwiesen an.
Das Verfahren fiel aus zweierlei Gründen aus dem Rahmen, so der Vorsitzende Richter: erstens was die Materie, zweitens was die Person des Angeklagten angeht. Der 27-Jährige hatte zugegeben, sich seine Zulassung über Google besorgt zu haben. Die Fälschung reichte er als Bewerbung ein. Als Betäubungs- und Notarzt hatte er unter anderem Narkosemittel gespritzt, Infusionen gelegt und Blut entnommen.

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Auf Tuchfühlung mit dem Arbeitsleben
Was ist bei der Suche nach einem
Praktikumsplatz zu beachten?
Die Sommer- und Semesterferien sind nicht mehr allzu fern. In dieser für Schüler und Studenten von Schulbesuch oder Studium freien Zeit möchten viele ein Praktikum absolvieren. Was aber ist bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz alles zu beachten? Welche Rechte haben Praktikanten? Nachfolgend geben wir Antwort auf eine Reihe von Fragen.

Was ist ein Praktikum, und
was ist reguläre Arbeit?

Ein Praktikum soll Schülern oder Studenten einen Einblick ins Arbeitsleben geben – im Idealfall sogar in den späteren Beruf. Deswegen geht es vor allem darum, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die das in der Schule oder an der Universität Gelernte ergänzen. Beim Schülerpraktikum geht es für den jungen Bewerber vielfach darum, selbst zu prüfen, ob sich sein späterer Berufswunsch tatsächlich mit den im Praktikum gemachten Erkenntnissen deckt. Wichtig ist jedoch zu beachten: Sobald Praktikanten dieselben Aufgaben erledigen wie die übrigen Beschäftigten, handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Wann ist der richtige Zeit-
punkt für eine Bewerbung?

Hier gilt die Regel: Je früher, desto besser. Denn in manchen Branchen wie der Werbung oder den Medien sind Praktikumsplätze besonders begehrt. Deshalb sollten die potenziellen Bewerber besser einen mehrmonatigen Vorlauf einplanen. Über freie Stellen informieren Praktikumsbörsen im Internet oder die Unternehmen auf ihren Internetseiten.

Haben Praktikanten ein
Recht auf Bezahlung?
Nein, denn bei einem Praktikum steht nicht die Arbeitsleistung im Mittelpunkt, sondern der Lerneffekt. Trotzdem können das jeweilige Unternehmen und der Praktikant eine Vergütung vereinbaren. Erledigt ein Praktikant die gleiche Arbeit wie ein normaler Beschäftigter, hat er Anspruch auf Vergütung. Das Gesetz empfiehlt dann denselben Lohn wie für Mitarbeiter mit dieser Tätigkeit.

Wird für ein Praktikum ein
Arbeitsvertrag geschlossen?

Das ist abhängig vom Zweck des Praktikums. Handelt es sich um ein Kurzpraktikum begleitend zu Schule oder Studium, ist ein Vertrag nicht zwingend erforderlich. Verpflichtend ist ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag dann, wenn es darum geht, spezielle berufliche Fertigkeiten zu vermitteln. Bestandteile eines solchen Vertrags sollten Angaben zur Art der Tätigkeit, zur Dauer, und Vergütung sowie zum Urlaub sein.

Wie lange müssen
Praktikanten täglich arbeiten?

Das hängt von den Absprachen mit dem Unternehmen oder vom Arbeitsvertrag ab. Gibt es weder einen Vertrag noch Absprachen, so sind die betriebsüblichen Arbeitszeiten maßgebend.

Haben Praktikanten einen
Anspruch auf freie Tage?

Bei einem Schul- oder Studienpraktikum in aller Regel nicht. Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens vier Wochen besteht nur bei Praktika, bei denen es vor allem darum geht, sich berufliche Kenntnisse anzueignen.

Muss der Arbeitgeber
ein Zeugnis ausstellen?

Schüler und Studenten haben Anspruch auf ein Zeugnis, sofern es von der Schul- oder Studienordnung gefordert wird. Bei einem Praktikum zum Erwerb beruflicher Kenntnisse besteht ebenfalls ein Anspruch auf ein Zeugnis. AFP/ND
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07.06.2011 / Betrieb & Gewerkschaft / junjge Welt

Diskriminierung weiter möglich

Arbeitsrecht: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht.

Mit den in diesem Jahr in Kraft tretenden Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschäftigt sich ein Beitrag des IG-Metall-Juristen Jürgen Ulber in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Trotz des Untertitels »Verhinderung von Mißbrauch der Arbeitnehmerüberlassung« liegt der rote Faden der Gesetzesnovelle ihm zufolge darin, »die Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Leiharbeitnehmern aufrechtzuerhalten«. Dennoch enthalte sie wichtige Änderungen, die den Einsatz von Leiharbeit beschränken und die Rechte der betroffenen Beschäftigten stärken könnten.

So bleibt die Möglichkeit bestehen, den im AÜG enthaltenen Grundsatz gleicher Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten per Tarifvertrag zu unterlaufen. Anders ist dies neuerdings, »wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor einer Überlassung aus einem früheren, unmittelbar mit dem Entleiher bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden war«. Diese Regelung bedeutet indes keine Verhinderung der durch Schlecker berühmt gewordenen Methode, Beschäftigte zu entlassen und als Leiharbeiter wieder in den Betrieb zu holen. Denn der Leiharbeitseinsatz bleibt, so hält es das Gesetz explizit fest, »auch in diesen Fällen weiterhin möglich«. Der Betroffene muß lediglich in den ersten sechs Monaten gleich entlohnt werden wie die Stammbeschäftigten. Positiv ist, daß Leiharbeiter ab Ende dieses Jahres »einen unmittelbaren Anspruch auf Nutzung von Sozialleistungen und -diensten des Entleihers« haben. Das gilt insbesondere für Kinderbetreuung, Kantinen und Beförderungsmittel. (jW)

Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und Probeabo: www.aib-
Donnerstag, den 28. April 2011, 7:22:02 Uhr
Spontane Äußerungen am Unfallort = Schuldanerkenntnis?
Von:
Deutsche Anwaltshotline Newsletter <newsletter@deutsche-anwaltshotline.de>
An:carstenhanke@yahoo.de

 


April 2011 Newsletter

Liebe Mandanten und Interessenten!

In unserem aktuellen Newsletter stellen wir Ihnen wieder neue interessante und nützliche Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten vor.

Über unsere Homepage www.deutsche-anwaltshotline.de erhalten Sie sofort Rechtsberatung per Telefon und per E-Mail durch zugelassene Rechtsanwälte.

Unter www.anwaltsverzeichnis.de finden Sie nahezu alle Rechtsanwälte Deutschlands und können direkt Kontakt mit diesen aufnehmen.

 

Viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletters wünschen Ihnen die Kooperationsanwälte und die Geschäftsleitung der Deutschen Anwaltshotline!

Inhalt:

Bekommt schwangere Arbeitslose weiter Arbeitslosengeld?

Wird eine Frau zunächst arbeitslos und dann schwanger, muss die Arbeitsagentur ihr das fällige Arbeitslosengeld weiter zahlen. Auch dann noch, wenn die Frau von ihrer Gynäkologin wegen der Schwangerschaft inzwischen mit einem generellen Beschäftigungsverbot belegt wurde und sie damit für die Agentur faktisch nicht mehr vermittelbar ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestanden (Az. L 1 AL 38/10).

Der werdenden Mutter war das Arbeitslosengeld mit der Begründung gestrichen worden, wegen des auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Beschäftigungsverbots hätte sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden und damit nicht mehr die unabdingbare Voraussetzung für eine staatliche Unterstützung erfüllt.

Ein Trugschluss allerdings, wie die Mainzer Richter betonten. Die Arbeitsbehörde hat hier zu Unrecht die in einer regulären Krankschreibung zum Ausdruck kommende Arbeitsunfähigkeit mit dem ganz anders gearteten Beschäftigungsverbot von Schwangeren verwechselt. Bei einer Krankschreibung entzieht sich der Arbeitnehmer oder Arbeitssuchende seinerseits tatsächlich dem Arbeitsverhältnis und damit dem Arbeitsmarkt zwecks eigener Genesung. Mit dem sich aus dem Mutterschutzgesetz ergebenen Beschäftigungsverbot dagegen wird die Arbeitgeberseite gesetzlich beauflagt, zum Schutze von Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind die betroffene Schwangere nicht einer Arbeitsbelastung auszusetzen - unter Androhung von bezeichnenderweise an die Firmen gerichteter Sanktionen.

Insofern ergibt sich die paradoxe Situation, dass für die Arbeitsagentur als "Quasi-Arbeitgeberin" mit dem Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitslosen deren Vermittelbarkeit zwar auf Null reduziert wird, diese sich aber aus ihrer Sicht der Behörde rein formell weiterhin bei der Arbeitssuche zur Verfügung stellen kann und darf. Und damit auch ihren rechtlichen Anspruch auf das Arbeitslosengeld behält.

 

Biss des eigenen Katers beim Tierarzt ist kein Arbeitsunfall

Wer dem Tierarzt helfend zur Hand geht und beim Festhalten des eigenen Vierbeiners von letzterem gebissen wird, sollte nicht auf die Übernahme seiner Behandlungskosten und auf Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung hoffen. Zwar hätte solch ein Malheur auch einen Arbeitnehmer der Tierklinik treffen können. Doch hier ist der Verletzte nur zum Wohl seines Tieres und damit zu seinem eigenen Vorteil eingesprungen. Womit eine Arbeitgeber-Haftung über dessen Unfallversicherung ausscheidet. Das hat jetzt das Sozialgericht Lüneburg klargestellt (Az. S 2 U 99/10).

Im konkreten Fall sollte ein an Lungenentzündung erkrankter Tigerkater eine Spritze erhalten. Auf Bitten der den Eingriff vornehmenden Tierärztin fixierte die Halterin des Katers ihn dabei am Kopf. Offenbar wohl etwas zu fest - jedenfalls sprang er panikartig hoch und biss seinem Frauchen dabei in die linke Hand. Und das so heftig, dass die Frau an der Hand operiert werden und eine Woche lang stationär behandelt werden musste. Die gesetzliche Unfallversicherung ließ das Vorkommnis in der Tierklinik allerdings nicht als Arbeitsunfall gelten und verweigerte jegliche Zahlungen.

Und das zu Recht, wie das Hanseatische Sozialgericht betonte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist beim Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses eine einer Arbeit gleichzusetzende Hilfstätigkeit nur dann versichert, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Tätigkeit handelt. Die Frau aber hat sich ihre Verletzung ausschließlich im Rahmen der auf ihre Initiative hin stattfindenden tierärztlichen Behandlung zugezogen - und zwar als davon profitierende Kundin.

So sei beispielsweise bei der Anprobe in einem Bekleidungsgeschäft auch immer eine gewisse Mitwirkung des Kunden erforderlich, ohne dass der durch die diversen Handreichungen gleich zum Angestellten des Schneiders würde.

 

Inhaberin eines Internet-Zugangs haftet für toten Ehemann

Das Netz lässt selbst die Toten mit all ihren Sünden wieder auferstehen: Wer sich zu Lebzeiten auf krumme Weise im Internet herumgetrieben hat, kann noch nach seinem Tode den engsten Familienangehörigen ärgstes Ungemach bereiten. Und das auf Dauer. Diese "Erfahrung der anderen Art" musste jetzt eine Witwe machen, die als Inhaberin eines Internet-Zugangs vom Landgericht Köln zur Zahlung von 1.161,80 Euro nebst Zinsen an einen Musikverlag verurteilt wurde (Az. 28 O 482/10).

So hatte der Provider die Zugangs-Adresse der Frau als diejenige identifiziert, unter der verbotene Downloads eines geschützten Musikalbums stattfanden. Zwar konnte sie mit Sicherheit ausschließen, selbst die Übeltäterin gewesen zu sein. Rein theoretisch kam da nur noch ihr Mann in Frage, der als einziger ihren Computer mitnutzte. Ob er es denn wirklich gewesen sei, kann den inzwischen Verstorbenen allerdings niemand mehr fragen.

Was aber nach Auffassung der Kölner Richter auch gar nicht nötig ist. Die Witwe hafte sowieso als so genannte Störerin im Sinne des Urhebergesetzes für das rechtswidrige Verhalten ihres Mannes im Netz. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nämlich die Pflicht, den Zugang durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend gegen Missbrauch zu schützen - auch dann, wenn kein konkreter Anlass dafür besteht.

Die Frau hätte laut Richterspruch ihrem Ehemann klare Auflagen für die Nutzung von Filesharing-Software, wie sie hier zum Einsatz kam, machen müssen - obwohl sie nach eigenem Bekunden selbst gar keine Ahnung hat, was das überhaupt ist. Auch die für den teuren Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben an. Das läge in der Natur der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung. Soll wohl heißen: Die zwar im Filesharing unerfahrene Witwe könnte ja beispielsweise erneut heiraten und den neuen Lebensgefährten wieder an ihren Computer lassen.

 

Klageerhebung auch per verbotener E-Mail wirksam 

Finger weg von unerlaubten Computer-Dokumenten: Ist an einem Gericht der elektronische Rechtsverkehr nicht zugelassen, dürfen die Angestellten eingehende E-Mails auch nicht öffnen und ausdrucken. Tun Sie das doch und legen in deutscher Gründlichkeit für den Ausdruck einer solcherweise fälschlich elektronisch übermittelten Klageerhebung sogar eine Akte an, ist diese damit rechtskräftig geworden. Wobei der auf dem digitalen Dokument nur in Kopie vorliegenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die gleiche Rechtskraft zukommt wie im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per zugelassenes Computerfax. Das hat jetzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden (Az. L 5 AS 433/10 B).

Hier betraf die Auseinandersetzung das Sozialgericht Magdeburg. Hier ist nach der entsprechenden Landesverordnung ein elektronischer Schriftverkehr nicht zugelassen. Weil aber auch das Fax des Gerichts nicht funktionierte, schickte ein Prozessvertreter eine Wiedereinsetzungsklage gerade noch fristgemäß, wie er meinte, per pdf-Datei. Die aber sahen die Magdeburger Gesetzeshüter wegen der in ihrem Hause verbotenen elektronischen Übermittlung als unzureichend an.

Zu Unrecht allerdings, wie das übergeordnete Landessozialgericht urteilte. Denn die Gerichtsbeamten haben nach eigener Aussage die umstrittene E-Mail nebst anliegender Datei noch am Tage ihrer Ankunft und damit fristgemäß ausgedruckt und unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. Ob die Gerichtsangestellten nun zur Entgegennahme des elektronisch übermittelten Dokuments und zu seiner Öffnung berechtigt waren oder nicht - letztendlich lag unbestritten die Klageschrift noch rechtzeitig in einer nunmehr der Schriftform genügenden Weise vor. Einschließlich der wie bei einem Fax nur als Kopie wiedergegebenen Unterschrift.

 

Spontane Äußerungen am Unfallort = Schuldanerkenntnis? 

Nicht alles ist für bare Münze zu nehmen, was die an einem Verkehrsunfall Beteiligten noch an Ort und Stelle zum Besten geben. Solche spontan an der Unfallstelle abgegebenen Äußerungen reichen in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kaum als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis aus. Das wurde jetzt wieder in einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Saarland offensichtlich (Az. 4 U 370/10).

Hier hatte ein Peugeot 308 einen BMW 318d gerammt. Die deutsche Limousine stand am Straßenrad und war offenbar gerade wieder im Anfahren begriffen, als der französische Pkw zu dicht und wahrscheinlich zu schnell vorbei fuhr. Trotzdem räumte die BMW-Fahrerin noch vor Ort ein, sie sei es wohl, die den Unfall verursacht habe. Was allerdings den eigentlichen Halter des Fahrzeugs spätestens vor Gericht nicht davon abhielt, seinen 8.175,56 Euro teuren Schaden auf der Grundlage einer 100%-igen Haftung von der seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raserin im Pegout einfordern zu wollen. Die dem zwar widersprechende Eigenbezichtigung der Frau hinter dem Steuer seines Wagens sei nämlich unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung.

Eine Einschätzung, der sich die Saarbrückener Oberlandesrichter anschlossen. In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen. Auch hier habe - bei näherem Hinsehen - die noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende BMW-Fahrerin keine ihre Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern vielmehr lediglich das Unfallgeschehen geschildert. Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis der Frau am Steuer des BMWs vorliege, fehle es dem Gericht aber an dem ordentlichen Nachweis, um ihr - gewissermaßen in Umkehr der Beweislast - die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zuzumessen.


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Zur Absetzbarkeit von Krankheitskosten

junge Welt April 2011

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in der jüngsten Vergangenheit die Absetzbarkeit von Krankheitskosten vom steuerpflichtigen Einkommen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, positiv beurteilt. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine listete die wichtigsten Urteile kürzlich in einer Pressemitteilung auf.

– Krankheitskosten (z.B. für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie), denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen (das heißt, sie können steuerlich abgesetzt werden), wenn der Steuerpflichtige mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung an einer Erkrankung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (BFH, Urteil vom 2.9.2010, VI R 11/09).

– Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach Paragraph 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden (BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10).

– Um Krankheitskosten im Rahmen des Paragraphen 33 EStG geltend zu machen, muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden. Zur Geltendmachung von Krankheitskosten kann ein Nachweis auch noch später geführt werden (BFH, Urteile vom 11.11.2010, VI R 18/09, VI R 17/09 und VI R 16/09).

– Kosten für die Heilbehandlung werden berücksichtigt, ohne daß ein Bedarf zur Prüfung einer Zwangsläufigkeit der Kostenhöhe und des Grundes der Behandlung im Einzelfall vorliegt. Geboten ist diese Verneinung der typisierenden Behandlung von Krankheitskosten, um ein unzumutbares Eindringen in die jeweilige Privatsphäre zu vermeiden, sofern die Aufwendungen nach den Grundsätzen eines gewissenhaft arbeitenden Arztes sowie nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Heilkunde zur Linderung oder Heilung der Erkrankung vertretbar sind. (BFH, Beschluß vom 9.11.2010, VI B 101/10).

– Neben den Aufwendungen für Freizeitfahrten (bis 15000 Kilometer pro Jahr) können auch die Kosten für die Fahrten zu Behandlungen bzw. Ärzten nach § 33 Abs. 2 EStG zusätzlich als Krankheitskosten berücksichtigt werden (BFH, Beschluß vom 15.6.2010, VI B 11/10).

– Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Elternteil können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar und entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. Dies kann regelmäßig der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen (BFH, Beschluß vom 12.1.2011, VI B 97/10).

– Werden Aufwendungen einer Heim­unterbringung dem Grunde nach als Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sind sie gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung sowie die Haushaltsersparnis übersteigen (BFH, Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09).

– Ist eine Unterbringung im Seniorenheim aufgrund von Krankheit notwendig, so sind die Kosten für den Aufenthalt im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Der Aufenthalt kann auch dann als krankheitsbedingt gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis kein Merkzeichen »Bl« oder »H« festgestellt ist und keine Pflegekosten zusätzlich angefallen sind (BFH, Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09).

– Ein Abzug im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen ist bei Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung bzw. den Umbau des Familienwohnheims möglich, sofern sie in einem solchen Maße unter dem sich aus der Situation ergebenden Gebot der Zwangsläufigkeit stehen, daß hinsichtlich der Gesamtumstände im Einzelfall die eventuelle Erlangung eines Ausgleichs bzw. Gegenwerts in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09). Dieser Grundsatz ist ebenso auf die Kosten, die im Rahmen eines behindertengerechten Umbaus eines Pkw entstehen, zu übertragen. Neben den Fahrtkosten sind derlei Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung prinzipiell in voller Höhe im Jahr des Abflusses absetzbar (LfSt Bayern, Verfügung vom 28.5.2010, S 2284.1.1-2/6). Darüber hinaus räumt die Finanzverwaltung in beiden Fällen (Wohnung und Kfz) die Möglichkeit ein, die Aufwendungen im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) auf die Folgejahre zu verteilen, wenn wegen eines zu niedrigen Gesamtbetrags der Einkünfte kein voller Abzug der Aufwendungen möglich ist.

– Kann ein schwerbehindertes Kind angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, darf es zur Altersvorsorge maßvoll eigenes Vermögen bilden. Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kommt dabei die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des §33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zur Anwendung (BFH, Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08).

Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten der Kosten für Krankheit verbessert wurden, bleibt es weiterhin dabei, daß eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit spätestens dann erfolgt, wenn die jeweilige Behandlung der Erkrankung durch Personen vorgenommen wird, die keine Zulassung zur Ausübung eines Heilkundeberufes haben. Weitere Voraussetzungen für geringere Steuerzahlung sind, daß die Maßnahme entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist und es keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gibt. (jW)

BGH stärkt Klagerecht von Fernwärmekunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Fernwärmekunden maßgeblich gestärkt. Betroffene Verbraucher dürfen auch gegen undurchsichtige Preisanpassungsklauseln klagen, entschied der BGH in einem am Mittwoch vergangener Woche verkündeten Urteil. Laut Gesetz dürfen Kunden Zahlungen zwar nur dann verweigern, wenn ein offensichtlicher Abrechnungs- oder Rechenfehler vorliegt. Dieses Recht gilt nach Ansicht des Gerichts aber auch für Klagen gegen Vertragsgrundlagen wie Preisanpassungsklauseln. (AZ: VII ZR 237/09 und VIII ZR 66/09)

(AFP/jW)

Alternative: Ökostrom, aussagefähig gelabelt

Unter dem Titel »Wann, wenn nicht jetzt?« findet man auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de) Informationen für den Wechsel des Stromanbieters. Eine der wenigen Möglichkeiten zum Handeln angesichts der Atomkatastrophe in Japan.

Mit der Wahl eines Ökostromanbieters wird letzten Endes nicht nur zur Senkung des Anteils der Energie aus Nuklearkraftwerken beigetragen, sondern auch derjenigen Menge aus der Verbrennung fossiler Energieträger, insbesondere der Kohle. Neben dem sparsamen Umgang mit Energie ist das die Chance für Privathaushalte, etwas für den Klimaschutz zu tun. Zumal auch gelabelter Ökostrom mit tatsächlichem Umweltnutzen bis auf wenige Ausnahmen preiswerter als das Standardangebot des örtlichen Versorgers ist, so die Verbraucherzentrale. Diesen Grundversorgungstarif aber zahle nach wie vor das Gros der Kunden.

Die Hamburger Verbraucherschützer empfehlen: »Gehen Sie zu einem konzernunabhängigen Ökostromanbieter, also wählen Sie nicht einen Ökostromtarif bei einem der vier marktbeherrschenden Konzerne (E.on, RWE, Vattenfall, EnBW) oder bei einer von deren Töchtern (z.B. E wie einfach gleich E.on, Yello gleich EnBW). (...) Will man als Verbraucher etwas für den Klimaschutz tun, muß man dafür sorgen, daß der Anteil der erneuerbaren Energien in dem Strommix steigt. Das geht nur, wenn man zu einem Anbieter wechselt, der ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bezieht.«

Wichtiges Kriterium dabei ist, »ob der Ökostromanbieter überzeugend nachweisen kann, daß er für den Ausbau der erneuerbaren Energien sorgt, also durch seine Nachfrage die Erweiterung der Produktionskapazitäten in Neuanlagen fördert. Ob dieses Kriterium eingehalten wird, kann durch eine Nachfrage beim Anbieter oder anhand von Gütesiegeln wie ›OK Power Label‹ und ›Grüner Strom Label‹ festgestellt werden.« Als solche überregionalen Anbieter, die nach Kenntnis der Hamburger VZ diese Kriterien erfüllen, werden EWS Schönau, Greenpeace Energy, Lichtblick und Naturstrom genannt. Und regional »Hamburg Energie«. Für den eigenen Wohnort kann man sich bei der Verbraucherzentrale des betreffenden Bundeslandes informieren.

Zum erwähnten Ökostrom-Gütesiegel »ok-power« wird über den dahinterstehenden Verein informiert: »Der gemeinnützige EnergieVision e.V. – getragen vom Öko-Institut e.V., der Verbraucherzentrale NRW e.V. und der Umweltstiftung WWF Deutschland – verfolgt das Ziel, Nachhaltigkeit und Markttransparenz bei der Stromversorgung zu stärken.« Aus diesem Grund vergibt er das Label für Ökostromangebote, die einen besonders hohen Umweltnutzen bringen: So muß mindestens ein Drittel des Stroms aus solchen Ökostromanlagen kommen, die höchstens sechs Jahre alt oder vor höchstens sechs Jahren grundlegend erneuert worden sind und die keine staatliche Förderung (zum Beispiel über das Erneuerbare-Energien-Gesetz) erhalten. So solle erreicht werden, daß der Kauf von Ökostrom einen starken zusätzlichen Impuls für den Ausbau der erneuerbaren Quellen setzt.

In einem eigenen Ökostromtarifrechner auf der Internetseite der Verbraucherzentrale sind mit dem »ok-power«-Gütesiegel versehene Angebote zu finden sowie andere empfehlenswerte Ökostromprodukte, die den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen fördern.

Neben den Mindestanforderungen, um zum Beispiel das genannte Gütesiegel zu bekommen, statten viele Ökostromanbieter ihr Produkt mit zusätzlichen Eigenschaften aus, heißt es weiter. Der eine fördere Anlagen in der Region, ein anderer Regenwaldprojekte, wieder ein anderer bietet Rabatt für Energiesparer oder gibt eine Preisgarantie für eine längere Zeit. Die Angebote unterscheiden sich demnach auch bei Mindestvertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen. Man sollte sich also umfassend informieren.

Für den eigentlichen Wechsel fordert man vom gewünschten neuen Versorger Vertragsunterlagen an. Nach deren Prüfung wird der ausgefüllte und unterzeichnete Liefervertrag an den neuen Versorger zurückgeschickt. Er bekommt so eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrags mit dem bisherigen Versorger und in der Regel eine Einzugsermächtigung zum Bankeinzug der Abschlagszahlungen. Der neue Anbieter regelt mit dem alten Versorger den notwendigen Datenaustausch und ggf. die Zählerablesung. Zur Sicherheit sollte man auch selbst den Zählerstand am Wechseltag notieren, empfehlen die Hamburger Verbraucherschützer. Vom neuen Versorger erhält der Kunde demnach eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsabschluß und des Lieferbeginns. Vom bisherigen Stromlieferanten muß eine Bestätigung der Kündigung und eine Schlußrechnung geschickt werden. (jW)



Was beim alten Frühlingsbrauch zu beachten ist   ND v. 13.4.2011
Osterfeuer – ein Spiel mit dem Feuer?
Die Osterzeit naht mit Riesenschritten und mit ihr die Frage, ob man in traditioneller Brauchtumspflege ein Osterfeuer auf dem eigenen Grundstück anzünden darf. Osterfeuer unterliegen strengen Auflagen, die zudem regional ganz unterschiedlich sein können. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, worauf bei einem Osterfeuer geachtet werden sollte.

Grundsätzlich gelten aber überall in Deutschland strenge Regeln für das Entzünden öffentlicher oder privater Osterfeuer, so die D.A.S.-Rechtsexpertin Anne Kronzucker. Für gewöhnlich sind solche Feuerstellen recht groß und können deshalb nicht überall entzündet werden. Falls ein größeres Osterfeuer auf dem eigenen Grundstück geplant ist, sollte man dafür auf jeden Fall die Genehmigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einholen. In vielen regionalen Verordnungen ist geregelt, dass offene Feuer im Freien nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig sind. Oft gibt auch die ortsansässige Feuerwehr Auskunft über eine Genehmigung.
Hier gibt es regionale Unterschiede. So entschied das OVG Münster (Az. 21 B 727/04), dass Feuer zur Osterzeit nur dann als Osterfeuer gestattet oder genehmigt werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Sie müssen für jedermann zugänglich sein und können nur von Vereinen oder Glaubensgemeinschaften durchgeführt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung wird von den Gemeinden meist nur unter strengen Auflagen erteilt. So zum Beispiel, dass die Feuerstapel nicht höher und im Durchmesser nicht breiter als drei Meter sein dürfen. Auch die Abstände zu Gebäuden werden oft vorgeschrieben. Schließlich sollte die Feuerstelle auch von Bäumen und Sträuchern mehrere Meter entfernt sein.
Geregelt ist außerdem, dass beim Osterfeuer lediglich Strauchschnitt und unbehandelte Hölzer verbrannt werden dürfen. Absolut tabu sind behandeltes Holz, Reifen, Dachpappe, Bauschutt, Farbreste oder Altöl. Zudem darf auf keinen Fall für das Anzünden des Osterfeuers Brandbeschleuniger oder Benzin verwendet werden.
In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen bei der Durchführung eines Feuers zulässig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung sind die örtlichen Behörden hier meist nachsichtiger, auch hinsichtlich der Überschreitung der Lärmrichtwerte. Die Gerichte sehen das meist genauso. Die Begründung: Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder die Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen (VG Braunschweig, Az. 2 A 50/08).
Wer bereits den richtigen Feuerplatz gefunden hat, der sollte zudem noch folgenden Tipp beachten: Neben dem Abstand muss auch der Untergrund stimmen. Am besten schichtet man den Reisighaufen für das Osterfeuer in einer geeigneten Feuerschale oder alternativ auf einem sandigen Platz oder versiegelten Boden auf. Denn die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken, Hängen und Böschungen darf dafür nicht genutzt werden. Falls man noch einen Haufen vom letzten Herbst abbrennen will, muss man diesen unbedingt umschichten und kurz vorher noch einmal mit Knüppeln und Stangen abklopfen. Denn solche Haufen sind für viele Tiere beliebte Wohn- und Schlupforte, die durch das Feuer leicht zur tödlichen Falle werden .
Wer ein privates Osterfeuer auf dem eigenen Grundstück plant, sollte im Vorfeld zudem abklären, ob eine private Haftpflichtversicherung gegebenenfalls Schäden im Rahmen eines Osterfeuers abdeckt. Denn für den Fall, dass Gäste oder Nachbarn durch Funkenflug oder Unvorsichtigkeit des Veranstalters zu Schaden kommen, kann dieser schlimmstenfalls sogar mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen werden.


Pflegeheime Kranke lückenlos betreuen
Pflegeheime müssen nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Demenzkranke lückenlos beaufsichtigen, um ein Weglaufen und mögliche Verletzungen zu verhindern (Az. 2 U 567/10). Die Richter sprachen einer betroffenen Frau 20 000 Euro Schmerzensgeld zu.
Die 73-Jährige war im Herbst 2008 während des Urlaubs ihrer Tochter in einem Pflegeheim untergebracht worden. Unbemerkt schlich sie sich aus dem Haus und wurde erst drei Tage später verletzt, unterkühlt und schwer verwirrt auf einer Wiese gefunden. Sie war gestürzt und hatte sich die rechte Schulter gebrochen.
Das Landgericht Mühlhausen hatte die Betreiberin des Heimes zu 10 000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt. Dagegen legte die Betreiberin Berufung ein. Ihre Begründung: Sie habe ein offenes Haus und keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen.
Doch dies wies der zweite Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts zurück. Die Betreiberin habe ihre Betreuungspflichten aus dem Heimvertrag fahrlässig verletzt, heißt es in der Urteilsbegründung. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Frau demenzkrank ist und die Gefahr bestehe, dass sie weglaufe. So hatte sie schon am ersten und zweiten Tag ihres Aufenthaltes im Heim versucht, wegzulaufen.
Um das zu verhindern und die Frau vor Gefahren zu schützen, hätte sie ständig beaufsichtigt werden müssen, entschieden die Richter. Wenn es dafür nicht genügend Personal gebe, hätte von der Tochter der demenzkranken Frau verlangt werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen. Demenzen sind eine der häufigsten Erkrankungen im höheren Lebensalter.
Das Oberlandesgericht strich aus rechtlichen Gründen die von den Mühlhäuser Richtern verhängte monatliche Rente und verdoppelte dafür den Schmerzensgeldbetrag.
Die Betreiberin des Pflegeheims kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Guerilla Abrisszettel
Sozialleistungen
Bundesgerichtshof:
Verzicht auf Pflichtteil nicht sittenwidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines lernbehinderten Kindes, welches Sozialhilfe in Form von Unterstützung für lernbehinderte Menschen bezieht, nicht sittenwidrig ist (Urteil vom 19. Januar 2011, Az. IV ZR 7/10)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern hatten sich zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt. Nach dem Tod beider Eltern sollten die drei Kinder erben. Eines der Kinder, das lernbehindert ist und Sozialleistungen bezieht, wurde dabei unter Testamentsvollstreckung als sogenannter Vorerbe eingesetzt, wodurch dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf die Vermögenswerte verwehrt wird.
Flankierend hatten alle drei Kinder – auch die lernbehinderte Tochter, die voll geschäftsfähig war – einen notariellen Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils erklärt, um den überlebenden Elternteil finanziell abzusichern und eine Verwertung des Elternhauses auszuschließen.
Der Sozialhilfeträger hielt den Verzicht der lernbehinderten Tochter für sittenwidrig. Das Gericht entschied, dass der Pflichtteilsverzicht der lernbehinderten Tochter wirksam und insbesondere nicht sittenwidrig ist, weil grundsätzlich alle im Erbrecht bereitgestellten Gestaltungsinstrumente – auch kombiniert – genutzt werden dürfen, solange kein Gesetzesverstoß vorliegt. Erbrechtliche Gestaltungen können nach Ansicht des BGH nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aufgrund übergeordneter Wertungen sittenwidrig sein.
Keine Stellung bezog das Gericht zu der Frage, ob der Pflichtteilsverzicht eines Kindes, das Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht und also Hartz-IV-Bezieher ist, sittenwidrig wäre. Da die Erklärung des Verzichtenden beim notariellen Pflichtteilsverzicht unter dem Schutz des Grundrechts der Erbfreiheit steht, wäre es nur konsequent, einen solchen Pflichtteilsverzicht ebenfalls nicht als sittenwidrig anzusehen.
Der Wunsch der Eltern nach einer Abschirmung des länger Lebenden vor einem pflichtteilsbedingten Zugriff auf Nachlassgegenstände durch das Kind oder Dritte wird auch dann zu akzeptieren sein, wenn das auf den Pflichtteil verzichtende Kind auf den Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II angewiesen ist.
Die Verstärkung der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eltern durch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder sollte wohl überlegt sein. Pflichtteilsverzichte können dem Familienfrieden dienen und den länger lebenden Elternteil vor Liquiditätsengpässen schützen.
Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen: Die Interessen der verzichtenden Kinder können durch bei Verzicht erfolgende Geldschenkungen der Eltern oder Bedingungen für den Fall des Nichteintretens einer bestimmten Erbfolge im Schlusserbfall gewahrt werden. Jeder Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden.
Der Notar klärt über die Rechtsfolgen des Verzichts auf und schützt als neutraler und unabhängiger Vertragsgestalter die Interessen aller Vertragsbeteiligten.
Guerilla Abrisszettel



Beamte
Ruhestand
mit 65 Jahren
Dass Beamte mit ihrem 65. Lebensjahr automatisch in den Ruhestand eintreten, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz kürzlich entschieden (Az. 2 A 11201/10. OVG)
Ein Professor der Fachhochschule Kaiserslautern hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, weil dieses – nachdem sein Ruhestand bereits über das 65. Lebensjahr hinaus um ein Jahr verschoben worden war – eine weitere Verlängerung abgelehnt hatte. Der Professor war der Ansicht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig.
Dies sah das OVG anders. Der an ein Lebensalter geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Die Altersgrenze diene »einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes«, weil junge Beamte eingestellt werden könnten, begründete das Gericht.
Guerilla Abrisszettel


Gesetzliche Krankenversicherung
Bei Erhöhung des Kassenbeitrages
gilt ein Sonderkündigungsrecht
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent. Jede Kasse darf außerdem einen Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe erheben, wenn sie mit den ihr zu Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht auskommt. Dieser Beitrag ist allein vom Versicherten unabhängig vom Einkommen zu tragen. Das ist das Ergebnis des GKV-Finanzierungsgesetzes, das seit dem 1. Januar 2011 gilt.
Von dieser Möglichkeit der Erhebung eines Zusatzbeitrages macht zum Beispiel die BKK Hoesch Gebrauch. Sie verlangt monatlich 15 Euro rückwirkend ab Januar 2011. Dieser Zusatzbeitrag ist vierteljährlich, spätestens bis zum 10. des zweiten Monats des Quartals, zu entrichten.
Der Gesetzgeber hat einen Sozialausgleich für den Fall vorgesehen, dass die Belastung eines Versicherten durch den Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben die Mitglieder dieser Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einer anderen Kasse wechseln. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt (Fälligkeitstermin), auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.
In einigen Punkten bieten die gesetzlichen Kassen aber weiterhin unterschiedliche Leistungen an. Wer in eine andere Kasse wechseln möchte, sollte deshalb nicht nur Kosten und Prämien zum Maßstab machen, sondern unbedingt auch auf das Leistungsspektrum der neuen Kasse achten. So können zum Beispiel die Kostenübernahme von Impfungen, Angebote von alternativen Heilmethoden und Unterschiede beim Kundenservice – wie etwa eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine gut erreichbare Hotline – für viele Betroffene entscheidende Faktoren sein.
Stellt sich die Frage: Wie findet ein wechselwilliger Kunde seine »richtige« Krankenkasse? Welche Kasse berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse am besten? Fragen, die für den Einzelnen schwer zu beantworten sind. Die Service- und Leistungsangebote der gesetzlichen Kassen sind differenziert, umfänglich und schwer vergleichbar. Die meisten Bürger dürften bei den Angeboten der über 200 gesetzlichen Krankenkassen wohl überfordert sein.
Wer Unterstützung bei der Entscheidungsfindung sucht, kann sich auch an die Experten in den Geschäftsstellen der Verbraucherzentrale wenden. Sie haben zum Beispiel computergestützte Beratungen in ihrem Angebot.
Guerilla Abrisszettel



Jobwechsel
Wer zum
Konkurrenten gehen will ...
Wer plant, den Job zu wechseln und zum Konkurrenten zu gehen, sollte einen genauen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen – nicht nur wegen der vereinbarten Kündigungsfrist, sondern auch, um zu kontrollieren, ob ein nachträgliches Wettbewerbsverbot Bestandteil des Vertrages ist. »Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung kann arbeitsrechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen«, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass der Jobwechsler sein Spezialwissen zur Konkurrenz mitnimmt. Diese Klausel untersagt dem Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine gewisse Zeit – maximal bis zu zwei Jahre –, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Als Gegenleistung bekommt derjenige vom bisherigen Arbeitgeber eine Karenzentschädigung, die für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der bisherigen Bruttobezüge betragen muss.
Das nachträgliche Wettbewerbsverbot muss sich strikt auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen, und der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben.


Guerilla Abrisszettel

BAG-Urteil zur pauschalen Abgeltung von Überstunden
Die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam:
Mit dem Monatsgehalt abgegolten
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. September 2010 ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, grundsätzlich unwirksam. Der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden muss sich hinreichend deutlich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, welche vereinbarte Leistung er erbringen muss.

Eine wichtige Frage ist, wie die Arbeitsverträge gestaltet sind, so dass die Möglichkeit zu Überstunden besteht. Denn für den vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeit sind Überstunden ein probates Mittel. Wenn Sie bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung über Überstunden finden, sollten Sie auf einige Punkte achten. Darauf verweist der Lohnsteuerhilfeverein – Gemeinschaft für Arbeitnehmer e. V.

Was steht im Tarifvertrag?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es einen anwendbaren Tarifvertrag gibt, der Regelungen zu Überstunden beinhaltet. Denn mit einem Arbeitsvertrag kann man für den Arbeitnehmer keine schlechteren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als der Tarifvertrag dies vorsieht.
Findet sich im Tarifvertrag keine Regelung, so ist es an der Zeit, den Arbeitsvertrag zu formulieren. Auch ohne besondere Regelung im Arbeitsvertrag sind Mitarbeiter verpflichtet, in Notfällen Überstunden zu leisten. Relevant wird dies zum Beispiel regelmäßig bei Hochwasserkatastrophen, wenn der Betrieb geräumt werden muss.

Wie soll Regelung aussehen?

Aber auch ohne Notfälle möchte der Arbeitgeber unter Umständen, dass seine Mitarbeiter Überstunden leisten, um Arbeitsspitzen abzufangen. Diese können entweder aus saisonalen Gründen (Weihnachten, Urlaubszeit) oder aus anderen Gründen (Krankheit von anderen Mitarbeitern, unerwartete Aufträge) erforderlich werden. Dann sollte Ihr Arbeitsvertrag eine Regelung zu Überstunden vorsehen, die zum Beispiel wie folgt aussehen kann:

1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf Anordnung seines Arbeitgebers Überstunden zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei der Anordnung von Überstunden berücksichtigt das Unternehmen sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die berechtigten Interessen des Mitarbeiters.

2. Angeordnete Überstunden sind gesondert zu vergüten.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der pauschalen Regelung, dass mit der Zahlung des Gehalts sämtliche Überstunden abgegolten sind, ist auf das eingangs genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu verweisen. Das BAG hatte bereits im Jahr 2005 entschieden, dass pauschale Klauseln für Überstunden, die über den gesetzlichen Arbeitszeitrahmen von 48 Stunden pro Woche hinausgehen, unzulässig sind.

Überstunden immer bezahlt?

Allerdings dürfte eine Klausel, wonach, gemessen an der Arbeitszeit, bis zu zehn Prozent Überstunden mit dem Gehalt pauschal abgegolten sind, in der Regel wirksam sein.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist für Überstunden nicht automatisch ein Zuschlag zusätzlich zum Stundenlohn zu zahlen. Dieser ist nur dann fällig, wenn sich ein solcher Zuschlag entweder aus dem Tarif- oder aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Guerilla Abrisszettel

Kündigung
Rechtens bei
längerer Haft
Verurteilte Straftäter haben bei Haftstrafen von mehr als zwei Jahren keinen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 24. März 2011 (Az. 2 AZR 790/09).
In diesem Fall würden andere Gründe gelten als bei der Verhinderung des Arbeitnehmers durch längere Krankheit. Da die Haft vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sei, müsse der Arbeitgeber zur Überbrückung der Fehlzeit auch nur geringere Belastungen in Kauf nehmen als beim Ausfall durch Krankheit.
Die Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab. Der Industriemechaniker war wegen Drogendelikten nach einem halben Jahr Untersuchungshaft im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Der Wolfsburger Autokonzern kündigte dem Mann 2008, obwohl dieser später in den offenen Vollzug hätte kommen und dann seine Arbeit wieder aufnehmen können.
Der Kläger war der Ansicht, sein Arbeitgeber hätte die Zeit seiner haftbedingten Abwesenheit überbrücken müssen, bis er den Freigängerstatus erlangt hätte. Das sah der Zweite Senat anders und erklärte die Kündigung für rechtens. So hatte auch schon die erste Instanz geurteilt. Das Landesarbeitsgericht in Hannover hatte hingegen der Klage des Mannes stattgegeben.

Nicht rechtens ...


Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündigen, weil er keiner christlichen Kirche angehört. Das entschied das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az. 3 Ca 2807/09). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung wusste, dass der Mitarbeiter kein Christ ist und dessen Verhalten am Arbeitsplatz bisher auch keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin einer christlichen Sozialstation Recht. Der Arbeitgeber hatte eine sogenannte personengebundene Kündigung gegen die Muslimin ausgesprochen.






Leserfrage zur Satellitenschüssel
Trotz Kabelanschlusses
noch eine TV-Antenne?
Wir haben in unserem Mehrfamilienhaus Kabelanschluss fürs Fernsehen. Die Anbieter haben mehrfach gewechselt und »natürlich« immer die Preise erhöht. Nun würden wir gern eine Satellitenschüssel benutzen. Kann der Vermieter das verbieten?
P. S., Halle

Wer außen am Haus eine Parabolantenne, zumeist als Satellitenschüssel bezeichnet, anbringen will, braucht dazu die Genehmigung des Vermieters. So die Rechtsprechung, die allerdings nicht einheitlich ist. Wenn ein Kabelanschluss in der Mietwohnung vorhanden ist, wurde bislang das Aufstellen einer zusätzlichen Satellitenschüssel nicht gestattet. Andererseits darf ein Vermieter die Zustimmung zur Errichtung von Empfangsanlagen nur versagen, wenn er sachbezogene Gründe dagegen vorbringen kann.
Ein solcher Grund kann die optische Beeinträchtigung der Fassade des Mietshauses sein. Im Streitfall muss der Richter entscheiden, ob das Interesse des Vermieters oder das des Mieters überwiegt. Zu diesem Problem gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2007 (Az. VIII ZR 207/04). Es besagt, dass die Nutzung von Satellitenschüsseln auf dem eigenen Balkon erlaubt ist, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch sein optischer Eindruck nennenswert beeinträchtigt wird.
Der Grund dafür, dass der Vermieter auch gegen seinen Willen Antennen des Mieters am Haus dulden muss, ist das Grundrecht auf freien Zugang zu allen allgemein üblichen Informationsquellen. Das besagt Artikel 5 des Grundgesetzes.
In einem Streitfall, bei dem der Mieter die Schüssel auf seinem Balkon aufgestellt hatte, ohne dass sie von außen sichtbar ist, wurde das vom Gericht erlaubt. Inzwischen haben sich viele Gerichte dem Urteil angeschlossen und das mobile Aufstellen im sichtgeschützten Bereich des Balkons gestattet. Das zähle zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und müsse nicht genehmigt werden, erläutert zum Beispiel »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, das ausführlich auf solche Probleme eingeht.
Die einzige Bedingung ist, dass die Antenne standsicher aufgestellt worden ist. Ein in einen Sandeimer gesteckter Besenstiel reiche dafür nicht aus. Auch darf die Bausubstanz durch die Anbringung der Antenne nicht beschädigt werden.

Literatur »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes ab Seite 408 mit ausführlichen Erläuterungen. Das Heft ist für 13 Euro bei Mietervereinen erhältlich.




Guerilla Abrisszettel
Wohnungsmangel
Anzeigepflicht des Mieters
Was oft nicht bekannt ist: Der Paragraf 536c des BGB verpflichtet Mieter grundsätzlich, unverzüglich immer dann eine Mängelanzeige an den Vermieter vorzunehmen, wenn ein Mangel an der Mietsache aufgetreten ist.

Unterlässt der Mieter in solchen Fällen die Anzeige, kann er unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet werden. Die Mängelanzeige ist auch die Voraussetzung für eine Mietminderung, die durch einen Mangel gerechtfertigt wäre. Allerdings muss der Mieter nur solche Mängel melden, von denen er tatsächlich Kenntnis hat. Er muss den Vermieter auch auf Umstände aufmerksam machen, von denen er begründet annimmt, dass sie zu einer Gefährdung der Mietsache führen könnten. Mieter sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.
Ein Mangel, der anzuzeigen ist, liegt immer vor, wenn der vertragsgemäße Zustand der Mietsache nicht mehr zutreffend ist. Das gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch für Mängel, die an den gemeinsam genutzten Bestandteilen des Mietshauses auftreten (Eingangstür, Flur, Treppenhaus, Trockenräume usw.).
Die Anzeige kann formlos sein, sie muss aber immer an den Vermieter oder die Hausverwaltung gerichtet sein und nicht an einzelne Handwerker.

Kündigung (1)
Ständig
unpünktliche Mietzahlung
Wer ständig die Miete zu spät überweist, muss mit fristloser Kündigung rechnen. Die Betonung liegt auf »ständig«.

In solchen Fällen kann sich der Mieter auch nicht mehr vor der Kündigung retten, wenn er in letzter Minute die Miete doch noch entrichtet. Allerdings hatte das Landgericht Berlin eine Kündigung für unwirksam erachtet, weil nach einer Abmahnung der Vermieter zunächst weitere Unregelmäßigkeiten hätte abwarten müssen.
Dem steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entgegen. Das urteilte: Bei ständig unpünktlicher Mietzahlung sei für den Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar.
BGH-Urteil vom 11. Januar 2006, Az. VIII ZR 364/04

Kündigung (2)
Lebenspartner ausgezogen
Die Lebensgefährtin eines Mieters hatte schon vor zehn Jahren die gemeinsam gemietete Wohnung verlassen und den Vermieter darüber informiert. Als später Mietrückstände aufliefen, verklagte der Vermieter nur den in der Wohnung verbliebenen Mann auf Zahlung und kündigte ihm schließlich.

Am Ende erhob der Vermieter sogar Räumungsklage, gegen die sich der Mieter mit dem Argument wehrte, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie nur ihm gegenüber ausgesprochen wurde. Doch den Mietvertrag hätten zwei Mieter unterschrieben.
Der Fall kam vor den Bundesgerichtshof. Dieser stellte fest: Es sei schon richtig, dass ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, grundsätzlich nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden kann. Hier liege der Fall aber anders: Die Lebensgefährtin sei schon Jahre vor der Kündigung ausgezogen und habe somit ihr Mietverhältnis in Einvernehmen mit dem